Die Jahressonderzahlung beträgt abweichend von § 20 Abs. 2 Satz 1 bei Beschäftigten
in den Entgeltgruppen 1 bis 8, S 2 bis S 8b sowie P 5 bis P 8
90 Prozent
in den Entgeltgruppen 9a bis 15, S 9 bis S 18 sowie P 9 bis P 16 85 Prozent
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September
durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das
zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im
Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungsund Erfolgsprämien.