(1) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der Anlage E werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgelt-
gruppe erreicht haben. 2Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt
mit dem Tag der Höhergruppierung. 3Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere
Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten
Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird
auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. 4Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam
wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 3 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.6
§ 17 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(2) 1Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs
oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann sowohl
Gruppen von Beschäftigten als auch einzelnen Beschäftigten abweichend von
dem sich aus der nach
§ 16 (VKA), § 17 Abs. 4 und 4a, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 2,
§ 51a Abs. 2 und 3, sowie § 52 Abs. 2 und 4 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen
Entgeltgruppe zustehenden Entgelt ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt
ganz oder teilweise vorweggewährt werden. 2Haben Beschäftigte bereits die
Stufe 5 oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein um bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer
jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden. 3Die Gewährung eines
höheren Entgelts nach den Sätzen 1 und 2 kann zeitlich befristet erfolgen; sie ist
jederzeit widerruflich. 4Im Übrigen bleibt
§ 17 unberührt. 5Die gesetzlichen Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte der Betriebs- oder Personalräte bleiben unberührt.