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Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 31 Führung auf Probe

(1) 1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden. 2Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. 3Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.

Hinweis

(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Arbeitgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Probe bezeichnet worden sind.

Hinweis

(3) 1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden. 2Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach Link§ 17 Abs. 4 Satz 1 im Bereich der VKA und nach Link§ 17 Abs. 5 Satz 1 im Bereich des Bundes ergebenden Tabellenentgelt gewährt. 3Nach Fristablauf endet die Erprobung. 4Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters Führung zur Probe

Zu Abs. 3

Bewährung

● Externe Erprobungskandidaten sind entsprechend der übertragenen Tätigkeit eingruppiert.

● Auch innerbetriebliche Bewerber:innen können sich auf eine Erprobung einlassen. Im Fall der Nicht-Bewährung wäre eine – bedingte – Höhergruppierung nicht rechtssicher zu widerrufen. Darum gruppiert der TVöD sie nicht hoch; stattdessen steht ihnen der Differenzbetrag als Zulage zu.

● Bei Fristablauf, spätestens nach zwei Jahren, gleicht die Arbeitgeberin ihre Erwartungen und die gezeigten / erreichten Leistungen als Führungskraft ab. Darum kann die Interessenvertretung verlangen, dass ihr zur Überwachung dieser Entscheidung das Erwartungsprofil detailliert offengelegt wird, ebenso die abschließende Leistungsbeurteilung.

● Erprobungskandidaten aus dem Betrieb, die sich in den Augen der Arbeitgeberin nicht bewähren konnten (»ansonsten«), werden auf eine Stelle versetzt, die ihrer vorausgehenden Tätigkeit entspricht.


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