a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufe I bis zu insgesamt maximal 16 Stunden
täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum
nicht,
b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen II und III bis zu insgesamt maximal
13 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.
Hinweis des Bearbeiters
zu Abs. 2
§ 7 Abs 1 ArbZG öffnet den Gesundheitsschutz für Wagnisse und Zumutungen – in »einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung«.
Zu Abs. 2
nennt als Öffner der werktäglichen Höchstarbeitszeit den Tarifvertrag selbst. Auf die geöffnete Tür kann sich der Arbeitgeber nun – in einer Einigunsstelle – berufen.
Und umgekehrt kann die Interessenvertretung die Form einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verlangen. Die Einigungsstelle kann im Streitfall sogar über einen Spruch ein solches Arbeitszeitmodell einführen. Regelungsgegenstände sind dann die Wahl des geeigneten Arbeitszeitmodells und Lage der Schichten.
● § 45 verhält sich weder zu Ruhepausen noch Ruhezeiten
● Schuldrechtlich mag der Arbeitgeber zusätzlich die entsprechend ihrer Auslastungsstufe faktorisierten Bereitschaftsdienstzeiten ausweisen.
Die hier erwähnten Stufen finden wir im anschließenden Paragrafen 46. Doch der nennt ausdrücklich einen ganz anderen Normzweck: »Zum
Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet: ...«. Dies beschreibt also, wie Zeiten vergütungsrechtlich umgerechnet werden.
Schutzrechtlich ist die gesamte Bereitschaftsdienstzeit Arbeitzeit und belastend. Eventuell handelt es sich dennoch um einen Rechtsgrundverweis. So würde auch die Abstufung der durchschnittlichen Auslastung selbst dieser Vergütungs-Stufenregelung folgen. § 45 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 erinnern an die gesetzlichen Pausen. Der Tarifvertrag hat die werktägliche Ruhezeit übersehen. Doch die Pausen wollte er nicht vergessen.
die ... Pause verlängert diesen Zeitraum nicht
...
die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen
Der TVöD stellt den Arbeitgeber offenbar nicht von seiner Pflicht frei, spätestens alle sechs Stunden eine Pause von Arbeitszeit zu gewähren.
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit - also keine Pause.
»Der Arbeitnehmer kann [im Bereitschaftsdienst] nicht frei darüber verfügen, wo und wie er seine Ruhepausen verbringt. Das steht einer Pause, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann [...] entgegen«.
BAG Urteil 16.12.2009 – 5 AZR 157/09
In manchen Betrieben gewährt der Arbeitgeber in den Bereitschaftsdiensten seit je her die gesetzlichen Pausen nicht. Dennoch schummeln sich die Arbeitgeber um den gesetzlich vorgegebenen Sonderausgleich herum. Da sind erhebliche Ansprüche auf Freizeitausgleich angelaufen. Schutzrechte verjähren nicht! Da könnt Ihr gemeinsam initiativ werden:
An: Personalleitung Kopie: Betriebsrat
Gesetzlicher Freizeitausgleich
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir betreuen für Sie Menschen – rund um die Uhr. Das ist wohl der Grund, wenn Sie uns in den Bereitschaftsdiensten keine Pausen gewähren. Sie passen unsere Erholung an die Erfordernisse der Patienten und Klienten an.
Doch: »Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist.«
(
BAG Urteil 29.10.2002 – 1 AZR 603/01, Rn. 20).
Ihnen ist dies auch bekannt, Sie stellen keine Pausenablösungen bereit. Es reicht nicht, wenn Sie uns die gesamte pausenlose Länge der Bereitschaftsdienste schutzrechtlich als Arbeitszeit anrechnen. Das Arbeitszeitgesetz fordert für solche Fälle in
§ 7 Abs. 2, dass Sie unseren Gesundheitsschutz zusätzlich durch einen
entsprechenden Zeitausgleich gewährleisten.
Bitte teilen Sie uns mit, wann Sie mit uns diesen Freizeitausgleich planen.
Mit freundlichen Grüßen
………………………… (Datum)
…………………………… (Name, Unterschrift)
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…………………………… (Name, Unterschrift)
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