Hinweis des Bearbeiters
zur Schichtarbeit
Planänderung? Unschädlich!
»Wird vom geltenden Schichtplan kurzfristig auf Veranlassung des Arbeitgebers abgewichen, so dass in dem Monat die Zeitspanne von 13 Stunden nicht erreicht wird, bleibt der Anspruch auf die Zulage dennoch erhalten.«
LAG-Niedersachsen – 09.12.2008 – 11 Sa 836/08
ständig
dauernd
»Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff ‚ständig‘ gleichbedeutend mit sehr häufig, regelmäßig oder (fast) ununterbrochen, wiederkehrend, andauernd, dauernd, immer, ununterbrochen und unaufhörlich verwandt. Aus dieser Wortbedeutung und dem tariflichen Gesamtzusammenhang ist zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien das Tatbestandsmerkmal »ständig« ebenfalls im Sinne von ‚dauernd‘ bzw. ‚fast ausschließlich‘ verstanden haben. Nach der Rechtsprechung des Senats […] setzt der Tarifbegriff »ständig« voraus, dass der Arbeiter fast ausschließlich Schichtarbeit verrichtet. Verlangt wird damit, dass der Arbeiter auf Dauer auf Grund von Schichtplänen zur Schichtarbeit eingesetzt wird.«
BAG Urteil 20.4.2005 – 10 AZR 302/04 Rn 35
nicht nur vertretungsweise
»Der Senat ist hinsichtlich der Verwendung dieses Begriffs im BundesAngestelltenTarifvertrag (BAT) davon ausgegangen, dass die Tarifvertragsparteien das Tatbestandsmerkmal ‚ständig‘ ebenfalls iSv. ‚dauernd‘ bzw. ‚fast ausschließlich‘ verstanden haben […]. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD den Begriff in diesem Sinn verwendet haben.
Ständig Wechselschichtarbeit leisten daher diejenigen Beschäftigten, denen kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder kraft Direktionsrechts dauerhaft diese Art von Tätigkeit zugewiesen ist […]. Nicht ständige Wechselschichtarbeit iSv. § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD leisten demgegenüber diejenigen Beschäftigten, denen Wechselschichtarbeit lediglich vertretungsweise (zB als ‚Springer‘) oder gelegentlich zugewiesen wird […].«
BAG, Urteil 24.03.2010 – 10 AZR 58/09 Rn 19 / 20
Auch mal ein Tagdienst
Der Beispielplan zeigt die Dauernachtwache Ilka. Sie wird im Plan zu einer Fortbildung (Reanimation und Brandschutz) eingeteilt. Das ist regelmäßige Arbeitszeit. Danach wird sie
erneut ihre Nachtdienste leisten. Zumindest in diesem Dienstplan: Ausnahmsweise (nicht ständige) Wechselschichtarbeit.
»Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 1,18 Euro [1,47 / 149 Euro] pro Stunde.«
»Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,59 Euro [0,60 Euro] pro Stunde.«
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Saldo |
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Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Ilka |
+ - 0 |
Plan |
N |
N |
N |
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FB |
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31,0 h |
+ 1 h |
| 30 h |
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Ist |
3,5 |
9 |
9 |
5,5 |
4 |
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N = Nachtschicht 20:30 bis 06:15 Uhr / 9,0 h
FB = Fortbildungen 12:00 bis 16:00 Uhr / 4,0 h
Pro Stunde? Umfasst sind zunächst alle Stunden in der nicht ständigen (Wechsel-)Schichtarbeit. Es werden alle Arbeitsstunden kalendermonatlich bewertet, also betrifft die Zulage alle Stunden des jeweiligen Kalendermonat!
Allerdings wird es in
§ 27 etwas schwammig: Dort stellt Absatz 2 ab auf »je drei Monate im Jahr, in denen [...]
überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet« wird. Welche Anteile sind dabei zu betrachten?
Ist in zwei von drei Monaten (»überwiegend«) Wechselschichtarbeit zu leisten?
Oder ist dabei jeweils mehr als die Hälfte der einzelnen Monaten in Wechselschichtarbeit zu leisten? Dann würde allerdings die Grundvoraussetzung aus
§ 48 eingeengt (»längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht«).
