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Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen

§ 57 In-Kraft-Treten, Laufzeit

1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. 2Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages sind mit der Kündigung der entsprechenden Vorschriften des Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) zum gleichen Zeitpunkt gekündigt. 3Abweichend von Satz 2 können die § 44 Abs. 4, § 52, § 53 und § 53 a mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2026 schriftlich gekündigt werden. 4Für die Kündigung der Anlage C (VKA) zum TVöD gilt § 39 Abs. 4 Buchst. c entsprechend.


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