(4) 1Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – geregelt. 2Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 30. September 2005 jeweils geltenden Bestimmungen fort.
Der Bereitschaftsdienst darf nicht anstatt sondern nur zusätzlich zur regelmäßig
geschuldeten Arbeitszeit angeordnet werden
(BAG Urteil 17.01.2019 – 6 AZR 17/18).
Faktorisierung meint: Die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung verwandeln
Bereitschaftsdienstvergütung in einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Freizeitausgleich stellt von zuvor im Plan festgelegter Arbeitszeit frei. Er wird dazu ebenfalls im Plan »vorgesehen«.
Tipp: Eine Betriebs-/Dienstvereinbarung kann diesen unliebsamen Tausch auf den goldenen
Weg über das Arbeitszeitkonto
(§ 10) beschränken. Über dies verfügen die Beschäftigten selbst.
Andernfalls ist die erforderliche Zustimmung der Beschäftigten zum Freizeitausgleich
an keine Form gebunden. Die Beschäftigten müssen dazu nicht etwa ausdrücklich
zustimmen. Es reicht schon ihre widerspruchs- und vorbehaltslose Inanspruchnahme
von zusätzlich gewährter Freizeit
(BAG Urteil 19.11.2009 – 6 AZR 624/08).
Tipp: Sag ausdrücklich »Nein!« und verdiene mehr.
Entgeltanteile, die derart zu Ansprüchen auf Freizeitausgleich faktorisiert wurden,
gehen dennoch in die Bemessung der Entgeltfortzahlung (§ 21), der Jahressonderzahlung (§ 20) und in das LOB-Gesamtvolumen (
§ 18) ein (
LAG Niedersachsen Urteil 14.11.2006 – 12 Sa 773/06).
Siehe auch:
Rechner für Tabellenentgelt, Zulagen und Zeitzuschläge.