(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist
(2)1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen
einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen,
die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer
Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt
werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2
bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede
Anforderung.
5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als
Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt,
muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
(3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
Die Verpflichtung aus § 12 Abs. 3 ergänzt hier das Nachweisgesetz (NachwG).
Es schreibt in § 2 Nachweispflichten vor:
(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des
Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen,
die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die
Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: [...]
(5.) eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit [...].
Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Angabe, welche Tätigkeit im Rahmen der
vereinbarten Arbeitsaufgabe zugewiesen worden ist. Eine nur allgemeine Umschreibung reicht nicht aus. Hierzu ist eine zumindest stichpunktartige Angabe des Tätigkeitsinhalts erforderlich (
LAG Sachsen-Anhalt Urteil 28.04.2009 9 Sa 425/08 ).
Die Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) beschreibt zunächst
»Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)« in Nr. 1 Satz 5:
»Wird ein Arbeitsvorgang von einem speziellen Tätigkeitsmerkmal erfasst, findet
dieses auch dann Anwendung, wenn die / der Beschäftigte außerhalb des Geltungsbereichs des Besonderen Teils bzw. der Besonderen Teile des TVöD beschäftigt ist, zu dem bzw. denen dieses Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.«
Dies betrifft zum Beispiel Erzieherinnen im Betriebskindergarten eines Krankenhauses oder die Sozialarbeiter. Ihre Eingruppierung finden wir in Teil B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Entgeltordnung.
TVÜ-VKA § 28b enthält weitere besondere Regelungen insbesondere zur Stufenzuordnung der am 30. Juni 2015 nach dem Anhang zur Anlage C zum TVöD eingruppierten Beschäftigten.
Über die Anwendung eines Tätigkeitsmerkmals werden auch dessen gesamte Rechtsfolgen in Bezug genommen. So regelt der
§ 52 TVöD BT-B die besonderen Stufenlaufzeiten.