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Besonderer Teil Verwaltung

§ 44 Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld✉

(1) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

(2) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.

(3) Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Absätzen 1 und 2 maßgebend.


Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zum weiteren BT-V

Auf der Webseite der VKA schließen sich für Beschäftigte beim Bund die Abschnitte VIII [Sonderregelungen (Bund)] und IX [Übergangs- und Schlussvorschriften (Bund)] an.
Es folgt Abschnitt VIII [Sonderregelungen (VKA)] mit einem bunten Strauß:
§ 45 Beschäftige im Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetriebe
§ 46 Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
§ 47 Beschäftigte in Forschungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanlagen
§ 48 Beschäftigte im forstlichen Außendienst
§ 49 Beschäftige in Hafenbetrieben, Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben
§ 50 Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben
§ 51 Beschäftigte als Lehrkräfte
§ 52 Beschäftigte als Lehrkräfte an Musikschulen
§ 53 Beschäftigte als Schulhausmeister
§ 54 Beschäftigte beim Bau und Unterhaltung von Straßen
§ 55 Beschäftigte an Theatern und Bühnen
§ 56 Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
§ 57 Besondere Regelungen für Ärztinnen und Ärzte
§ 58 Besondere Regelungen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

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