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Besonderer Teil Verwaltung

§ 40 Geltungsbereich✉

(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten, die unter § 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, soweit sie nicht von anderen Besonderen Teilen des TVöD erfasst sind. 2Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – bildet im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Allgemeiner Teil - den Tarifvertrag für die Sparte Verwaltung.

(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 1 bis 39 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen des TVöD – Allgemeiner Teil –.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu den Besonderen Teilen / Dienstleistungsbereichen

Zu Abs. 1 – sächliche Geltungsbereiche

Der TVöD ordnet die Beschäftigten jeweils einem seiner sechs Besonderen Teile zu.
Allgemeiner Teil (AT) Besonderer Teil (BT)
kommunale Bereiche TVöD BT-V (Verwaltung)
TVöD BT-K (Krankenhäuser)
TVöD BT-B (Pflege und Betreuung
TVöD BT-F (Flughäfen)
TVöD BT-S (Sparkassen)
TVöD BT-E (Entsorgung)
TVöD Bund TVöD BT-V (Verwaltung)

Einen »TVöD SuE« gibt es also nicht, ebensowenig einen »TVöD-P« oder einen »TVöD-Ärzte«! Internetseiten, die über diese »berichten«, stiften Verwirrung. Stattdessen finden wir in der allgemeinen Anlage 1 Entgeltordnung (auf der Webseite der VKA) Zuordnungen von Tätigkeiten (Berufsgruppen) zu Entgeltgruppen, deren Vergütungswerte wir in gesonderten vier Anlagen (Tabellen) finden; allgemein Beschäftigte, Ärzte/innen, Sozialarbeiter und Erziehende, Pflegebeschäftigte:
Anlage A Tabellenwerte Bund
Anlage A Tabellenwerte VKA
Anlage C zu § 52 Abs. 4 BT-K (Ärztinnen und Ärzte) auf der Webseite der VKA
Anlage C BT-B (Sozial- und Erziehungsdienst) auf der Webseite der VKA
Anlage E (Pflegedienst) auf der Webseite der VKA

Der TVöD blickt zunächst nicht auf die Beschäftigungsinhalte der Einzelnen, nicht auf das Unternehmen oder den Betrieb, sondern auf die Einrichtung.
nicht von anderen Besonderen Teilen des TVöD erfasst
Der TVöD BT-V bildet dabei einen Auffangtatbestand für all jene, die zum Beispiel in Einrichtungen des Gesundheitswesens weder ausdrücklich dem TVöD BT-K (Krankenhäuser) noch dem TVöD BT-B (Betreuungseinrichtungen) zugeordnet sind:
TVöD Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) Abschnitt VII Allgemeine Vorschriften
§ 40 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten, die unter § 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, soweit sie nicht von anderen Besonderen Teilen des TVöD erfasst sind.

● Die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) erschließt in »Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)« durch den Spezialitätenverweis in Nr. 1 Satz 5 den Teil B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial­ und Erziehungsdienst) und seine Rechtsfolgen in TVöD­ BT-B § 12.3. Für Sozialarbeiter*innen im Dienstleistungsbereich Krankenhäuser bleiben die übrigen Arbeitsbedingungen des TVöD BT-K einschlägig: Wochendurchschnittliche Zeitschuld, Zeitzuschläge, leistungsorientierte Bezahlung und so weiter.
💡 Siehe § 36 Abs. 2 TVöD.

● Die Protokollerklärung zum TVöD Allgemeiner Teil (AT) § 1 listet Beschäftigten­gruppen wie »Lehrkräfte« und »im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst« auf und ordnet sie ausdrücklich dem »TVöD BT-V mit den Sonderregelungen der Anlage D« zu.
Die übrige Zuordnung orientiert sich am Zweck der »Einrichtung«.
Bei Einrichtungen handelt es sich um Betriebe oder bloße Betriebsteile. Auf den Betriebsbegriff z. B. des § 1 BetrVG wird hier nicht abgestellt. Die Beschäftigten sind unabhängig von ihrer übertragenen Tätigkeit in dieser Einrichtung zugeordnet, auch Arbeitneh­mer/innen in der Verwaltung, Sozialarbeiter/innen oder Erzieher/innen.

● Blutspendedienst: Regelmäßig fehlt es in Einrichtungen zum Einsammeln von Blutspenden an Personen, die »behandelt« werden. Es handelt sich ja um die industrielle Weiterverarbeitung der Organe Gesunder. Die Beschäftigten fallen daher unter den TVöD BT-V (Verwaltung, siehe oben). Ähnliches gilt so auch an Krankenhäusern für unternehmensfremde Laboratorien.

● Rettungsdienste: Beschäftigte in einem Rettungsdienst arbeiten meist in gesonderten »Einrichtungen«. Bei diesen könnte es sich handeln um

● »medizinische Institute […] von Kranken­, Heil­ und Pflegeeinrichtungen«, falls der Rettungsdienst zum Beispiel dem Träger eines Altenheims zugeordnet ist.

● »Einrichtungen […], die der Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen«.

Nur in solchen Fällen ist der TVöD­ BT-B einschlägig, sonst der TVöD BT-V.
Unabhängig von dieser Zuordnung gilt für »Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen« der Anhang zu § 9 (Bereitschaftszeiten). Diese Sonderregelung regelt gegenüber § 9 aus dem Allgemeinen Teil des TVöD reduzierte Schutzbedingungen.


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