Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 19 Erschwerniszuschläge
(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.
Hinweis des Bearbeiters
zum Schutz vor Überhitzung
Zu Abs. 3
geeignete Vorkehrungen
Arbeitgeber dürfen sich von den Folgen der Klimakatastrophe nicht durch Hitzezulagen freikaufen. Gut so!
Spätestens beim Erreichen von 35 Grad Raumtemperatur gilt ein Arbeitsbereich grundsätzlich als ungeeignet für die Arbeit, falls der Arbeitgeber keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen (z. B. Luftduschen, Hitzepausen) organisiert. Auf ungeeigneten Arbeitsplätzen muss niemand arbeiten.
Niederschriftserklärung 17b. Niederschriftserklärung zu § 19 (Bund) Abs. 5 Satz 2:
1Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit, dass im Bereich des Bundes für
die Ermittlung des für die Erhöhung der Zuschläge gemäß § 5 LohnzuschlagsTV i. V. m.
Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B TV-Ü-Bund maßgeblichen Vomhundertsatzes in
Höhe von 12 v.H. ab 1. April 2025 3 v.H. und ab dem 1. Mai 2026 2,8 v.H. anzurechnen
ist. 2Die Summe der für eine Erhöhung der Zuschläge gemäß § 5 LohnzuschlagsTV zu
berücksichtigenden Vomhundertsätze beträgt nach dem 1. Mai 2026 0,99 v.H..