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Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 12 (VKA) Eingruppierung

(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu Pflegezulagen in der Eingruppierungsordnung

Tätigkeitsbezogene Zulagen für Pflegebeschäftigten finden wir in der Anlage 1 Entgeltordnung Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 in den abschließenden gehaltvollen

Protokollerklärungen:

1. Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei

a) an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patientinnen oder Patienten (z.B. Tuberkulose-Patientinnen oder -Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,

b) Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,

c) Kranken in geriatrischen Abteilungen und Stationen,

d) Gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patientinnen und Patienten,

e) Patientinnen oder Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,

f) an AIDS (Vollbild) erkrankten Patientinnen oder Patienten,

g) Patientinnen oder Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,

ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage in Höhe von 46,02 Euro.


2. Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin (Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung sowie Wachstationen, die für Intensivüberwachung eingerichtet sind) Patientinnen oder Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 100,00 Euro.


3. 1Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwerbrandverletzten Patientinnen oder Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen durch die Einsatzzentrale/Rettungsleitstelle der Feuerwehr Hamburg Schwerbrandverletzte vermittelt werden, ausüben, erhalten eine Zulage in Höhe von 1,80 Euro für jede volle Arbeitsstunde dieser Pflegetätigkeit. 2Eine nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 zustehende Zulage vermindert sich um den Betrag, der in demselben Kalendermonat nach Satz 1 zusteht. [...]


5. Auf Pflegerinnen und Pfleger in Psychiatrien und psychiatrischen Krankenhäusern oder Einrichtungen, die aufgrund Erfüllung der Anforderung des Buchstaben a der Protokollerklärung Nr. 4 in Entgeltgruppe P 8 eingruppiert sind, finden
a) Buchstabe b der Protokollerklärung Nr. 1 und
b) § 1 Abs. 1 Ziffer 5 Unterabs. 1 des Tarifvertrages über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT bzw. § 2 Abs. 1 Ziffer 5 Unterabs. 1 des Tarifvertrages über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT-O keine Anwendung.

Mit diesen Zulagen wird die Tätigkeit als besonders schwierig und herausfordernd mit entsprechenden Handlungskompetenzen gewertet.

Zu Protokollerklärung 1

gelähmte
»Insbesondere werden in der Geriatrie akute Erkrankungen bei multimorbiden Betagten unter Berücksichtigung chronisch-degenerativer Krankheiten behandelt. Dabei strebt diese Behandlung eine Rehabilitation des Patienten an, so daß dieser die durch die Krankheit verlorenen Funktionen und Fähigkeiten wiedererlangt bzw., wenn dies nicht möglich ist, neue Ersatzfunktionen erwirbt bzw. mit reduzierten Möglichkeiten sinnvoll leben kann (vgl. Lexikon Medizin, Ethik, Recht S. 392 ff. Stichwort: Aufgaben der Geriatrie). Deshalb setzt der Begriff "geriatrische Abteilungen oder Stationen" voraus, daß einer organisatorisch (nicht notwendig räumlich) abgegrenzten Einheit alte Personen zugeordnet werden, an denen eine medizinische Heilbehandlung durchgeführt wird. Ob die jeweilige Einheit als geriatrische Station oder Abteilung bezeichnet wird, ist unerheblich. Die von der Klägerin betreuten Personen sind alt und krankenpflegebedürftig in diesem Sinne. [...]
Die besonderen Erschwernisse bei der Behandlung geriatrischer Patienten bestehen darin, daß durch altersbedingte Funktionseinschränkungen eine Erkrankung zur akuten Gefährdung führen kann, eine Neigung zur Multimorbidität und demzufolge ein besonderer Handlungsbedarf rehabilitativ, somatopsychisch und psychosozial besteht. [...]
Gerade diese Erschwernisse sind im Wohnbereich 2 und im Erdgeschoß des Altenwohnzentrums vorhanden. Sie sollen durch die Zulage ausgeglichen werden.«
BAG Urteil 19.11.2003 – 10 AZR 128/03 (Rn. 32, 33)
geriatrischen Abteilungen und Stationen
Auch Koma, Leitungsanästhesie (kumulativ für Intensivpflege,Stroke-Unit)
»Die Auslegung der Protokollerklärung Nr. 1 zur Anlage 1b zum BAT ergibt, dass mit dem Begriff "gelähmte Patienten" in Abs. (1) Buchst. d der Protokollerklärung auch solche Patienten gemeint sind, deren Lähmung durch Opiate, Sedativa und Muskelrelaxantien herbeigeführt ist. [...]
[Rn. 12] Diese Erschwernisse bei der Pflege sind somit durch die Lähmung der Patienten bedingt, gleichgültig auf welchen Ursachen sie beruht und ob die Ursachen behebbar sind oder nicht oder ob der Patient bei Bewusstsein ist oder nicht. Auf die Möglichkeit bzw. das Erfordernis der Kommunikation mit den gelähmten Patienten und den Gesichtspunkt der Rehabilitation unter aktiver Mitwirkung des Patienten stellt der Wortlaut der Tarifnorm nicht ab.«
BAG Urteil 17.03.2004 - 10 AZR 317/03 (Rn. 32, 33)

Zu Protokollerklärung 2

für Intensivüberwachung eingerichtet sind
Auch Wachstationen
»[Rn. 25] Von den Intensivstationen iSd. PE Nr. 3 Satz 1 unterscheiden sich die Wachstationen iSd. Satzes 2 dabei dadurch, dass nicht ausschließlich oder auch nur überwiegend Intensivpatienten behandelt werden. Vielmehr genügt es, wenn mit entsprechender technischer und personeller Ausstattung Intensivüberwachung und -behandlung durchgeführt wird, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist.«
BAG Urteil 15.05.2013 – 10 AZR 319/12

Hinweis SuE

(2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Protokollerklärungzu Absatz 2:
1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
Hinweis

(3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

Hinweis

Ärzte im BT-K
Ärzte im BT-B

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