(9) § 6 Abs. 4 bleibt im Übrigen unberührt.
Hinweis des Bearbeiters
zu weiteren Belastungen● es braucht Gründe, welche dies rechtfertigen
● diese müssen im Betrieb liegen (nicht im Arbeitsvertrag)
● es muss eine (freiwillige) Betriebs- oder Dienstvereinbarung geschlossen werden
● die Vorgaben zum Ausgleich (Gesundheitsschutz) im Arbeitszeitgesetz müssen ausgestaltet werden.