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Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen

§ 49a Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f beträgt der Zeitzuschlag für Arbeiten an Samstagen von 13 bis 21 Uhr – auch im Rahmen von Wechselschicht- und Schichtarbeit – für Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1 20 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

(2) 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten abweichend von § 8 Abs. 5 Satz 1 eine Wechselschichtzulage von 250,00 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten abweichend von § 8  Satz 2 eine Wechselschichtzulage von 1,47 Euro pro Stunde. 3Die Beträge verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2026 um den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Vomhundertsatz.

(3) 1Zugunsten der Beschäftigten können für Dienste, soweit diese zu Zeiten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f erbracht werden, die dort genannten Prozentbeträge durch Betriebs-/ Dienst­ver­ein­ba­rung erhöht werden. 2Durch Betriebs-/Dienst­ver­ein­ba­rungen können für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt vereinbart werden. 3Das gesetzliche Mitbestimmungsrecht des Betriebs-/Personalrats ist zu beachten.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu § 49a Abs. 3

erhöht werden
Zeitzuschläge für Nacht,- Sonntags- oder Feiertagsarbeit sonnen sich in einem Privileg: Sie sind steuer- und sozialabgabenbefreit (§ 3b EStG, § 1 nr.1 SvEV). Wir sparen uns Steuern und Krankenkassenbeiträge. Der Arbeitgeber spart auch, nämlich seine Beiträge, welche für uns Ansprüche in der gesetzlichen und betrieblichen Rentenversicherung begründen würden.
Die obere Grenze liegt für –

● Nachtarbeit bei 25 Prozent,

● Sonntagsarbeit bei 50 Prozent,

● Feiertagsarbeit bei 125 Prozent,

● Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai bei 150 Prozent


Der Tarifvertrag reizt bisher diesen von den Gesetzgebern geschaffenen Rahmen nicht aus. Darum sind betriebliche Interessenvertretungen meist unwillig, ohne Weiteres Beschäftigte mit Arbeit zu diesen Zeiten zu belasten.
Jetzt kann eine betriebliche Vereinbarung diesen Konfliktherd beiseiteschaffen.
betrieblich veranlasst
Meist fehlen Anordnungen von ergänzenden Arbeitsstunden die erforderlichen vorausgehende Abwägungen, die Mitbestimmung; sie kämen zudem unzumutbar kurzfristig. Die »freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster« Stunden versteht sich als eine Alternative zur Anordnung.
Betrieblich veranlasst meint: Die Bitte geht von der Betriebsleitung aus; es reicht wohl auch deren Wissen und Wollen.
Übernahme zusätzlich
Übernahme meint: Keine Anordnung, sondern Zugriff durch einzelne Beschäftigte.
Zusätzlich meint: Der festgelegte Plan wird nicht geändert, sondern ergänzt.

freiwillig
Freiwillig meint: Frei geschieht die Annahme einer angebotenen Schicht, wenn keinerlei Notwendigkeit in den Raum gestellt wird. Die freie Zusage der Übernahme sollte dokumentiert werden. Ein widerspruchsloses Hinnahmen einer Aufforderung, etwa als stilles Einverständnis, reicht nicht. Das Leisten eines Dienstes ist noch kein Beleg, dass dieser aus freien Stücken und aktiv übernommen wurde. Die ausdrückliche Zustimmung bleibt durch die Kolleg*innen widerruflich. Andernfalls entstünde eine widersinnige »freiwillige Verpflichtung« zur Übernahme.
Das Grundgesetz schreibt deine Grundrechte fest. In Artikel 12 –

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

Doch § 10 Arbeitssicherstellungsgesetz regelt nicht etwa sichere Arbeitsplätze sondern eine Dienstpflicht. Hat eine Mehrheit des Bundestags den Weg zur Zwangsverpflichtung freigeben (Artikel 80a Grundgesetz), darf die Agentur für Arbeit als »Verpflichtungsbehörde« Verpflichtungsbescheide verschicken.
Zusätzlich gibt es eine weite Grauzone, von der Einsicht in die Notwendigkeit, über die Hilflosigkeit gegenüber Übergriffen des Arbeitgebers, weiter zur Abhängigkeit vom Bürgergeld bis hin zur Arbeitspflicht in Gefängnissen.
Im TVöD taucht die Vorausetzung »freiwillig« auf –

● bei der freiwilligen Zielvereinbarung in § 18 Abs. 5

● bei der freiwilligen Übernahme zusätzlicher Arbeitszeit in § 49a BT-B und § 50 BT-K.

● das gegenseitige Einvernehmen erscheint in § 6 Abs. 1a (Erhöhungsstunden)

● die freiwillige Betriebsvereinbarung in § 5 Abs. 2 (Qualifizierung); der TVöD zeigt damit nach § 88 BetrVG.

Dem Arbeitgeber steht es frei, über- und außertarifliche Zuschläge und Zulagen anzubieten.
💡Siehe dazu die Hinweise zu § 1
Die Interessenvertretung kann eine Vereinbarung nicht rechtlich erzwingen; sie kann nur ihre Zustimmung (zwingende Voraussetzung vor Anordnung der Arbeitszeiten) als ein kostbares Gut hüten und aktivieren. Sie kann eine (für den Arbeitgeber und sie selbst) freiwillige Vereinbarung für solche Sonderfälle abschließen.
Der Personalrat geht z.B. über § 63 Abs. 1 Satz 3, erreicht aber so ebenfalls keine einseitig erzwingbare Vereinbarung.
Die MAV braucht eine Öffnung im mit ver.di geschlossenen Tarifvertrag oder ersatzweise in den AVR (§ 36 Abs. 1 Satz 3 MVG.EKD bzw. § 38 Abs. 1 Nummer 1 MAVO).
Regelungspunkte für eine solche Vereinbarung:

● Für die Beschäftigten, welche eine Übernahme zusagen, kann die Pflicht begründet werden, im Falle ihrer Absage / Verhinderung dies unverzüglich mitzuteilen.

● Die Vereinbarung verbraucht zwingende Mitbestimmungsrechte. Sie muss darum zumindest den Gesundheitsschutz sicherstellen (wöchentliche Ruhezeit gemäß Artikel 31 II der EU-Grundrechtecharta (GRC), werktägliche Höchstarbeitszeit, werktägliche Ruhezeit, Höchstzahl an Übernahmen). Sie kann die vorauseilende Zustimmung im Einzelfall unter diesen Vorbehalt stellen. Dazu wären die Übernahmen zu dokumentieren und dies zeitnah der betrieblichen Interessenvertretung zuzusenden.

● Die Übernahme von Nachtschichten soll den Anspruch auf die Wechselschichtzulage auslösen – fall dieser nicht ohnehin zusteht.

● Die Vergütung der zusätzlichen Arbeitsstunden als solche sollte insbesondere für Teilzeitbeschäftigte zugesagt sein.

● Die Vereinbarung begründet den Anspruch auf einer Sonderzeitzuschlag oder eine Übernahmezulage in der Höhe.

● Sie eröffnet eventuell die Buchungsoption als Sonderkontingent auf das § 10 Arbeitszeitkonto.

● Das zusätzliche Entgelt geht ein in den tagesgleichen Aufschlagsatz (§ 21 ), ebenso in das Gesamtvolumen für LOB (§ 18).


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