6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.
Mehrarbeit beschränkt § 7 Abs. 6 auf Teilzeitbeschäftigte. Sobald diese in einer
Kalenderwoche mehr als ihre individuelle wochendurchschnittliche Zeitschuld
leisten, handelt es sich genau dabei um Mehrarbeit. Es kommt nicht darauf an, ob
diese Arbeitszeit bereits im Plan festgelegt wurde oder ob diese den Plan überraschend
ergänzt.
§ 6 Abs. 5 beschränkt die Anordnung jeder Mehrarbeitsstunde, geplant oder
überraschend, auf den Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten
(nachvollziehbar dargelegte Alternativlosigkeit für innerbetriebliche Abläufe).
Einen finanziellen Ausgleich verschiebt
§ 8 Abs. 2 auf das Ende des durch die Betriebsparteien
vereinbarten Ausgleichszeitraums; die bei Teilzeit anteilige Kürzung (
§ 24 Abs. 2)
der Zulagen sind da für die Mehrarbeit wieder aufzuschlagen.
Neuerdings bieten
§ 50 Abs. 3 BT-K und
§ 49a Abs. 3 BT-B interessante Alternativen.