Hinweis des Bearbeiters
zu Überstunden
Überstunden beschränkt
§ 7 Abs. 7 auf
überraschende Ergänzungen der im Plan festgelegten Arbeitszeit.
● Überraschende Ergänzungen müssen nur geleistet werden, falls es sich um Überstunden handelt.
● Sie werden aber erst am Ende der Folgewoche zu Überstunden, falls sie nicht bis dahin durch kurzfristige Freistellung von festgelegter Arbeitszeit ausgeglichen wurden.
Überraschend länger
Eigentlich will sich Erika um 20:00 Uhr schnell umkleiden und ab zur U-Bahn. Doch am Donnerstag
läuft es nicht glatt. Schon wieder. Wegen der bekannten Probleme mit zwei Geräten dauert
es deutlich länger, bis die wichtigen Untersuchungsergebnisse vorliegen. Erika kommt erst
um 21:15 Uhr raus. Und sie muss fast 25 Minuten auf die U-Bahn warten. Sie hat –
✓ über die festgelegte Arbeitszeit hinaus
✓ konkludent angeordnete
✓ Arbeitsstunden geleistet, die sich
❓ nicht bis spätestens übernächsten Sonntag ausgleichen.
Es handelt sich (noch) nicht um eine Überstunde, allenfalls um eine Überstundenchance. Erika ist nicht durch
§ 6 Abs. 5 zur Leistung verpflichtet.
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Saldo |
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Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| E. Gaal |
+13,2h |
Plan |
F |
F |
F |
S |
S |
x |
x |
38,5 h |
+13,2h |
38,5 h 7,7 h |
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Ist |
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8,9 |
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| 3,6 h |
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1,2 |
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4,8 h |
F = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
x = Frei
Zusätzlich beschränkt
§ 6 Abs. 5 die Anordnung von Überstunden auf den Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten (nachvollziehbar dargelegte Alternativlosigkeit für innerbetriebliche Abläufe).
»Ein Arbeitnehmer leistet Über- oder Mehrarbeit, wenn diese vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zumindest zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig ist […].
Ausdrücklich angeordnet wird Über- oder Mehrarbeit, wenn der Arbeitgeber sie explizit verlangt […].
Konkludent ordnet der Arbeitgeber Über- oder Mehrarbeit an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch Leistung von Über- oder Mehrarbeit außerhalb der Normalarbeitszeit zu bewältigen ist […].
Mit der Billigung von Über- oder Mehrarbeit ersetzt der Arbeitgeber durch eine Genehmigung nachträglich die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Über- oder Mehrarbeit […].
Der Arbeitgeber duldet Über- oder Mehrarbeit, wenn er sie hinnimmt und keine Vorkehrungen dafür trifft, sie künftig zu unterbinden. Er schreitet nicht dagegen ein, dass die Über- oder Mehrarbeit geleistet wird, sondern nimmt sie weiterhin entgegen […].«
BAG Urteil 20.10.2016 – 6 AZR 715/15 Rn. 66
§ 8 TzBfG ermöglicht, Deine gesamt vertragliche Zeitschuld (einschließlich der über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinausgehenden) auf genau die regelmäßige Wochenarbeitszeit zu verkürzen und zugleich deren Verteilung zu regeln.
Personalleitung Kopie: Interessenvertretung
Antrag auf
Verkürzung meiner vertraglichen Arbeitszeit
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich beantrage, meine gesamte vertraglich vereinbarte Arbeitszeit auf
38,5 (im BT-B:
39) Stunden regelmäßige Arbeitszeit wochendurchschnittlich zu verringern und diesen Durchschnitt binnen des jeweiligen Planungsturnus verteilt bzw. beschränkt zu bekommen. Dies soll von morgen an in drei Monaten beginnen.
Zur gelegentlichen Leistung von Mehrarbeit, Überstunden, Rufdienstinanspruchnahmen und Bereitschaftsdienst bin ich nur noch im Einzelfall mit meiner jeweiligen Zustimmung bereit.
Mit freundlichen Grüßen
……………..………………………
Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte haben es noch einfacher. Es reicht zu verlangen (!), von aller Mehrarbeit freigestellt zu werden.
Personalleitung Kopie: Interessenvertretung
Keine Mehrarbeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie ich Ihnen bereits mitteilte, ist mir ein
□ Grad der Behinderung von 50 v.H. oder mehr zuerkannt oder
□ Grad der Behinderung von 30 v.H. oder mehr zuerkannt
und ein Antrag auf Gleichgestellung zumindest gestellt.
Bitte stellen Sie mich gemäß § 207 SGB IX von Mehrarbeit frei!
Die Bundesarbeitsrichter haben dazu erläutert, wann Mehrarbeit in diesem Sinne beginnt (03.12.2002 — 9 AZR 462/01): Damit wird für mich alle Arbeitszeit ausgeschlossen, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht (§ 3 ArbZG) sowie Arbeit an einem siebten Tag in einer Kalenderwoche (BAG Urteil 27.07.2021 - 9 AZR 448/20).
Mit freundlichen Grüßen
……………..………………………