(1) 1Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XI Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 –
Entgeltordnung (VKA) in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind,
erhalten Entgelt nach der Anlage E (VKA). 2Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage A (VKA) Bezug genommen wird, entspricht
die Entgeltgruppe der Entgeltgruppe
| P 5 | 3 |
| P 6 | 4 |
| P 7 | 7 |
| P 8 | 8 |
| P 9, P 10 | 9a |
| P 11 | 9b |
| P 12 | 9c |
| P 13 | 10 |
| P 14 P 15 | 11 |
| P 16 | 12 |
(2) Abweichend von
§ 16 (VKA) Abs. 2 Satz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst nach Teil B Abschnitt XI Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) Eingangsstufe in den Entgeltgruppen P 7 bis P 16 die Stufe 2.
(3) Abweichend von
§ 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 wird von den Beschäftigten im Pflegedienst nach Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in den Entgeltgruppen P 7 und P 8 die Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2 erreicht.
(4) Ärztinnen und Ärzte erhalten Entgelt nach der Anlage C.
(5) Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 5 bis 15 bzw. P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß
§ 15 Abs. 1 eine nicht dynamische Zulage ab 1. Juli 2008 in Höhe von monatlich 25,00 Euro.
(6) 1Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten bis 31. März 2025 zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß
§ 15 Abs. 1 eine Pflegezulage in Höhe von monatlich 133,80 Euro. 2Die Pflegezulage gemäß Satz 1 erhöht sich ab 1. April 2025 auf monatlich 137,96 Euro und ab dem 1. Mai
2026 auf monatlich 141,82 Euro. 3Die Pflegezulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. März 2027 um den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Vomhundertsatz.
(7) 1Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 4 eingruppiert sind, erhalten zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß § 15 Abs. 1 einmalig im Kalenderjahr eine Einmalzahlung ab 1. Januar 2009 in Höhe von 8,4 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe im Auszahlungsmonat. 2Die Einmalzahlung nach Satz 1 wird mit dem Tabellenentgelt für den Monat Juli ausgezahlt.