(1) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. 3Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit (§ 6 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.
● § 6 Abs. 3 Satz 3(Freigabe des Anspruchs auf Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit zur Buchung)
● § 8 Abs. 1 Satz 4 (Freigabe von Zeitzuschlägen zur Buchung)
● § 8 Abs. 1 Satz 5 (Freigabe von Vergütung zur Buchung)
● § 8 Abs. 3 Satz 6 (möglicher Ausgleich von Inanspruchnahmen in Rufbereitschaften)
● § 49 Abs. 1 Satz 3 BT-K und BT-B (Feiertagsarbeit).
● § 46 Abs. 9 BT-K und BT-B (mögliche Faktorisierung von Vergütung für Bereitschaftsdienst).