(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist
Hinweis des Bearbeiters
zu Pflegezulagen in der Eingruppierungsordnung
Tätigkeitsbezogene Zulagen für Pflegebeschäftigten finden wir in der Anlage 1 Entgeltordnung Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 in den abschließenden gehaltvollen
Protokollerklärungen:
1. Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
a) an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patientinnen oder Patienten (z.B. Tuberkulose-Patientinnen oder -Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
b) Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
c) Kranken in geriatrischen Abteilungen und Stationen,
d) Gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patientinnen und Patienten,
e) Patientinnen oder Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
f) an AIDS (Vollbild) erkrankten Patientinnen oder Patienten,
g) Patientinnen oder Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage in Höhe von 46,02 Euro.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin (Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung sowie Wachstationen, die für Intensivüberwachung eingerichtet sind) Patientinnen oder Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 100,00 Euro.
3. 1Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwerbrandverletzten Patientinnen oder Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen durch die Einsatzzentrale/Rettungsleitstelle der Feuerwehr Hamburg Schwerbrandverletzte vermittelt werden, ausüben, erhalten eine Zulage in Höhe von 1,80 Euro für jede volle Arbeitsstunde dieser Pflegetätigkeit. 2Eine nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 zustehende Zulage vermindert sich um den Betrag, der in demselben Kalendermonat nach Satz 1 zusteht. [...]
5. Auf Pflegerinnen und Pfleger in Psychiatrien und psychiatrischen Krankenhäusern oder Einrichtungen, die aufgrund Erfüllung der Anforderung des Buchstaben a der Protokollerklärung Nr. 4 in Entgeltgruppe P 8 eingruppiert sind, finden
a) Buchstabe b der Protokollerklärung Nr. 1 und
b) § 1 Abs. 1 Ziffer 5 Unterabs. 1 des Tarifvertrages über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT bzw. § 2 Abs. 1 Ziffer 5 Unterabs. 1 des Tarifvertrages über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT-O keine Anwendung.
Mit diesen Zulagen wird die Besonderheit dieser übertragenen Tätigkeiten (nicht des Arbeitsplatzes) und die deshalb notwendig werdende zusätzliche Handlungskompetenz gewertet. Die Besonderheit liegt nicht in der Schwere (Last), sondern in der Schwierigkeit (Komplexität) der Tätigkeit.
schwierig mit erschwerenden Umständen, zusätzlichen Hindernissen, Widerständen, Komplikationen verbunden, nicht einfach, nicht leicht (
DWDS-Wörterbuch)
schwierig viel Kraft, Mühe, große Anstrengung [und besondere Fähigkeiten] erfordernd (
Duden)
Zu Protokollerklärung 1
geriatrischen Abteilungen und Stationen
»Insbesondere werden in der Geriatrie akute Erkrankungen bei multimorbiden Betagten unter Berücksichtigung chronisch-degenerativer Krankheiten behandelt. Dabei strebt diese Behandlung eine Rehabilitation des Patienten an, so daß dieser die durch die Krankheit verlorenen Funktionen und Fähigkeiten wiedererlangt bzw., wenn dies nicht möglich ist, neue Ersatzfunktionen erwirbt bzw. mit reduzierten Möglichkeiten sinnvoll leben kann (vgl. Lexikon Medizin, Ethik, Recht S. 392 ff. Stichwort: Aufgaben der Geriatrie). Deshalb setzt der Begriff "geriatrische Abteilungen oder Stationen" voraus, daß einer organisatorisch (nicht notwendig räumlich) abgegrenzten Einheit alte Personen zugeordnet werden, an denen eine medizinische Heilbehandlung durchgeführt wird. Ob die jeweilige Einheit als geriatrische Station oder Abteilung bezeichnet wird, ist unerheblich. Die von der Klägerin betreuten Personen sind alt und krankenpflegebedürftig in diesem Sinne. [...]
