Abschnitt II Arbeitszeit
§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich.
2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet.
3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
(1a) 1Abweichend von Absatz 1 können Beschäftigte und Arbeitgeber im gegenseitigen
Einvernehmen, frühestens nach Ablauf der Probezeit, die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) in Textform vereinbaren.
2Bei der Übernahme von Auszubildenden sowie dual Studierenden im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) oder des Tarifvertrages für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (TV HöD) darf die Vereinbarung gemäß Satz 1 nicht bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden.
3Die Erhöhung ist auf maximal 18 Monate zu befristen.
4Verlängerungen sind nur befristet und nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich.
5Die Verlängerungen können jeweils bis zu 18 Monate betragen.
6Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund in Textform mit einer Frist
von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
7Soweit tarifvertraglich auf die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten
Bezug genommen wird, gilt in diesem Fall die individuell erhöhte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1.
8Näheres kann durch eine Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung geregelt werden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.
2Abweichend von Satz 1
kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten
haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgeltsplus
tagesgleicher Aufschlagsatz nach § 21 von der Arbeit freigestellt.
2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.
3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und
31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
Hinweis des Bearbeiters
auf § 6 Abs. 3 Feiertage und Vorfesttage
Zu Satz 3 (Vorfesttage) und § 49 BT-K und BT-B (Feiertage)
Arbeitszeit vermindert sich
Verringerung, trotz Frei am Feiertag oder Vorfesttag
»Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD ist die Sollarbeitszeit der Arbeitnehmer, die an gesetzlichen Feiertagen dienstplanmäßig frei haben und ihre Arbeitszeit an anderen Tagen erbringen müssen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden zu verringern.«
BAG Urteil 08.12.2010 – 5 AZR 667/09
Mehr Freizeit für Heiligabend und Silvester
»Allen Beschäftigten soll zusätzliche bezahlte Freizeit für Heiligabend und Silvester zukommen, unabhängig davon, ob sie nach dem Dienstplan zur Arbeit verpflichtet oder nicht zur Arbeit eingeteilt sind. Darauf deuten der tarifliche Gesamtzusammenhang und die Tarifgeschichte hin.«
BAG Urteil 24.10.2013 – 6 AZR 286/12
Allen Beschäftigten! Diese Verminderung um eine Schichtlänge trifft Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte in derselben Dauer!
Teilfrei
[Leitsatz] »§ 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT gilt auch bei nur teilweiser dienstplanmäßiger Freistellung an einem gesetzlichen Wochenfeiertag.«
BAG Urteil 24.09.2015 – 6 AZR 510/14
💡Siehe
Rechner für die Zeitschuld (»Sollarbeitszeit«)
Zu § 6 Abs. 3 Satz 1
Frei wegen des Feiertags
Auf den Freitag fällt ein gesetzlicher Feiertag. Sophie hat
wegen des Feiertags frei. Ihre wochendurchschnittliche Arbeitszeit vermindert sich nicht! Sie bekommt ihr Entgelt fortgezahlt aufgrund
§ 2 EntgFG.
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Saldo |
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Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
N |
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F |
S |
S |
33,1 h |
-5,4 h |
| 38,5 h |
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Ist |
4,5 |
5,5 |
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7,7 |
7,7 |
7,7 |
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xF |
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Feiertag fällt nicht auf Werktag
Der Sonntag fällt mit einem gesetzlichen Feiertag zusammen. Sophie leistet zwar Schichtdienst an allen sieben möglichen Wochentagen. Doch hier zieht die Sonderregel des § 49 BT-K / BT-B nicht; die Zeitschuld wird ihr nicht pauschal vermindert. Hätte sie am Sonntag dienstplanmäßig frei: Pech! Stattdessen greift nun
§ 8 Abs. 1 Kleinb. d. Kein Sonntagszeitzuschlag, ohne Freizeitausgleich 135 % Feiertagszuschlag, steuer- und sozialabgabenbefreit!
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Saldo |
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Mo |
Di |
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Do |
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Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
N |
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F |
S |
S |
33,1 h |
-5,4 h |
| 38,5 h |
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Ist |
4,5 |
5,5 |
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7,7 |
7,7 |
7,7 |
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135 % |
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Arbeitszeit ... wird durch eine entsprechende Freistellung ... ausgeglichen
Arbeit trotz Vorfesttag
Der Vorfesttag (Heiligabend, Silvester) fällt auf den Dienstag. An diesem Tag kann Sophie kein Frei gewährt werden. Ihr steht bis zum 24.03. / 31.03 eine
entsprechende Freischicht zu (mindestens 7,7 oder 7,8 Stunden). Das regelt
§ 6 Abs. 3. Achtung: An diesem Tag entsteht dann gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 zusätzlich der Anspruch auf den
tagesgleichen Aufschlagsatz, fällig am Zahltag des übernächsten Kalendermonats!
