Abschnitt II Arbeitszeit

§ 7 Sonderformen der Arbeit

6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.

Bunter Vogel Hinweis des Bearbeiters zu Mehrarbeit

Mehrarbeit beschränkt § 7 Abs. 6 auf Teilzeitbeschäftigte. Sobald diese in einer Kalenderwoche mehr als ihre individuelle wochendurchschnittliche Zeitschuld leisten, handelt es sich genau dabei um Mehrarbeit. Es kommt nicht darauf an, ob diese Arbeitszeit bereits im Plan festgelegt wurde oder ob diese den Plan überraschend ergänzt.
§ 6 Abs. 5 beschränkt die Anordnung jeder Mehrarbeitsstunde, geplant oder überraschend, auf den Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendig­keiten (nachvollziehbar dargelegte Alternativlosigkeit für innerbetriebliche Abläufe). Einen finanziellen Ausgleich verschiebt Link§ 8 Abs. 2 auf das Ende des durch die Betriebsparteien Linkvereinbarten Ausgleichszeitraums; die bei Teilzeit anteilige Kürzung (Link§ 24 Abs. 2) der Zulagen sind da für die Mehrarbeit wieder aufzuschlagen.
Neuerdings bieten Link§ 50 Abs. 3 BT-K und Link§ 49a Abs. 3 BT-B interessante Alternativen.