Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 18 (VKA) Leistungsentgelt
(1)1Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern.
2Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.
(2) Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich
zum Tabellenentgelt.
(3)1Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v. H. entspricht bis zu einer
Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur
Verfügung stehende Gesamtvolumen 2,00 v. H. der ständigen Monatsentgelte des
Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des
jeweiligen Arbeitgebers. 2Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zu
jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte.
Protokollerklärungzu Absatz 3 Satz 1:
1Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt (ohne Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall (
§ 22) und bei Urlaub, soweit diese Entgelte
in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind; nicht einbezogen sind
dagegen insbesondere Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche, unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflichen Beschäftigten.
2Unständige Entgeltbestandteile können betrieblich einbezogen werden.
(4)1Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie, Erfolgsprämie oder Leistungszulage gewährt; das Verbinden verschiedener Formen
des Leistungsentgelts ist zulässig.
2Die Leistungsprämie ist in der Regel eine einmalige Zahlung, die im Allgemeinen auf der Grundlage einer Zielvereinbarung erfolgt; sie kann auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden.3Die Erfolgsprämie kann in Abhängigkeit von einem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg neben dem gemäß Absatz 3 vereinbarten Startvolumen gezahlt werden.
4Die Leistungszulage ist eine
zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung.
5Leistungsentgelte können auch an Gruppen von Beschäftigten gewährt werden.
6Leistungsentgelt muss grundsätzlich allen Beschäftigten zugänglich sein.
7Für Teilzeitbeschäftigte kann von
§ 24 Abs. 2 abgewichen werden.
Protokollerklärungen zu Absatz 4:
1.1Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die zeitgerechte Einführung des Leistungsentgelts sinnvoll, notwendig und deshalb beiderseits gewollt ist.
2Sie fordern deshalb die Betriebsparteien dazu auf, rechtzeitig vor dem 1. Januar 2007 die betrieblichen Systeme zu vereinbaren. 3Kommt bis zum 30. September 2007 keine betriebliche Regelung zustande, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2008 6 v.H. des für
den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts.
4Das Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens.5So-
lange auch in den Folgejahren keine Einigung entsprechend Satz 2 zustande
kommt, gelten die Sätze 3 und 4 ebenfalls.
6Für das Jahr 2007 erhalten die
Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007 12 v.H.
des für den Monat September 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts ausgezahlt, insgesamt jedoch nicht mehr als das Gesamtvolumen gemäß Absatz 3 Satz 1, wenn bis zum 31. Juli 2007 keine Einigung nach Satz 3 zustande gekommen ist.
2. Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zur weiteren Stärkung der Leistungsorientierung im öffentlichen Dienst.
Protokollerklärungzu Absatz 4 Satz 3:
1.
1Die wirtschaftlichen Unternehmensziele legt die Verwaltungs-/Unternehmensführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres fest.
2Der wirtschaftliche Erfolg wird auf der Gesamtebene der Verwaltung/des Betriebes festgestellt.
2.
1Soweit Beschäftigte im Sinne von
§ 38 Abs. 5 Satz 1 eine Tätigkeit ausüben,
bei der Beamte im Vollstreckungsdienst eine Vollstreckungsdienstzulage nach
der Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in
der jeweils gültigen Fassung beanspruchen können, erhalten sie eine entsprechende Leistung als Erfolgsprämie, die neben dem im Übrigen nach § 18 zustehenden Leistungsentgelt zu zahlen ist.
2Erhalten Beamte im Vollstreckungsdienst eine entsprechende Zulage aufgrund einer landesrechtlichen
Regelung, bestimmt sich die Höhe der Erfolgsprämie nach Satz 1 nach dieser
landesrechtlichen Regelung.
3Dies gilt auch, wenn ein System der leistungsbezogenen Bezahlung betrieblich nicht vereinbart ist.
4Bei der Bemessung für die
Entgeltfortzahlung (
§ 21) wird die Erfolgsprämie nur berücksichtigt, wenn und
soweit sie bei den entsprechenden Bezügen der Beamten berücksichtigt wird.
5Darüber hinaus bleibt die Zahlung höherer Erfolgsprämien bei Überschreiten
vereinbarter Ziele möglich.
(5)1Die Feststellung oder Bewertung von Leistungen geschieht durch das Vergleichen
von Zielerreichungen mit den in der Zielvereinbarung angestrebten Zielen oder über
eine systematische Leistungsbewertung. 2Zielvereinbarung ist eine freiwillige Abrede zwischen der Führungskraft und einzelnen Beschäftigten oder Beschäftigtengruppen über objektivierbare Leistungsziele und die Bedingungen ihrer Erfüllung.
3Leistungsbewertung ist die auf einem betrieblich vereinbarten System beruhende
Feststellung der erbrachten Leistung nach möglichst messbaren oder anderweitig
objektivierbaren Kriterien oder durch aufgabenbezogene Bewertung.
(6)1Das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung wird betrieblich vereinbart.2Die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten bzw. Beschäftigtengruppen
müssen beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar sein.
