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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 10 Arbeitszeitkonto

(1) 1Durch Betriebs-/Dienst­ver­ein­ba­rung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – getroffen werden, wenn eine Dienst­ver­ein­ba­rung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. 3Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit (§ 6 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.

Bis Ende 2025 stellte eine gemeinsame Erklärung klar:
Niederschriftserklärung zu den §§ 6 bis 10 AT i.V.m. §§ 44 bis 50 BT­K:
1Die Dokumentation der Arbeitszeit, der Mehrarbeit, der Überstunden, der Bereitschaftsdienste etc. ist nicht mit dem Arbeitszeitkonto gem.§ 10 TVöD­K gleichzusetzen. 2Arbeitszeitkonten können nur auf der Grundlage des § 10 TVöD­K durch Betriebs­ bzw. einvernehmliche Dienstvereinbarungen eingerichtet und geführt werden.
Sie gehörte zur bis zum 31. Dezember 2025 geltenden durchgeschriebenen Fassung des TVöD-K und TVöD-B. Seit dem 1. Januar 2026 wird sie im geltenden TVöD-AT, BT-K und BT-B nicht mehr abgedruckt.
Das BAG zog diese Niederschriftserklärung als Beleg für die Regelungsauffassung der beiden Tarifparteien heran.
»Entgegen der Auffassung des Beklagten ist er schon nicht berechtigt, einseitig Freizeitausgleich anzuordnen. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Betriebsvereinbarung iSd. § 8.1 Abs. 6 iVm. § 10 Abs. 3 Satz 2 TVöD-B. Die bloße Dokumentation der Arbeitszeit und der Bereitschaftsdienste genügt nicht für ein Arbeitszeitkonto iSd. § 10 TVöD-B (vgl. die Niederschriftserklärung zu den §§ 6 bis 10 TVöD-B).«
BAG Urteil 17.01.2019 – 6 AZR 17/18 Rn 26
Die Einrichtung von Arbeitszeitkonten unterliegen generell der Mitbestimmung. Der TVöD schränkt solche Konten durch die Regeln des § 10 ein. Die Interessenvertretung kann initiativ werden. Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor (§ 38 Abs. 3).
Ob und wie Arbeitszeitkonten gemäß § 10  TVöD / TV-­L eingerichtet werden, entscheidet im Streitfall die Einigungsstelle –
LAG Hamm Beschluss 04.07.2017 – 7 TaBV 47/17
BAG Beschluss 09.11.2010 – 1 ABR 75/09
Der Tarifvertrag öffnet auch den beiden Betriebsparteien in einigen nicht abschließenden Regeln Freiräume. Sie müssen diese Initiativrechte nicht ergreifen, können es aber. So kann der Betriebsrat – nach Scheitern der Verhandlungen – die Bestellung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Einrichtung von Arbeitszeitkonten erzwingen (LAG Düsseldorf 06.05.2013 – 7 TaBV 5/13).
Der Übertrag von Saldenständen am Ende eines Ausgleichszeitraumes auf die Zukunft ist einzig über TVöD § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 tarifkonform – also aufgrund Entscheidung der/des Beschäftigten selbst. Denn ansonsten entsteht aufgrund des Tarifvertrags ein zwingender (unverzichtbarer) Vergütungsanspruch.

Auf das Arbeitszeitkonto verweisen im TVöD­ –

● § 6 Abs. 3 Satz 3(Freigabe des Anspruchs auf Freizeitausgleich für Feiertags­arbeit zur Buchung)

● § 8 Abs. 1 Satz 4 (Freigabe von Zeitzuschlägen zur Buchung)

● § 8 Abs. 1 Satz 5 (Freigabe von Vergütung zur Buchung)

● § 8 Abs. 3 Satz 6 (möglicher Ausgleich von Inanspruchnahmen in Rufbereit­schaften)

● § 49 Abs. 1 Satz 3 BT-K und BT-B (Feiertagsarbeit).

● § 46 Abs. 9 BT-K und BT-B (mögliche Faktorisierung von Vergütung für Bereitschaftsdienst).


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