Hinweis des Bearbeiters
zu § 6 Abs. 3
Zu Satz 3 (Vorfesttage) und § 49 (Feiertage)
Arbeitszeit vermindert sich
»Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD ist die Sollarbeitszeit der Arbeitnehmer, die an gesetzlichen Feiertagen dienstplanmäßig frei haben und ihre Arbeitszeit an anderen Tagen erbringen müssen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden zu verringern.«
BAG Urteil 08.12.2010 – 5 AZR 667/09
»Allen Beschäftigten soll zusätzliche bezahlte Freizeit für Heiligabend und Silvester zukommen, unabhängig davon, ob
sie nach dem Dienstplan zur Arbeit verpflichtet oder nicht zur Arbeit eingeteilt sind. Darauf deuten der tarifliche Gesamtzusammenhang
und die Tarifgeschichte hin.«
BAG Urteil 24.10.2013 – 6 AZR 286/12
💡 Siehe
Rechner für die Zeitschuld (»Sollarbeitszeit«)
In beiden Dienstleistungsbereichen (Krankenhäuser, Betreuungseinrichtungen) greifen pauschalierende Regeln.
Dabei unterstützt unser Prüfschema
Vorfest- und Feiertage
Ein Seitenblick auf den § 7 TV-Ärzte:
Vorfest- und Feiertage
Achtung: Die Verminderung der Arbeitszeit umfasst alle, die »Schicht
dienst« leisten.
»Schichtdienst ist jede Form der Arbeitsgestaltung kontinuierlicher oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften, bei der Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, so dass sie ihre Arbeit innerhalb eines Tages oder Wochen umfassenden Zeitraums zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen«
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Artikel 2 Nr. 5
Schichtdienst im Sinne § 49 Abs. 2 BT-K und BT-B ist ein
ungleicher Zwilling der
Schichtarbeit im Sinne
§ 7 Abs. 2 TVöD.
💡 Siehe zudem:
Feiertagsarbeit verbraucht auch Urlaubstage
Nachtschicht trotz des Feiertags
Sophie wird mit Schichtdienst im Wechsel belastet. Für Sophie spannt sich eine Nachtschicht zugleich über Montag und Dienstag, beide werden Arbeitstage. Auf den Montag fällt ein gesetzlicher Feiertag. Sophie soll
trotz des Feiertags
arbeiten. Auf die genaue Dauer der Feiertagsarbeit kommt es nicht an. Ihre wochendurchschnittliche Arbeitszeit vermindert sich durch den Tarifvertrag pauschal um ein Fünftel ihrer wochendurchschnittlichen Zeitschuld: - 7,7 Stunden.
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Saldo |
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Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
N |
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F |
S |
S |
33,1 h |
+2,3 h |
| 38,5 h |
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Ist |
4,5 |
5,5 |
xF |
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7,7 |
7,7 |
7,7 |
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-7,7 |
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F = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
N = Nachtschicht 19:30 bis 06:15 Uhr / 10 h
xF = Frei wegen Feiertag
U = Urlaub
Nachtschicht trotz des Feiertags
Sophie wird mit Schichtdienst im Wechsel belastet. Für Sophie spannt sich eine Nachtschicht zugleich über Montag und Dienstag, beide werden Arbeitstage. Auf den Dienstag fällt ein gesetzlicher Feiertag. Sophie soll
trotz des Feiertags
arbeiten. Auf die genaue Dauer der Feiertagsarbeit kommt es nicht an. Ihre wochendurchschnittliche Arbeitszeit vermindert sich durch den Tarifvertrag pauschal um ein Fünftel ihrer wochendurchschnittlichen Zeitschuld: - 7,7 Stunden.
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Saldo |
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Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
N |
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F |
S |
S |
33,1 h |
+2,3 h |
| 38,5 h |
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Ist |
4,5 |
5,5 |
xF |
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7,7 |
7,7 |
7,7 |
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-7,7 |
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Frei wegen des Plans
Sophie wird mit Schichtdienst im Wechsel belastet. Auf den Mittwoch fällt ein gesetzlicher Feiertag. Sophie hat
ohnehin / auch ansonsten / dienstplanmäßig am Feiertag frei. Ihre wochendurchschnittliche Arbeitszeit vermindert sich durch den Tarifvertrag pauschal um ein Fünftel ihrer wochendurchschnittlichen Zeitschuld: - 7,7 Stunden.