Die besonderen Erschwernisse bei der Behandlung geriatrischer Patienten bestehen darin, daß durch altersbedingte Funktionseinschränkungen eine Erkrankung zur akuten Gefährdung führen kann, eine Neigung zur Multimorbidität und demzufolge ein besonderer Handlungsbedarf rehabilitativ, somatopsychisch und psychosozial besteht. [...]
Gerade diese Erschwernisse sind im Wohnbereich 2 und im Erdgeschoß des Altenwohnzentrums vorhanden. Sie sollen durch die Zulage ausgeglichen werden.«
BAG Urteil 19.11.2003 – 10 AZR 128/03 (Rn. 32, 33)
gelähmte
Auch Koma, Leitungsanästhesie (kumulativ für Intensivpflege, Stroke-Unit)
»Die Auslegung der Protokollerklärung Nr. 1 zur Anlage 1b zum BAT ergibt, dass mit dem Begriff "gelähmte Patienten" in Abs. (1) Buchst. d der Protokollerklärung auch solche Patienten gemeint sind, deren Lähmung durch Opiate, Sedativa und Muskelrelaxantien herbeigeführt ist. [...]
[Rn. 12] Diese Erschwernisse bei der Pflege sind somit durch die Lähmung der Patienten bedingt, gleichgültig auf welchen Ursachen sie beruht und ob die Ursachen behebbar sind oder nicht oder ob der Patient bei Bewusstsein ist oder nicht. Auf die Möglichkeit bzw. das Erfordernis der Kommunikation mit den gelähmten Patienten und den Gesichtspunkt der Rehabilitation unter aktiver Mitwirkung des Patienten stellt der Wortlaut der Tarifnorm nicht ab.«
BAG Urteil 17.03.2004 - 10 AZR 317/03 (Rn. 32, 33)
Zu Protokollerklärung 2
für Intensivüberwachung eingerichtet sind
Auch Wachstationen
Der TV-L (Länder) verlangt dazu zusätzlich zum TVöD – »Wachstationen, die für
Intensivbehandlung und Intensivüberwachung eingerichtet sind.«
Doch hierzu gibt es eine Entscheidung des BAG, die zumindest teilweise auch im TVöD einiges aufklärt.
»[Rn. 22] Die PE Nr. 3 setzt dabei voraus, dass die entsprechenden Einheiten sowohl die Aufgabe der Intensivüberwachung als auch der Intensivbehandlung haben. Intensivüberwachung und -behandlung im Tarifsinn kommt wiederum nur bei Intensivpatienten in Betracht. Intensivpatient ist ein schwerst, oft lebensbedrohlich Erkrankter, der über einen längeren Zeitraum einer intensiven Beobachtung bzw. intensiven Therapie bedarf und bei dem ein beträchtlich über die Norm hinausgehendes Maß an medizinischem Aufwand betrieben werden muss [...] Ein Überwachungsfall kann bei einem solchen Patienten von einer Minute zur anderen zu einem Behandlungsfall werden. Räumlich und organisatorisch von einer Intensivstation getrennte Wachstationen müssen dabei in Aufbau und Ausstattung den Intensivstationen entsprechen, wobei der Übergang zwischen Intensivüberwachung und Intensivbehandlung fließend ist [...]
[Rn. 25] Dementsprechend hat der Senat den Zweck der Intensivzulage daringesehen, die Erschwernis auszugleichen, die aus den besonderen Pflegebedingungen in Einheiten für Intensivmedizin herrühren. Dort würden vital bedrohte Schwerkranke aufgenommen, die eine intensive Überwachung, Behandlung und Pflege durch besonders geschultes Personal unter Einsatz besonderer technischer Einrichtungen benötigen [...]
