Abschnitt II Arbeitszeit

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(4) 1Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – geregelt. 2Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 30. September 2005 jeweils geltenden Bestimmungen fort.

Bunter Vogel Hinweis des Bearbeiters zur Faktorisierung in Abs. 8

Der Bereitschaftsdienst darf nicht anstatt sondern nur zusätzlich zur regelmäßig geschuldeten Arbeitszeit angeordnet werden Link(BAG Urteil 17.01.2019 – 6 AZR 17/18).
Faktorisierung meint: Die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung verwandeln Bereitschaftsdienstvergütung in einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Freizeitausgleich stellt von zuvor im Plan festgelegter Arbeitszeit frei. Er wird dazu ebenfalls im Plan »vorgesehen«.
Tipp: Eine Betriebs-/Dienstvereinbarung kann diesen unliebsamen Tausch auf den goldenen Weg über das Arbeitszeitkonto Link (§ 10) beschränken. Über dies verfügen die Beschäftigten selbst.
Andernfalls ist die erforderliche Zustimmung der Beschäftigten zum Freizeitausgleich an keine Form gebunden. Die Beschäftigten müssen dazu nicht etwa ausdrücklich zustimmen. Es reicht schon ihre widerspruchs­- und vorbehaltslose Inanspruchnahme von zusätzlich gewährter Freizeit Link(BAG Urteil 19.11.2009 – 6 AZR 624/08).
Tipp: Sag ausdrücklich »Nein!« und verdiene mehr.

Bunter Vogel Hinweis des Bearbeiters zum umgerechneten Bereitschaftsdienstentgelt

Entgeltanteile, die derart zu Ansprüchen auf Freizeitausgleich faktorisiert wurden, gehen dennoch in die Bemessung der Entgeltfortzahlung (§ 21), der Jahressonderzahlung (§ 20) und in das LOB-­Gesamtvolumen (Link§ 18) ein (Link LAG Niedersachsen Urteil 14.11.2006 – 12 Sa 773/06).
Siehe auch: linkRechner für Tabellenentgelt, Zulagen und Zeitzuschläge.