Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
1In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach
§ 6 Abs. 3 Satz 1,
§ 12 Abs. 1,
§ 26,
§ 27 und
§ 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten
Entgeltbestandteile weitergezahlt.
2Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt.
3Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und
Mehrarbeit), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen
nach
§ 23 Abs. 2 und 3.
Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3:
1.1Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat.
2Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die
vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu
legen.
3Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt.
2.1Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Verteilung
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65 aus der Summe der
zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben.
2Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums.
3Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz zu ermitteln.
3.1Liegt zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der
individuellen Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung
kein voller Kalendermonat, ist der Tagesdurchschnitt anhand der konkreten individuellen Daten zu ermitteln.2Dazu ist die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zugestanden haben, durch die Zahl der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zu teilen.
4. Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, ist
die/der Beschäftigte so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits mit Beginn
des Berechnungszeitraums eingetreten.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 21 PE Nummer 2
Nicht nur die Tage mit Entgeltfortzahlung in den drei vorausgehenden Kalendermonaten bleiben bei der Bemessung unberücksichtigt. Die Summe der Entgeltbestandteile
(Zähler, Divident) ist zu teilen durch die Zahl (Nenner, Divisor) der Tage, in denen
diese Summe erarbeitet wurde. Andernfalls würde der Durchschnittswert arithmetisch verfälscht. Bei der Berechnung des nach § 21 Satz 2 TVöD zu bestimmenden
Durchschnittswerts der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile
bleiben nicht nur die für frühere Ausfalltage gezahlten Durchschnittsbeträge, sondern
auch die Ausfalltage selbst unberücksichtigt
BAG Urteil 01.09.2010 – 5 AZR 557/09