Der TVöD ordnet die Beschäftigten jeweils einem seiner sechs Besonderen Teile zu.
| Allgemeiner Teil (AT) |
Besonderer Teil |
| kommunale Bereiche |
TVöD BT-V (Verwaltung) |
TVöD BT-K (Krankenhäuser) |
TVöD BT-B (Pflege und Betreuung |
TVöD BT-F (Flughäfen) |
TVöD BT-S (Sparkassen) |
TVöD BT-E (Entsorgung) |
| TVöD Bund |
TVöD BT-V (Verwaltung) |
Einen »TVöD SuE« gibt es also nicht!
Der TVöD blickt nicht auf die Beschäftigungsinhalte der Einzelnen, nicht auf das Unternehmen oder den Betrieb, sondern auf die
Einrichtung.
Zunächst bildet der TVöD BT-V dabei einen Auffangtatbestand für all jene, die zum Beispiel in Einrichtungen des Gesundheitswesens
weder ausdrücklich dem TVöD BT-K (Krankenhäuser) noch dem TVöD BT-B (Betreuungseinrichtungen) zugeordnet sind:
TVöD Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) Abschnitt VII Allgemeine Vorschriften
§ 40 Geltungsbereich
»(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten, die unter § 1 des Tarifvertrages für
den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, soweit sie nicht von anderen Besonderen Teilen
des TVöD erfasst sind.«
• Die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) erschließt in
»Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)« durch den
Spezialitätenverweis in Nr. 1 Satz 5 den Teil B Abschnitt XXIV (
Beschäftigte im
Sozial und Erziehungsdienst) und seine Rechtsfolgen in TVöD BTB § 12.3. Für Sozialarbeiter*innen im Dienstleistungsbereich Krankenhäuser
bleiben die übrigen Arbeitsbedingungen des TVöD BT-K einschlägig: Wochendurchschnittliche Zeitschuld, Zeitzuschläge, leistungsorientierte
Bezahlung und so weiter.
Siehe
§ 36 Abs. 2 TVöD.
• Die Protokollerklärung zum TVöD Allgemeiner Teil (AT) § 1 listet Beschäftigtengruppen wie »Lehrkräfte« und »im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst« auf und ordnet sie ausdrücklich dem »TVöD BT-V mit den Sonderregelungen der Anlage D« zu.
Die übrige Zuordnung orientiert sich am Zweck der
»Einrichtung«.
Bei Einrichtungen handelt es sich um Betriebe oder bloße Betriebsteile. Auf den Betriebsbegriff z. B.
des § 1 BetrVG wird hier nicht abgestellt. Die Beschäftigten sind unabhängig von
ihrer übertragenen Tätigkeit in dieser Einrichtung zugeordnet, auch Arbeitnehmer/innen in der Verwaltung, Sozialarbeiter/innen oder Erzieher/innen.
•
Blutspendedienst: Regelmäßig fehlt es in Einrichtungen zum Einsammeln von
Blutspenden an Personen, die »behandelt« werden. Es handelt sich ja um die
industrielle Weiterverarbeitung der Organe Gesunder. Die Beschäftigten fallen
daher unter den TVöD BT-V (Verwaltung, siehe oben). Ähnliches gilt so auch an
Krankenhäusern für unternehmensfremde Laboratorien.
•
Rettungsdienste: Beschäftigte in einem Rettungsdienst arbeiten meist in
gesonderten »Einrichtungen«. Bei diesen könnte es sich handeln um
– »medizinische Institute […] von Kranken, Heil und Pflegeeinrichtungen«,
falls der Rettungsdienst zum Beispiel dem Träger eines Altenheims zugeordnet ist.
– »Einrichtungen […] , die der Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen,
erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen«.
In diesen Fällen ist der TVöD BT-B einschlägig.
Unabhängig von dieser Zuordnung gilt für »Beschäftigte im Rettungsdienst und in
den Leitstellen« der Anhang zu § 9 (Bereitschaftszeiten). Diese Sonderregelung regelt
gegenüber § 9 aus dem Allgemeinen Teil des TVöD reduzierte Schutzbedingungen.
BT-K § 40 Geltungsbereich
(1) Dieser Besondere Teil gilt für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen,
der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in
denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die
Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder
Ärzte stattfindet,
beschäftigt sind.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Altenpflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabilitations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen
Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden.
2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden.
3Im Übrigen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungsbereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden.
4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.
(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 1 bis 39 verwiesen wird,
handelt es sich um die Regelungen des TVöD – Allgemeiner Teil -.
1§ 1 Abs. 2 Buchst. b findet auf Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung.
2Eine abweichende einzelvertragliche Regelung für Oberärztinnen und Oberärzte im Sinne des
§ 51 Abs. 3 und 4 ist zulässig.
BT-K § 41 Besondere Regelung zum Geltungsbereich TVöD
1§ 1 Abs. 2 Buchst. b findet auf Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung.
2Eine abweichende einzelvertragliche Regelung für Oberärztinnen und Oberärzte im Sinne des
§ 51 Abs. 3 und 4 ist zulässig.
Protokollerklärungen zu § 41:
1. Ärztinnen und Ärzte nach diesem Tarifvertrag sind auch Zahnärztinnen und
Zahnärzte.
2. 1Für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Altersteilzeit befinden, verbleibt es bei der Anwendung des BT-K in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung.
2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem
1. August 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen
haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen.
3Satz 2 gilt entsprechend in den Fällen des Satzes 1,
a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von
nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase,
b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum
von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit zurückgelegt ist.