[Rn. 25] Von den Intensivstationen iSd. PE Nr. 3 Satz 1 unterscheiden sich die Wachstationen iSd. Satzes 2 dabei dadurch, dass nicht ausschließlich oder auch nur überwiegend Intensivpatienten behandelt werden. Vielmehr genügt es, wenn mit entsprechender technischer und personeller Ausstattung Intensivüberwachung und -behandlung durchgeführt wird, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist.«
BAG Urteil 15.05.2013 – 10 AZR 319/12 s
Personalabteilung Kopie: Vorgesetzte, Interessenvertretung
Geltendmachung Tätigkeitszulagen
Sehr geehrte Damen und Herren!
Mir als in der Pflege Beschäftigte:n stehen in der Anlage 1 Entgeltordnung Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 des TVöD festgelegte Zulagen für besondere Herausforderungen / Schwierigkeiten zu. Denn ich bin –
☒ eingruppiert in einer Entgeltgruppe P 5 bis P 9 und
☒ arbeite in der Grund- und Behandlungspflege
zeitlich überwiegend bei
☐ Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen (greift nicht bei Pflegerinnen und Pfleger in Psychiatrien und psychiatrischen Krankenhäusern oder Einrichtungen, die aufgrund Erfüllung der Anforderung des Buchstaben a der Protokollerklärung Nr. 4 in Entgeltgruppe P 8 eingruppiert sind),
☐ Kranken in geriatrischen Abteilungen und Stationen,
☐ Gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patientinnen und Patienten,
Mit dem Begriff »gelähmte Patienten« sind auch solche Patienten gemeint, deren Lähmung durch Opiate, Sedativa und Muskelrelaxantien herbeigeführt ist (BAG Urteil 17.03.2004 - 10 AZR 317/03, Rn. 32, 33)
Dafür stehen mir jeweils
46,02 € pro Monat zu, eventuell bei Teilzeit anteilig.
Ich pflege Patientinnen oder Patienten
☐ zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin (Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung sowie Wachstationen, die für Intensivüberwachung eingerichtet sind). Vital bedrohte Schwerkranke werden hier versorgt. In Wachstationen setzt der TVöD (anders als der TV-L) keine Intensivbehandlung voraus.
Dafür stehen mir
100 € pro Monat zu, eventuell bei Teilzeit anteilig.
Mein Anspruch war nach dem Kalender bestimmt. Ich mache daher die Verzugspauschale von 40 € gemäß BGB § 288 Abs. 5 geltend. Ich rechne damit, dass Sie einige Zeit brauchen werden, um meinen berechtigten Anspruch nachzuvollziehen und zu begleichen; ich mache daher meinen Anspruch auf derzeit 6,52 % Verzugszinsen gemäß BGB § 288 Abs. 1 geltend.
Mit freundlichem Gruß
Datum ……………………
Hier kannn die Interenssenvertertung den Druck im Kessel erhöhen. Sie achtet darauf, dass der Betrieb für eventuell noch zu begleichende Forderungen Rückstellungen in der Jahresbilanz zu bilden hat. Und sie wird durch das Wort
Schwierigkeiten alarmiert.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben begründeten Anlass zur Sorge, dass die Kolleginnen und Kollegen in der Intensivabteilung und der Wachstation durch ihrer Tätigkeit mit teilweise gelähmten Patienten und besondere Überwachungsaufgaben besonders herausgefordert werden. Diese Schwierigkeiten gleichen Sie bislang nicht durch Zulagen aus. Wir befürchten eine Gratifikationskrise nach Prof. Siegrist (Düsseldorf).
Wir werden initiativ und fordern Sie auf, an diesen Arbeitsplätzen gemäß § 5 ArbSchG diese Besonderheiten zu erfassen, zu beurteilen und gegebenenfalls zu beseitigen (weder Patienten mit Lähmungen behandeln noch Überwachungsmonitore einsetzen).
Mit freundlichen Grüßen
(2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer
Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt
werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2
bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.
5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
Protokollerklärungzu Absatz 2:
1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten),
die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher
Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit).
2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf
dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
3Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
(3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.