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Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen

§ 52a Jahressonderzahlung im Bereich der Pflege

Die Jahressonderzahlung beträgt abweichend von § 20 Abs. 2 Satz 1 bei Beschäftigten
in den Entgeltgruppen 1 bis 8, S 2 bis S 8b sowie P 5 bis P 8 90 Prozent
in den Entgeltgruppen 9a bis 15, S 9 bis S 18 sowie P 9 bis P 16 85 Prozent
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungsund Erfolgsprämien.

Protokollerklärung zu § 52a:
Im Falle der Kündigung gemäß § 39 Abs. 4 Buchst. j wird ab deren Wirksamwerden § 52a gestrichen.

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