(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde
100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen
von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 6 anfallen, es sei denn,
sie sind angeordnet worden.
§ 7 TVöD beschreibt abschließend zulässige »Sonderformen der Arbeit«, § 8 deren
»Ausgleich«. »Freizeitausgleich« erscheint nur bei Feiertagsarbeit. In § 10 wird das
Arbeitszeitkonto zum regelmäßigen Weg, auf dem Beschäftigte Vergütungsansprüche
in Freizeit wandeln.
»Ein bereits entstandener Anspruch auf Überstundenvergütung
kann nicht durch einseitige Freistellung von der Arbeit erfüllt werden, wenn keine
Ersetzungsbefugnis vereinbart ist.« BAG Urteil 18.09.2001 – 9 AZR 307/00 (Leitsatz)
Zu § 8 Abs.1 a (Zeitzuschlag für Überstunden 30 v.H.)
Den Entgeltgruppen 1 bis 9b ordnet der Tarifvertrag zu:
Pflege (§ 52 (1))
SuE (§ 52 (3) TVöD-BTB)
EG 9b
P 11
S 11b bis S 13
EG 9a
P 9, P 10
S 9 bis S 11a
EG 8
P 8
S 6 bis S 8b
EG 7
P 7
EG 6
S 5
EG 5
S 4
EG 4
P 6
S 3
EG 3
P 5
EG 2
S 2
Für Teilzeitbeschäftigte kommen ihre monatlichen Zulagen anteilig hinzu –
Anspruch
Höhe
Zulage TVöD § 15 Abs. 2.6:
0,15 € je zusätzliche Stunde
Wechselschichtzulage (TVöD § 8 Abs. 5):
1,18 € je zusätzliche Stunde
Schichtzulage (TVöD § 8 Abs. 6):
0,59 € je zusätzliche Stunde
Und aus der Anlage 1 Entgeltordnung Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 2 zum Beispiel
Anspruch
Höhe
Intensivpflegezulage
0,60 € je zusätzliche Stunde
Onkologiezulage
0,28 € je zusätzliche Stunde
Infektionszulage
0,28 € je zusätzliche Stunde
Geriatriezulage
0,28 € je zusätzliche Stunde
»Gelähmtenzulage«
0,28 € je zusätzliche Stunde
Denn aufgrund rechtlicher Bedenken im Blick auf die EuGH-Rechtsprechung beschloss
die Geschäftsführerkonferenz der VKA vom 25.–27.03.2007:
»Es besteht Einigkeit, dass im Fall der Abgeltung in Geld bei Mehrarbeitsstunden,
auch soweit sie über die Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten hinausgehen und es sich
nicht um Überstunden handelt, entsprechend § 24 Abs. 3 TVöD nicht nur das
Tabellenentgelt, sondern auch die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile in die Abgeltung anteilig einzubeziehen sind.«
Siehe auch: Rechner für Tabellenentgelt, Zulagen und Zeitzuschläge.