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Saldo |
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Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
N |
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F |
S |
S |
33,1 h |
+2,3 h |
| 38,5 h |
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Ist |
4,5 |
5,5 |
xF |
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7,7 |
7,7 |
7,7 |
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-7,7 |
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Frei wegen des Feiertags
Auf den Freitag fällt ein gesetzlicher Feiertag. Sophie hat
wegen des Feiertags frei. Ihre wochendurchschnittliche Arbeitszeit vermindert sich nicht! Sie bekommt ihr Entgelt fortgezahlt aufgrund
§ 2 EntgFG.
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Saldo |
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Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
N |
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F |
S |
S |
33,1 h |
-5,4 h |
| 38,5 h |
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Ist |
4,5 |
5,5 |
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7,7 |
7,7 |
7,7 |
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xF |
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Feiertag fällt nicht auf Werktag
Der Sonntag fällt mit einem gesetzlichen Feiertag zusammen. Sophie leistet zwar Schichtdienst an allen sieben möglichen Wochentagen. Doch hier zieht die Sonderregel des § 49 BT-K / BT-B nicht; die Zeitschuld wird ihr nicht pauschal vermindert. Hätte sie am Sonntag dienstplanmäßig frei: Pech! Stattdessen greift nun
§ 8 Abs. 1 Kleinb. d. Kein Sonntagszeitzuschlag, ohne Freizeitausgleich 135 % Feiertagszuschlag, steuer- und sozialabgabenbefreit!
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Saldo |
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Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
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Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
N |
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F |
S |
S |
33,1 h |
-5,4 h |
| 38,5 h |
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Ist |
4,5 |
5,5 |
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7,7 |
7,7 |
7,7 |
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135 % |
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Arbeit trotz Vorfesttag
Der Vorfesttag (Heiligabend, Silvester) fällt auf den Dienstag. An diesem Tag kann Sophie kein Frei gewährt werden. Ihr steht bis zum 24.03. / 31.03 eine
entsprechende Freischicht zu (mindestens 7,8 Stunden). Das regelt
§ 6 Abs. 3. Achtung: An diesem Tag entsteht dann gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 zusätzlich der Anspruch auf den
tagesgleichen Aufschlagsatz, fällig am Zahltag des übernächsten Kalendermonats!
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Saldo |
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Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
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Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
N |
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F |
S |
S |
33,1 h |
-5,4 h |
| 38,5 h |
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Ist |
4,5 |
5,5 |
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7,7 |
7,7 |
7,7 |
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1 HaSi |
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1 HaSi |
Frei am Vorfesttag wegen des Plans
Der Vorfesttag (Heiligabend, Silvester) fällt auf den Mittwoch. An diesem Tag hat Sophie ohnehin / auch ansonsten / dienstplanmäßig Frei. Ihr steht bis zum 24.03. / 31.03 eine
entsprechende Freischicht zu (7,8 oder 10 Stunden). Das regelt
§ 6 Abs. 3. Achtung: An diesem Tag entsteht dann gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 zusätzlich der Anspruch auf den
tagesgleichen Aufschlagsatz, fällig am Zahltag des übernächsten Kalendermonats!
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Saldo |
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Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
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Summe |
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| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
N |
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S |
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33,1 h |
-5,4 h |
| 38,5 h |
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4,5 |
5,5 |
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7,7 |
7,7 |
7,7 |
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1 HaSi |
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1 HaSi |
Hinweis des Bearbeiters
zum zusätzlichen freien Tag
Zu Satz 1
Arbeitszeit ... wird durch eine entsprechende Freistellung ... ausgeglichen
»Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Freizeitausgleich für die an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen
Werktag fallen, geleistete Arbeitszeit gemäß Satz 1 der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2
Buchst. d idF des § 43 Nr. 5 TV-L [entspricht § 49 BT-K und BT-B] im Dienstplan des Klägers
gesondert auszuweisen.«.
BAG Urteil 17.11.2016 – 6 AZR 465/15
»[Rn 23] § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD spricht nur von Feiertagsarbeit ohne und mit Freizeitausgleich. Dieser muss nicht denselben zeitlichen Umfang wie die Feiertagsarbeit haben. Der pauschalierte Ausgleich des § 49 Abs. 2 Satz 1 TVöD-BT-K wird dem gerecht. Nach dem Sinn der Tarifnorm soll der Beschäftigte regelmäßig ersatzweise einen Arbeitstag unter Fortzahlung der Vergütung frei bekommen.
[Rn 26] Der Protokollnotiz wird Rechnung getragen, wenn als Grund der Verminderung der Arbeitszeit in der betreffenden Woche Freizeitausgleich für Feiertag angegeben ist. Ob das im Streitfall geschehen ist, kann dahingestellt bleiben; denn die Protokollerklärung begründet, obwohl zwingend, keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Freizeitausgleich, sondern dient der Klarstellung und dem Beweis. Im Zweifel ist mit einem freien Tag kein bestimmter Freizeitausgleich verbunden.«
BAG Urteil 09.07.2008 – 5 AZR 902/07
Hinweis des Bearbeiters
zum freien Sonntag
Zu Abs. 3 Satz 1
soll ein freier Tag
Der tarifliche Mindestanspruch ist: Zwei arbeitsfreie Tage innerhalb von zwei Wochen, einer fällt auf einen Sonntag.
