(1) 1(1) Abweichend von § 15 Abs. 2 erhalten Ärztinnen und Ärzte in der Entgeltgruppe 15 folgende gesonderte Tabellenwerte:
| Stufe 4 | Stufe 6 | |
|---|---|---|
| gültig bis 31. März 2025 | 6.753,95 |
7.851,84 |
| gültig ab 1. April 2025 | 6.956,57 | 8.087,40 |
| gültig ab 1. Mai 2026 | 7.151,35 | 8.313,85 |
2Bei allgemeinen Entgeltanpassungen verändern sich diese Tabellenwerte um
denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang wie die Tabellenwerte der je-
weiligen Stufe der Entgeltgruppe 15.
(2) 1Für Ärztinnen und Ärzte gelten abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3 folgende
besondere Stufenzuordnungen:
a) in Entgeltgruppe 14:
- Stufe 1: Ärztinnen und Ärzte ohne Berufserfahrung,
- Stufe 2: Ärztinnen und Ärzte nach einjähriger Berufserfahrung;
b) in Entgeltgruppe 15:
- Stufe 3: Fachärztinnen und Fachärzte,
- Stufe 4: Fachärztinnen und Fachärzte nach fünfjähriger entsprechender Tätigkeit,
- Stufe 5: Fachärztinnen und Fachärzte nach neunjähriger entsprechender Tätigkeit.
- Stufe 6: Fachärztinnen und Fachärzte nach dreizehnjähriger entsprechender
Tätigkeit.
2§§ 16 (VKA) und 17 bleiben im Übrigen unberührt.
(3) Ärztinnen und Ärzte, die als ständige Vertreter der/des leitenden Ärztin/Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, erhalten für die Dauer der Bestel- lung eine Funktionszulage bis 31. März 2025 von monatlich 551,06 Euro, ab 1. April 2025 in Höhe von 568,20 Euro und ab 1. Mai 2026 in Höhe von 584,11 Euro.
(4) Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung innerhalb einer Fachabteilung oder eines Fachbereichs einen selbständigen Funktionsbereich mit mindestens zehn Beschäftigten leiten, erhalten für die Dauer der Anordnung eine Funktionszulage bis 31. März 2025 von monatlich 394,65 Euro, ab 1. April 2025 in Höhe von 406,92 Euro und ab 1. Mai 2026 in Höhe von 418,31 Euro.
(5) Ärztinnen und Ärzte, denen aufgrund ausdrücklicher Anordnung mindestens fünf Ärzte unterstellt sind, erhalten für die Dauer der Anordnung eine Funktionszulage bis 31. März 2025 von monatlich 394,65 Euro, ab 1. April 2025 in Höhe von 406,92 Euro und ab 1. Mai 2026 in Höhe von 418,31 Euro.
(6) 1Die Funktionszulagen nach den Absätzen 3 bis 5 sind dynamisch und entfallen mit dem Wegfall der Funktion. 2Sind die Voraussetzungen für mehr als eine Funktionszulage erfüllt, besteht nur Anspruch auf eine Funktionszulage. 3Bei unter- schiedlicher Höhe der Funktionszulagen wird die höhere gezahlt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auf Zahnärztinnen/Zahnärzte, Apothekerinnen/Apotheker und Tierärztinnen/Tierärzte keine Anwendung.