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Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen

§ 49a Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f beträgt der Zeitzuschlag für Arbeiten an Samstagen von 13 bis 21 Uhr – auch im Rahmen von Wechselschicht- und Schichtarbeit – für Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1 20 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

(2)1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten abweichend von § 8 Abs. 5 Satz 1 eine Wechselschichtzulage von 250,00 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten abweichend von § 8 Abs. 5 Satz 2 eine Wechselschichtzulage von 1,47 Euro pro Stunde. 3Die Beträge verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2026 um den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Vomhundertsatz.

(3) 1Zugunsten der Beschäftigten können für Dienste, soweit diese zu Zeiten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f erbracht werden, die dort genannten Prozentbeträge durch Betriebs-/ Dienstvereinbarung erhöht werden. 2Durch Betriebs-/Dienstvereinbarungen können für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt vereinbart werden. 3Das gesetzliche Mitbestimmungsrecht des Betriebs-/Personalrats ist zu beachten.

Bunter Vogel Hinweis des Bearbeiters für die Freiwilligen

Meist fehlen Anordnungen von ergänzenden Arbeitsstunden die erforderlichen vorausgehende Abwägungen, die Mitbestimmung; sie kämen zudem unzumutbar kurzfristig. Die »freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster« Stunden versteht sich als eine Alternative.
Freiwillig meint: durch die Kolleg*innnen widerruflich.
Zusätzlich meint: Der festgelegte Plan wird nicht geändert, sondern ergänzt.
Betrieblich veranlasst meint: Die Bitte geht von der Betriebsleitung aus; es reicht wohl auch deren Wissen und Wollen.
Das zusätzliche Entgelt geht in den tagesgleichen Aufschlagsatz (Link§ 21 ) ein, ebenso in das Gesamtvolumen für LOB (Link§ 18 ).

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