Diese Tarifregel entstand noch bevor im Jahr 2010 die
EU-Grundrechtecharta (GRC) in ihrem Artikel 31 II einen weiteren, weitergehenden Anspruch begründete:
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.
Damit bleibt in jeder Woche ein Tag frei – das
Wochenfrei, aus einer vorausgehenden 11-stündigen Ruhezeit und anschließenden 24 Stunden:
EU-Richtlinie 2003/88/EGüber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
Artikel 5 Wöchentliche Ruhezeit
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Artikel 3 gewährt wird.
Eine bloß wochendurchschnittliche Betrachtung scheidet aus. Auf einen Sonntag mit Arbeit folgt ein arbeitsfreier Sonntag!
»Arbeitsfrei« umfasst auch frei von Bereitschaftsdienst und frei von Rufdienst-Inanspruchnahmen.
soll
Eine Soll-Vorschrift erkennen wir an Formulierungen wie »soll« oder »in der Regel«.
Sie bestimmt eine Handlungsnotwendigkeit und deren Regelfall mit der Option zur
Ausgestaltung. Sie räumt insoweit also ein gewisses billiges Ermessen ein (§ 106, GewO, § 315 BGB). Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in können einvernehmlich eine abweichende Regelung treffen.
Die regelmäßige Maßnahme kann im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar sein.
Der Normzweck (Ziel der Regelung) kann vielleicht anders besser erreicht werden.
Zwischen den verschiedenen möglichen Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die
rechtmäßig, sachgerecht, zweckmäßig und angemessen ist (Ermessensspielraum).
Die so gewählte Maßnahme ist dann angemessen, wenn das verfolgte Ziel gegenüber
der Schwere des Eingriffs in die Regel nicht unverhältnismäßig ist.
Ein Abweichen vom Regelfall kann rechtsunwirksam sein aufgrund
a) von fehlendem Ermessen (kein Abwägen der Interessen) oder
b) eines Fehlers beim Ermessen (falsches Abwägen).
Hinweis des Bearbeiters
zu den Grenzen der betrieblichen Regelungen
länger und mehr
Betriebs- oder Dienstvereinbarung
§ 7 Abs 1 ArbZG öffnet / durchlöchert den Gesundheitsschutz für Wagnisse und Zumutungen – in »einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung«.
Der TVöD verschiebt die Grenze des Zulässigen ohne selbst viel auszugestalten. Er überträgt (»auf Grund eines Tarifvertrags«) stattdessen jede weitergehende Öffnung auf die Betriebsparteien und verlangt die Form einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Ein Gedanke dabei war wohl: Die gesetzliche Interessenvertretung kann betriebsnah für den besten Schutz sorgen.
Das Arbeitszeitmodell, die Dauer der Schichten und deren Verteilung, unterliegen der zwingenden Mitbestimmung. Eine mögliche Form ist der Abschluss von betrieblichen Vereinbarungen. Das Arbeitszeitgesetz gibt in § 7 bereits vor, es ist eine formelle Betreibs- / Dienstvereinbarung zu schließen. Denn es werden so Ansprüche und Pflichten für einzelne Beschäftigte begründet.
Die betriebliche Interessenvertretung kann nur innnerhalb des gesetzlich und traifvertraglich gesteckten Rahmens eine betriebliche Vereinbarung aushandeln.
💡 Siehe zur Grenzüberschreitung
LAG Niedersachsen Beschluss 19.12.2017 – 10 TaBV 108/16
Die betriebliche Interessenvertretung muss dabei nicht den äußersten Rahmen des Zulässigen ausschöpfen!
Fraglich ist zunächst, was bei einer Vereinbarung über die Ausdehnung der Zumutungen gemäß
§ 7 ArbZG im Streifall durch Spruch der Einigungsstelle gegen eine Betriebspartei durchgedrückt werden könnte. Zu den erzwingbaren Regelungsgegenständen gehören
● Beginn und Ende der XXL-Schichten
● Beginn und Ende der gesetzlichen Pausen spätestens nach jeweils sechs Stunden Arbeitszeit, unter welcher Bezeichnung sie auch daherkommt
● Verteilung auf die Wochentage
Der TVöD verlängert selbst weder die werktägliche noch die wochendurchschnittliche Arbeitszeit, ob Bereitschaftsdienst, Bereitschaftszeit oder Erhöhungsstunden. Er lässt dies alles nur zu durch eine »kann-Regelung«.