3Die Ausgestaltung geschieht durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche
Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt werden:
• Verfahren der Einführung von leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgelten,
• zulässige Kriterien für Zielvereinbarungen,
• Ziele zur Sicherung und Verbesserung der Effektivität und Effizienz,
insbesondere für Mehrwertsteigerungen (z.B. Verbesserung der Wirtschaft-
lichkeit, – der Dienstleistungsqualität, – der Kunden-/ Bürgerorientierung)
• Auswahl der Formen von Leistungsentgelten, der Methoden sowie Kriterien
der systematischen Leistungsbewertung und der aufgabenbezogenen Bewertung (messbar, zählbar oder anderweitig objektivierbar), ggf. differenziert nach Arbeitsbereichen, u.U. Zielerreichungsgrade,
• Anpassung von Zielvereinbarungen bei wesentlichen Änderungen von Geschäftsgrundlagen,
• Vereinbarung von Verteilungsgrundsätzen,
• Überprüfung und Verteilung des zur Verfügung stehenden Finanzvolumens,
ggf. Begrenzung individueller Leistungsentgelte aus umgewidmetem Entgelt,
• Dokumentation und Umgang mit Auswertungen über Leistungsbewertungen.
Protokollerklärungzu Absatz 6:
1. Besteht in einer Dienststelle/in einem Unternehmen kein Personal- oder Betriebsrat, hat der Dienststellenleiter/Arbeitgeber die jährliche Ausschüttung der Leistungsentgelte im Umfang des Vomhundertsatzes der Protokollerklärung
Nr. 1 zu Absatz 4 sicherzustellen, solange eine Kommission im Sinne des Absatzes 7 nicht besteht.
2.1Zwischen 2007 und dem 25. Oktober 2020 bereits vereinbarte Betriebs- und
Dienstvereinbarungen mit pauschaler oder undifferenzierter Verteilung gelten
als vereinbar mit der Zielsetzung des Absatzes 1.
2Für die betriebliche Praxis von Arbeitgebern, in deren Betrieb/in deren Dienststelle keine Betriebs- oder
Dienstvereinbarung besteht, gilt Satz 1 entsprechend.
(7)1Bei der Entwicklung und beim ständigen Controlling des betrieblichen Systems
wirkt eine betriebliche Kommission mit, deren Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt werden.
2Die betriebliche Kommission ist auch für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden zuständig, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen.
3Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der betrieblichen Kommission, ob und
in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgeholfen wird.
4Folgt der Arbeitgeber dem Vorschlag nicht, hat er seine Gründe darzulegen.
5Notwendige Korrekturen des Systems bzw. von Systembestandteilen empfiehlt die betriebliche
Kommission.
6Die Rechte der betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt.
(8) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Protokollerklärungen zu § 18:
1.1Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgelts darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen.
2Umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch Teilnahme an
einer Zielvereinbarung bzw. durch Gewährung eines Leistungsentgelts ausgeschlossen.
2.1Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommen werden.
2Ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen berücksichtigt werden.
3. Die Vorschriften des § 18 sind sowohl für die Parteien der betrieblichen Systeme als auch für die Arbeitgeber und Beschäftigten unmittelbar geltende Regelungen.
4. Die Beschäftigten in Sparkassen sind ausgenommen.
5. Die landesbezirklichen Regelungen in Baden-Württemberg, in Nordrhein-Westfalen und im Saarland zu Leistungszuschlägen zu § 20 BMT-G bleiben unberührt.
Niederschriftserklärung 12. Zu § 18 (VKA) Abs. 3:
Das als Zielgröße zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v.H. wird wie folgt finanziert
- Anteil aus auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form,
- im Rahmen zukünftiger Tarifrunden.
Die Tarifvertragsparteien führen erstmals Mitte 2008 Gespräche über den Anteil aus auslaufenden Besitzständen und über eine mögliche Berücksichtigung von Effizienzgewinnen.
Niederschriftserklärung 13. Zu § 18 (VKA):
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezüge im Sinne des
§ 4 TV ATZ sind.
Niederschriftserklärung 14. Zu § 18 (VKA) Abs. 5 Satz 2:
1Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass aus Motivationsgründen die Vereinbarung von Zielen freiwillig geschieht. 2Eine freiwillige Zielvereinbarung kann auch die
Verständigung auf zum Teil vorgegebene oder übergeordnete Ziele sein, z.B. bei der
Umsetzung gesetzlicher oder haushaltsrechtlicher Vorgaben, Grundsatzentscheidungen
der Verwaltungs-/Unternehmensführung.
Niederschriftserklärung 15. Zu § 18 (VKA) Abs. 5 Satz 3:
Die systematische Leistungsbewertung entspricht nicht der Regelbeurteilung.
Niederschriftserklärung 16. Zu § 18 (VKA) Abs. 7:
1. Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung über Leistungsentgelte im Einzelfall.
2. Die nach Abs. 7 und die für Leistungsstufen nach
§ 17 Abs. 2 gebildeten betrieblichen Kommissionen sind identisch.
Niederschriftserklärung 17. Zu § 18 (VKA) Abs. 8:
Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass der ATV, der ATV-K sowie die Satzungen der VBL und der kommunalen Zusatzversorgungskassen bis spätestens 31. Dezember 2006 entsprechend angepasst werden.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 18 Abs. 3
§ 1 Abs. 2 TVöD-K nimmt neben leitenden Angestellte auch Chefärzte/innen vom
Geltungsbereich des TVöD aus. Darauf, ob für Beschäftigte – etwa eine Ärztin oder ein Arzt – andere einschlägige
Tarifverträge zur Wahl stehen, kommt es dagegen nicht an.
In die Bemessung des
Gesamtvolumen, das als Leistungsentgelt zur Ausschüttung kommt, gehören daher
auch die Monatsentgelte der übrigen Ärztinnen und Ärzte sowie deren Bereitschafts- und Rufbereitschaftsvergütungen.