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Saldo |
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Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
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Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
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S |
33,1 h |
-5,4 h |
| 38,5 h |
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Ist |
4,5 |
5,5 |
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7,7 |
7,7 |
7,7 |
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1 HaSi |
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1 HaSi |
Frei am Vorfesttag wegen des Plans
Der Vorfesttag (Heiligabend, Silvester) fällt auf den Mittwoch. An diesem Tag hat Sophie ohnehin / auch ansonsten / dienstplanmäßig Frei. Ihr steht bis zum 24.03. / 31.03 eine
entsprechende Freischicht zu (7,7 oder 7,8 oder 10 Stunden). Das regelt
§ 6 Abs. 3. Achtung: An diesem Tag entsteht dann gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 zusätzlich der Anspruch auf den
tagesgleichen Aufschlagsatz, fällig am Zahltag des übernächsten Kalendermonats!
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Saldo |
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Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
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Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
N |
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S |
33,1 h |
-5,4 h |
| 38,5 h |
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Ist |
4,5 |
5,5 |
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7,7 |
7,7 |
7,7 |
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1 HaSi |
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1 HaSi |
💡Siehe weitere Hinweise und Fallbeispiele zu
§ 8 Abs. 1 Kleinb. d.
Es »muss nach § 6 Abs. 3 TVöD individuell festgestellt werden, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig zur Feiertagsarbeit herangezogen worden wäre. Nur diese Stundenzahl ist von der Sollarbeitszeit abzusetzen.«
BAG Urteil 08.12.2010 – 5 AZR 667/09 Rn. 16
Es reicht nicht, wenn der Arbeitgeber am Ende des durch die beiden Betriebsparteien festgelegten Ausgleichszeitraums die »Sollarbeitszeit« um Stunden kürzt. Er muß den Dienstplan »gestalten«, welcher den Feiertag überspannt.
»Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT jedoch nicht durch einen gestaltenden Akt des Arbeitgebers. Die Verminderung erfolgt vielmehr von Rechts wegen. Die Rechtsfolge der verminderten regelmäßigen Arbeitszeit muss vom Arbeitgeber bei
der Dienstplangestaltung, der Arbeitszeiterfassung und der Vergütung umgesetzt werden.«
BAG Urteil 24.09.2015 – 6 AZR 510/14 Rn 12
Die Interessenvertretung wacht und bestimmt mit bei der Bestimmung, welche Schichtdauer als Bezug für die entsprechende Verminderung angemessen ist. Sie sperrt die versehentliche Abforderung von mehr als der verminderten Arbeitszeit.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 4:
In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder
mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und
Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von
bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
Protokollerklärung zu § 6:
1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte
unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze
6 und
7)
möglich.
2Sie dürfen keine Regelungen nach
Absatz 4 enthalten.
3In gemeinsamer Verantwortung von Arbeitgeber und Beschäftigten soll darauf hingewirkt werden, dass Gleitzeitkonten durch Zeitausgleich zum Ende des Ausgleichszeitraums keine Minus- oder Plusstunden ausweisen, welche die geregelten Saldogrenzen überschreiten.
4Hierzu gehört auch, dass im Einzelfall frühzeitig auch von der Möglichkeit der Anordnung von Überstunden (
§ 7 Abs. 7 und 8) Gebrauch gemacht wird.
5Soweit ein Konto gemäß
§ 10 eingerichtet ist, kann auch die Übertragung von Plusstunden auf dieses erfolgen.
6In den Gleitzeitregelungen können weitere Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung der vorgenannten Möglichkeiten, geregelt werden.
Protokollerklärung zu Abschnitt II:
Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche
Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden.
2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des
nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande
kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.
Protokollerklärung zu § 6:
1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte
unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze
6 und
7)
möglich.
2Sie dürfen keine Regelungen nach
Absatz 4 enthalten.
3In gemeinsamer Verantwortung von Arbeitgeber und Beschäftigten soll darauf hingewirkt werden, dass Gleitzeitkonten durch Zeitausgleich zum Ende des Ausgleichszeitraums keine Minus- oder Plusstunden ausweisen, welche die geregelten Saldogrenzen überschreiten.
4Hierzu gehört auch, dass im Einzelfall frühzeitig auch von der Möglichkeit der Anordnung von Überstunden (
§ 7 Abs. 7 und 8) Gebrauch gemacht wird.
5Soweit ein Konto gemäß
§ 10 eingerichtet ist, kann auch die Übertragung von Plusstunden auf dieses erfolgen.
6In den Gleitzeitregelungen können weitere Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung der vorgenannten Möglichkeiten, geregelt werden.