Zum LinkInhaltsverzeichnis

Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen

§ 51 Ärztinnen und Ärzte

(1) 1(1) Abweichend von § 15 Abs. 2 erhalten Ärztinnen und Ärzte in der Entgeltgruppe 15 folgende gesonderte Tabellenwerte:

  Stufe 4    Stufe 6  
gültig bis 31. März 2025 6.753,95
7.851,84
gültig ab 1. April 2025 6.956,57 8.087,40
gültig ab 1. Mai 2026 7.151,35 8.313,85


2Bei allgemeinen Entgeltanpassungen verändern sich diese Tabellenwerte um denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang wie die Tabellenwerte der je- weiligen Stufe der Entgeltgruppe 15.

(2) 1Für Ärztinnen und Ärzte gelten abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3 folgende besondere Stufenzuordnungen: a) in Entgeltgruppe 14:
- Stufe 1: Ärztinnen und Ärzte ohne Berufserfahrung,
- Stufe 2: Ärztinnen und Ärzte nach einjähriger Berufserfahrung;
b) in Entgeltgruppe 15:
- Stufe 3: Fachärztinnen und Fachärzte,
- Stufe 4: Fachärztinnen und Fachärzte nach fünfjähriger entsprechender Tätigkeit,
- Stufe 5: Fachärztinnen und Fachärzte nach neunjähriger entsprechender Tätigkeit.
- Stufe 6: Fachärztinnen und Fachärzte nach dreizehnjähriger entsprechender Tätigkeit.
2§§ 16 (VKA) und 17 bleiben im Übrigen unberührt.

(3) Ärztinnen und Ärzte, die als ständige Vertreter der/des leitenden Ärztin/Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, erhalten für die Dauer der Bestel- lung eine Funktionszulage bis 31. März 2025 von monatlich 551,06 Euro, ab 1. April 2025 in Höhe von 568,20 Euro und ab 1. Mai 2026 in Höhe von 584,11 Euro.

(4) Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung innerhalb einer Fachabteilung oder eines Fachbereichs einen selbständigen Funktionsbereich mit mindestens zehn Beschäftigten leiten, erhalten für die Dauer der Anordnung eine Funktionszulage bis 31. März 2025 von monatlich 394,65 Euro, ab 1. April 2025 in Höhe von 406,92 Euro und ab 1. Mai 2026 in Höhe von 418,31 Euro.

(5) Ärztinnen und Ärzte, denen aufgrund ausdrücklicher Anordnung mindestens fünf Ärzte unterstellt sind, erhalten für die Dauer der Anordnung eine Funktionszulage bis 31. März 2025 von monatlich 394,65 Euro, ab 1. April 2025 in Höhe von 406,92 Euro und ab 1. Mai 2026 in Höhe von 418,31 Euro.

(6) 1Die Funktionszulagen nach den Absätzen 3 bis 5 sind dynamisch und entfallen mit dem Wegfall der Funktion. 2Sind die Voraussetzungen für mehr als eine Funktionszulage erfüllt, besteht nur Anspruch auf eine Funktionszulage. 3Bei unter- schiedlicher Höhe der Funktionszulagen wird die höhere gezahlt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auf Zahnärztinnen/Zahnärzte, Apothekerinnen/Apotheker und Tierärztinnen/Tierärzte keine Anwendung.

Protokollerklärungen zu § 51:
1. 1Ständige Vertreterinnen/Vertreter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur die/der Ärztin/ Arzt, der die/den leitende/n Ärztin/Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. 2Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung (Klinik) nur von einer/einem Ärztin/Arzt erfüllt werden.
2. Ist der Anspruch auf Zahlung der Funktionszulage nach den Absätzen 3 bis 5 von der Zahl der unterstellten Ärztinnen/Ärzte abhängig, gilt folgendes:
(a) Für den Anspruch auf Zahlung der Funktionszulage nach den Absätzen 3 bis 5 ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
(b) Bei der Zahl der unterstellten Ärztinnen/Ärzte zählen nur diejenigen unterstellten Ärzte mit, die in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu demselben Arbeitgeber (Dienstherrn) stehen oder im Krankenhaus von einem sonstigen öffentlichen Arbeitgeber (Dienstherrn) zur Krankenversorgung eingesetzt werden.
c) Teilbeschäftigte zählen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.
3. Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes, z. B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektroencephalographie, Herzkatheterisierung.


Zum LinkInhaltsverzeichnis