Der Arbeitgeber ordnet über den Dienstplan eine Abfolge von Schichten und Freischichten an. Doch es fehlt dabei meist die eindeutige Anweisung: »Die nächsten zwei Wochen leisten Sie (Wechsel-)Schichtarbeit, dies soll aber die Ausnahme bleiben!« Stattdessen ergibt sich die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulage erst aus dem Kontext, dem Dienstplan. Nicht die einzelnen Tag- oder Nachtschichten für sich, dieser gesamte Dienstplan enthält nun die Stunden der (Wechsel-)Schichtarbeit. Nicht nur die einzelne Schicht, die gesamte Abfolge mit ihren Wechseln belastet; und diese Belastung durch den Ablauf soll ausgeglichen werden.
Der Anspruch auf die Zulage für Wechselschichtarbeit entsteht im Zuge der regelmäßigen geplant festgelegten Schichten. Kurzfristiges »Einspringen« in Nachtschichten belastet zwar ebenso oder sogar mehr. Doch fallen diese Extraschichten bei den Anspruchsvoraussetzungen unter den Tisch.
Die betriebliche Interessenvertretung muss also nachbessern. »Freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge ...«? Bevor sie zu den mitbestimmt festgelegten Dienstplänen weitere Ergänzungen hinnimmt, schaut sie also nach
§ 50 Abs. 3 BT-K bzw.
§ 49a Abs. 3 BT-B!
Ein
Zeitmonat spannt sich zum Beispiel vom 10. eines Monats bis einschließlich zum 10. des Folgemonats.
»Ob der Beschäftigte diese Voraussetzungen erfüllt, ist auch bei den Zulagen für nicht ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit monatsweise zu bestimmen […].
Hinsichtlich der Zulage für nicht ständige Schichtarbeit ist es nach § 7 Abs. 2 TVöD erforderlich, dass der notwendige Schichtwechsel längstens innerhalb eines Monats erfolgt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Kalendermonat, sondern um einen
Zeitmonat […]. Der Beginn der einen Schicht und der Beginn der anderen Schicht dürfen nicht mehr als einen Monat auseinander liegen […].
Mindestvoraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer, dem vertretungsweise oder gelegentlich Schichtarbeit zugewiesen wird, innerhalb eines Monatszeitraums
mindestens einen Schichtwechsel absolviert. Ist dies der Fall, so sind
alle in Schichtarbeit innerhalb des Monatszeitraums geleisteten Stunden zusätzlich mit der Zulage nach § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD zu vergüten. Die tarifliche Regelung verlangt nicht, dass der vertretungsweise Einsatz immer auf demselben Arbeitsplatz erfolgt, soweit es sich um Arbeitsplätze handelt, bei denen Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinn geleistet wird.«
BAG Urteil 13.06.2012 – 10 AZR 351/11 Rn. 23 / 24
Planänderung? Unschädlich!
»Wird vom geltenden Schichtplan kurzfristig auf Veranlassung des Arbeitgebers abgewichen, so dass in dem Monat die Zeitspanne von 13 Stunden nicht erreicht wird, bleibt der Anspruch auf die Zulage dennoch erhalten.«
LAG-Niedersachsen – 09.12.2008 – 11 Sa 836/08
Krank, Urlaub, Feiertag, Arbeitsbefreiung ... bleiben unschädlich!
»[Rn 22] Der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung steht es gleich, wenn die Leistung einer bestimmten Schichtart oder der beiden gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD iVm. § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K geforderten Nachtschichten nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge gem. § 21 Satz 1 TVöD in den dort genannten Fällen von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist […]. In diesen Fällen genügt es, wenn der Beschäftigte ohne die Freistellung von der Arbeitsleistung die erforderlichen Schichten geleistet hätte (ebenso zum Anspruch auf Zusatzurlaub gem. § 27 TVöD […].
[Rn 24] Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Zulage für ständige Wechselschichtarbeit von dem in
§ 21 Satz 1 TVöD normierten Entgeltausfallprinzip und von den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EFZG und des § 1 BUrlG abweichen wollten.
[Rn 27] Bei der Zulage für ständige Wechselschichtarbeit handelt es sich – wie dargelegt – um einen in Monatsbeträgen festgelegten sonstigen Entgeltbestandteil. Gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD ist diese Zulage daher am Zahltag des Monats fällig, für den und in dem der Anspruch entsteht […].
Eine von den allgemeinen Grundsätzen des § 24 Abs. 1 TVöD abweichende Regelung haben die Tarifvertragsparteien für die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD nicht getroffen. Ein Fall des § 24 Abs. 1 Satz 3 aF bzw. § 24 Abs. 1 Satz 4 nF TVöD liegt nicht vor, da die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit in Monatsbeträgen festgelegt ist. Unter diese Vorschrift fällt etwa die stundenbezogene Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit gem. § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD.«
BAG Urteil 24.03.2010 – 10 AZR 152/09