Das Tarifvertragsgesetz (TVG) bestimmt in

§ 4 Wirkung der Rechtsnormen
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.


Wir schließen mit den Arbeitgebern Tarifverträge. Doch tatsächlich halten viele Arbeitgeber diese eher für Richtlinien oder Vorschläge.
• Sie gewähren nicht in allen zwei aufeinanderfolgenden Wochen einen arbeitsfreien Sonntag, trotz der Sonderregeln in Link§ 49 Abs. 3 BT-K und in Link§ 49 Abs. 3 BT-B.
• Sie gleichen im LinkAusgleichszeitraum nicht aus.
• Sie rechnen nicht auf die tatsächliche Verteilung der Arbeitstage im Wochendurchschnitt um; ungeachtet von Link§ 21 (tagesgleicher Aufschlagsatz), Link§ 26 (Urlaubsanspruch), Link§ 27 (Zusatzurlaub) TVöD.

Oft wirkt das zuungunsten der Kolleginnen und Kollegen. Das ist rechtswidrig!
Doch sicher greift dies nur bei »tariflichen« Rechten und Ansprüchen. Dazu müssen Arbeitgeber und Beschäftigte selbst Tarifpartei sein.Ein bloßer Bezug auf den TVöD im Arbeitsvertrag reicht nicht. Darum:

ver.di-Mitglied werden
Und umgekehrt? Wollen wir dann einzelne unserer Pflichten aus dem Tarifvertrag in Frage stellen?