1) 1Für Ärztinnen und Ärzte, die nach dem Teil B Abschnitt II Ziffer 2 der Anlage 1 –
Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind, gelten folgende besondere Stufenzuordnungen:
a) Entgeltgruppe I:
Stufe 1: weniger als einjährige ärztliche Berufserfahrung,
Stufe 2: nach einjähriger ärztlicher Berufserfahrung,
Stufe 3: nach dreijähriger ärztlicher Berufserfahrung,
Stufe 4: nach fünfjähriger ärztlicher Berufserfahrung,
Stufe 5: nach neunjähriger ärztlicher Berufserfahrung
b) Entgeltgruppe II:
Stufe 1: weniger als vierjährige fachärztliche Berufserfahrung,
Stufe 2: nach vierjähriger fachärztlicher Berufserfahrung,
Stufe 3: nach achtjähriger fachärztlicher Berufserfahrung,
Stufe 4: nach zwölfjähriger fachärztlicher Berufserfahrung.
2§ 17 bleibt im Übrigen unberührt.
(2) 1Bei Einstellung von Ärztinnen und Ärzten der Entgeltgruppe I werden Zeiten ärztlicher Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung angerechnet. 2Eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum gilt als ärztliche Berufserfahrung. 3Bei der Einstellung von Fachärztinnen und Fachärzten der Entgeltgruppe II werden Zeiten fachärztlicher Berufserfahrung in der Regel angerechnet. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vor- herigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
(3) Fachärztinnen und Fachärzte, die als ständige Vertreter der/des leitenden Ärztin/Arztes (Chefärztin/Chefarzt) durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind (Leitende Oberärztin/Leitender Oberarzt), erhalten für die Dauer der Bestellung eine Funktionszulage bis 31. März 2025 in Höhe von monatlich 1.191,43 Euro, ab 1. April 2025 in Höhe von monatlich 1.228,48 Euro und ab 1. Mai 2026 in Höhe von monatlich 1.262,88 Euro.
(4) Ärztinnen und Ärzte, denen aufgrund ausdrücklicher Anordnung die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder eines Fachbereichs seit dem 1. September 2006 übertragen worden ist, erhalten für die Dauer der Anordnung eine Funktionszulage bis 31. März 2025 in Höhe von monatlich 796,78 Euro, ab 1. April 2025 in Höhe von monatlich 821,56 Euro und ab 1. Mai 2026 in Höhe von monatlich 844,56 Euro.
(5) 1Die Funktionszulagen nach den Absätzen 3 und 4 sind dynamisch und entfallen mit dem Wegfall der Funktion. 2Sind die Voraussetzungen für mehr als eine Funktionszulage erfüllt, besteht nur Anspruch auf eine Funktionszulage. 3Bei unterschiedlicher Höhe der Funktionszulagen wird die höhere gezahlt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf Apothekerinnen/Apotheker und Tierärztinnen/Tierärzte keine Anwendung.