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Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

1In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1Vorfesttagsfrei , § 22 Abs. 1Arbeitsunfähigkeit , § 26Urlaub , § 27zusätzlicher Urlaub und § 29Arbeitsbefreiung werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. 3Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach Link§ 23 Abs. 2 und 3.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu § 21 Satz 2

Zu Satz 2

nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile
Anders als in Entgeltfortzahlungsgesetz werden hier die unständigen Entgeltbestandteile nicht »spitz« (als ob gearbeitet worden wäre) bezahlt. Stattdessen wird über die vorausgehenden drei Kalendermonate hinweg eine Pauschale gebildet (ein »tagesgleicher Aufschlagsatz«).

● Es handelt sich um vergütung für nicht geleistete Arbeit. Deshalb greift hier die Privilegierung durch § 3b EStG und § 1 nr.1 SvEV nicht. Der Aufschagsatz ist zu versteuern, der Arbeitgeber muss Soazialbeiträge zahlen, auch in die gesetzliche und betriebliche Rentenkasse.

● Der Aufschlagsatz wird Monat für Monat im Blick auf die Arbeitstage (!) der jeweils drei vorausgehenden Kalendermonate neu berechnet. Auch bei längerer Entgeltfortzahlung bleibt dieser Aufschlagsatz in etwa gleich. Denn Kalendertage mit Entgeltfortzahlungs-Tatbeständen (AU, Urlaub, Vorfesttage, Arbeitsbefreiung) werden aus dieser Berechnung neutralisiert. Dementsprechend wird dann statt durch 65 Tage (13 Wochen mal fünf Arbeitstage bei einer tatsächlichen 5-Tage/Woche) durch einen deutlich niedrigeren Divisor geteilt.

dem maßgebenden Ereignis
Der Urlaubstag oder der Krankheitstag, der Tag der Arbeitsbefreiung oder der Vorfesttag sind das maßgebende Ereignis. Für solche Tage wird ein pauschaler, für alle Tage gleicher Aufschlagsatz gezahlt. Dieser Aufschlag deckt die durchschnittlichen Zeitzuschläge und auf die Stunde oder den Tag bezogene Zulagen ab.
§ 21 TVöD beschreibt nur, wie die Entgeltfortzahlung genau errechnet wird. Die eigentlichen Anspruchsgrundlagen im Tarifvertrag verweisen auf diesen § 21: § 6  Abs. 3 Satz 1 (Vorfesttag), § 22  Abs. 1 Satz 1 (Arbeitsunfähigkeit), § 26  Abs. 1 Satz 1 (Urlaub), § 29  Abs. 1 Satz 1 (Arbeitsbefreiung).
Die maßgebenden Ereignisse sind Arbeitstage, an denen von mitbestimmt festgelegter Arbeitspflicht aufgrund eines Fortzahlungstatbestands freigestellt wird. Durchgängig stellt der TVöD dabei auf tatsächliche Arbeitstage ab, nicht auf Stunden oder Fiktionen. Jede betriebliche Abweichung durch fiktive Tage/Wochen oder pauschalierte, nicht umgerechnete Urlaubstage verfälscht die Berechnung.

Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3:

1.1Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. 2Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. 3Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt.

2.1Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65 aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben. 2Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums. 3Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln.

3.1Liegt zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung kein voller Kalendermonat, ist der Tagesdurchschnitt anhand der konkreten individuellen Daten zu ermitteln.2Dazu ist die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zugestanden haben, durch die Zahl der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zu teilen.

4. Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, ist die/der Beschäftigte so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits mit Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten.

Hinweis

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