Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 19 Erschwerniszuschläge
(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.
(4) 1Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. – in besonderen Fällen auch
abweichend – des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.
2Teilzeitbeschäftigte erhalten Erschwerniszuschläge, die nach Stunden bemessen werden, in voller Höhe; sofern
sie pauschaliert gezahlt werden, gilt dagegen
§ 24 Abs. 2Hier:die Formel der Umrechnung anteilig.
Niederschriftserklärung 17b. Niederschriftserklärung zu § 19 (Bund) Abs. 5 Satz 2:
1Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit, dass im Bereich des Bundes für
die Ermittlung des für die Erhöhung der Zuschläge gemäß § 5 LohnzuschlagsTV i. V. m.
Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B TV-Ü-Bund maßgeblichen Vomhundertsatzes in
Höhe von 12 v.H. ab 1. April 2025 3 v.H. und ab dem 1. Mai 2026 2,8 v.H. anzurechnen
ist. 2Die Summe der für eine Erhöhung der Zuschläge gemäß § 5 LohnzuschlagsTV zu
berücksichtigenden Vomhundertsätze beträgt nach dem 1. Mai 2026 0,99 v.H..