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Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 31 Führung auf Probe

(1) 1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden. 2Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. 3Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.

Hinweis

(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Arbeitgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Probe bezeichnet worden sind.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters Führung zur Probe

Zu Abs. 2

Übertragung

● Übertragen wird eine »Führungsposition auf Probe«. So steht es in der innerbetrieblichen und überbetrieblichen Ausschreibung,und in der personellen Einzelmaßnahme, die der Arbeitgeber der betrieblichen Interessenvertretung vorlegt.

ab Entgeltgruppe 10
So nicht erfasst bleiben alle niedrigeren Entgeltgruppen einschließlich EG 9b. Der Tarifvertrag ordnet dieser Grenze zu:
 Pflege (§ 52 (1) BT-K   SuE (§ 52 (3) BT-B
EG 9b P 11 S 11b bis S 13

(3) 1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden. 2Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach Link§ 17 Abs. 4 Satz 1 im Bereich der VKA und nach Link§ 17 Abs. 5 Satz 1 im Bereich des Bundes ergebenden Tabellenentgelt gewährt. 3Nach Fristablauf endet die Erprobung. 4Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.

Hinweis

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