Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 18 (Bund) Leistungsentgelt
(1) Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung, die zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt werden kann.
(2)1Für das Leistungsentgelt kann ein Gesamtvolumen von bis zu 1 v. H. der ständigen
Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden
Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle zur Verfügung gestellt werden.
2Die Umsetzung richtet sich nach dem Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes.
Protokollerklärungzu Absatz 2Satz 1:
Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt (ohne Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub, soweit diese Entgelte
in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind; nicht einbezogen sind
dagegen insbesondere Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Auslandsdienstbezüge einschließlich Kaufkraftausgleiche und Auslandsverwendungszuschläge, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche,
unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflichen Beschäftigten.
(3) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Protokollerklärungen zu § 18 (Bund):
1.1Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgelts darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen.
2Umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch Teilnahme an einer Zielvereinbarung bzw. durch Gewährung eines Leistungsentgelts ausgeschlossen.
2.1Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommen werden.
2Ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen berücksichtigt werden.
Niederschriftserklärung 11. Zu § 18 (Bund):
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezüge im Sinne des
§ 4 TV ATZ sind.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 18 Abs. 3
§ 1 Abs. 2 TVöD-K nimmt neben leitenden Angestellte auch Chefärzte/innen vom
Geltungsbereich des TVöD aus. Darauf, ob für Beschäftigte – etwa eine Ärztin oder ein Arzt – andere einschlägige
Tarifverträge zur Wahl stehen, kommt es dagegen nicht an.
In die Bemessung des
Gesamtvolumen, das als Leistungsentgelt zur Ausschüttung kommt, gehören daher
auch die Monatsentgelte der übrigen Ärztinnen und Ärzte sowie deren Bereitschafts- und Rufbereitschaftsvergütungen.