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BetrVG deckt ausschließlich die »vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der
betriebsüblichen Arbeitszeit« ab. Nicht betriebsübliche Arbeitszeit wird dadurch nicht umfasst. Arbeitsgerichte behandeln Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst als vorübergehende regelmäßige Arbeitszeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit.
Bereitschaftsdienst, Bereitschaftszeit im Rettungsdienst oder Erhöhungsstunden sind keine betriebsübliche Arbeitszeit im Sinne des TVöD. Sie wird einigen Beschäftigten und nur
dienstplanmäßig abgefordert. Dochh springen Arbeitsrechtler/innen über diese Hürde und gehen davon aus, auch Bereitschaftszeiten und Bereitschaftsdienste gehören irgendwie zur betriebsüblichen Arbeitszeit im Sinne des BetrVG. So ist die Verlängerung der Arbeitszeit durch Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft der Mitbestimmung unterworfen. Sogar die Verlängerung der festgelegten Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft könnten selbst durch weitere Stunden verlängert werden – nach Zustimmung durch den Betriebsrat.
Die »Verlängerung der werktäglichen Höchstarbeitszeit« oder »Verkürzung der werktäglichen Ruhezeit« tauchen nicht in den zwingenden Regelungsgegenständen der Mitbestimmung auf. Deshalb sind sich die Kommentare hier einig: Es handelt sich um eine tarifvertragliche Öffnung für Regelungsgegenstände einer freiwilligen Vereinbarung (etwa über
§ 88 BetrVG); die sind nicht in einer Einigungsstelle erzwingbar.
Als Regelungsgegenstände kommen hier zunächst in Frage:
● die Vereinbarung (§ 2 Nummer 8 NachwG) der mindestens elf-stündigen Ruhezeit (§ 7 Abs. 9 ArbZG) nach der letzten Arbeitsstunde und noch innerhalb des indivduellen, 24-stündigen Werktags; die werktägliche Ruhezeit liegt innerhalb dieses Werktags, nach dessen letzten Arbeitsstunde und schließt mit dem Werktag noch innerhalb dessen 24 Stunden ab. Wir verwechseln nicht diese tägliche Ruhezeit mit einer – denkbaren – Ersatzruhezeit an einem anderen Werktag, anlässlich einer Kürzung der eigentlichen werktäglichen Ruhezeit. Der TVöD verhält sich zur Ruhezeit nicht. Die generelle Öffnung durch § 6 Abs. 4 verfängt sich regelmäßig in den engmaschigen Vorbedingungen des § 7 Abs. 2 ArbZG.
● Die Beschränkung der Dauer von Nachtschichten auf acht Stunden (Artikel 8 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung) fällt solange weg, wie weder eine erhebliche körperliche noch geistige Anspannung am Arbeitsplatz zu erwarten ist.
● Der Beginn und die Länge der schutzrechtlichen Ausgleichszeiträume gemäß § 6 Abs. 2 ArbZG ist festzulegen (vier Wochen oder ein Kalendermonat).
Andere Regelungsgegenstände kommen wohl hinzu
● Behandlung von Wünschen bei Schichtfolgen
● Geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Überlastung durch XXL-Schichten
● Aufzeichnung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten (geeignete Organisation gemäß § 3 Abs. 2 ArbSchG).
soll
Eine Soll-Vorschrift erkennen wir an Formulierungen wie »soll« oder »in der Regel«.
Sie bestimmt eine Handlungsnotwendigkeit und deren Regelfall mit der Option zur
Ausgestaltung. Sie räumt insoweit also ein gewisses billiges Ermessen ein (§ 106, GewO, § 315 BGB). Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in können einvernehmlich eine abweichende Regelung treffen.
Die regelmäßige Maßnahme kann im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar sein.
Der Normzweck (Ziel der Regelung) kann vielleicht anders besser erreicht werden.
Zwischen den verschiedenen möglichen Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die
rechtmäßig, sachgerecht, zweckmäßig und angemessen ist (Ermessensspielraum).
Die so gewählte Maßnahme ist dann angemessen, wenn das verfolgte Ziel gegenüber
der Schwere des Eingriffs in die Regel nicht unverhältnismäßig ist.
Ein Abweichen vom Regelfall kann rechtsunwirksam sein aufgrund
a) von fehlendem Ermessen (kein Abwägen der Interessen) oder
b) eines Fehlers beim Ermessen (falsches Abwägen).