(1) Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind, erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 Entgelt nach der Anlage C (VKA).
(2) Anstelle des § 16 (VKA) gilt folgendes:
1Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen. 2Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 3Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt
sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer
vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
5Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (
§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem
vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung
ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Satz 4 bleibt unberührt.
(3) Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht
die Entgeltgruppe der Entgeltgruppe
| S 2 | 2 |
| S 3 | 4 |
| S 4 | 5 |
| S 5 | 6 |
| S 6 bis S 8b | 8 |
| S 9 bis S 11a | 9a |
| S 11b bis S 13 | 9b |
| S 14 | 9c |
| S 15 und S 16 | 10 |
| S 17 | 11 |
| S 18 | 12 |
(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der Anlage C werden die Be-
schäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben. 2Beträgt bei Höhergruppierungen innerhalb der Anlage C der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 in der höheren Entgeltgruppe
- in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b bis 31. März 2025 weniger als
72,99 Euro, ab 1. April 2025 weniger als 75,26 Euro und ab 1. Mai 2026
77,37 Euro,
- in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18 bis 31. März 2025 weniger als
116,79 Euro, ab 1. April 2025 weniger als 120,42 Euro und ab 1. Mai 2026
123,79 Euro,
erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des
Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag.
3Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 4Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist
die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. 5Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 4 festgelegten Stufe der
betreffenden Entgeltgruppe. 6
§ 17 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(5) Auf Beschäftigte der Entgeltgruppe S 9 findet der in § 52a für die Entgeltgruppen 1 bis 8 ausgewiesene Prozentsatz Anwendung.
(6) 1Beschäftigte, die nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 130,00 Euro. 2Beschäftigte, die nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in einer der Entgeltgruppen S 11b bis S 12 sowie S 14 oder S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 6 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro.