(3) 1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach
§ 6 Abs. 2
festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht
durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach
§ 8 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 sowie in Zeit
umgewandelte Zuschläge nach
§ 8 Abs. 1 Satz 4 gebucht werden. 2Weitere Kontingente (z.B. Rufbereitschafts-/Bereitschafts-dienstentgelte) können durch Betriebs-
/Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. 3Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-/Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.
Verzicht auf zustehende Vergütung, im Tausch gegen eine Anspruch auf Freizeitausgleich: Das geht nur auf Wunsch der einzelnen Beschäftigen. Darüber kann weder der Arbeitgeber alleine entscheiden, noch können die beiden Betriebsparteien darüber in einer Betriebsvereinbarung verfügen (den Kolleg*innen in die Tasche greifen).
Die zwingende Voraussetzung »Wunsch« findet sich neben § 10 Abs. 3 Satz 3 auch in
§ 8 Abs. 1 Satz 4 .
Hier kann nicht die wochendurchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit zur Buchung freigegeben werden. Denn -
• über das Konto verfügen ja nur die einzelnen Beschäftigten; der Arbeitgeber würde sein Weisungsrecht über die Arbeitszeit verlieren.
• für die regelmäßige Arbeitszeit steht das verstetigte, monatliche, Tabellenentgelt zu. Es geht auf das Girokonto, nicht auf das Arbeitszeitkonto.