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Besonderer Teil Verwaltung

§ 43 Überstunden✉

1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen. 2Sofern kein Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht, die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach § 8 Abs. 1 geltend macht, erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Abs. 7), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach § 8 Abs. 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zum Ausgleich

Beschäftigte im Geltungsbereich des Besonderen Teil Verwaltung (BT-V) finden sich, kaum haben sie sich auf zusätzliche Arbeitszeit eingelassen, in einem merkwürdigen Hindernislauf. Nicht sie selbst sondern ihre Vorgesetzten entscheiden da, ob und wann sie diese abbummeln. Anderfalls winkt die ausgleichende Vergütung erst nach fünf Kalendermonaten.
Die Arbeitszeit ist bereits geleistet und hat sich von der bloßen Überstundenchance (§ 7 Abs. 7) in eine Überstunde verwandelt.

Zu Satz 1

grundsätzlich
Ein Grundsatz ist eine Regel mit Ausnahmen. Die Ausnahmen dürfen nicht willkürlich sein, sind aber zulässig. Beschäftigte können frühzeitig Klarheit herstellen:
»Wollen Sie mir zusätzliche Arbeitszeit anordnen? Damit bin ich einverstanden, falls Sie mir zunächst deren späteres Entstehen als Überstunde zusagen und den ausnahmsweisen Ausgleich durch Vergütung!«

Zu Satz 2

sofern kein Arbeitszeitkonto
Auf ihr § 10-Arbeitszeitkonto greifen die Beschäftigten zu – nicht ihre Vorgesetzten. Die Einrichtung dieser tarifkonformen Konten ist darum ein zentrales Projekt jeder aktiven Interessenvertretung.
Die Interessenvertretung sollte nicht bloß zuschauen. Sie kann ihre Zustimmung zur Anordnung einer zusätzlichen Arbeitsstunde davon abhängig machen, dass die Arbeitgeberin zusagt:

● diese Arbeitsstunde wird sich zur Überstunde wandeln

● die Kollegin / der Kollege kann wählen, ob sie »ausnahmsweise« fristlos zur Vergütung (Überstunden »als solche«) angewiesen werden soll oder

● auf ihrem / seinem dazu einzurichtenden Arbeitszeitkonto zugebucht wird.

ungleich
nach deren Entstehen
Die Überstunde entsteht erst am Ende der Folgewoche, wenn sich nicht ausgeglichene zusätzliche Arbeitsstunden in Überstunden verwandeln.

Zu Satz 3

Zeitzuschlag ... unabhängig
Anders als die Überstunde »als solche« landet deren Zeitzuschlag ohne Weiteres am übernächsten Zahltag in der Vergütung. Alternativ kann er auf Wunsch auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4).

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