(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit im
Bereich der VKA soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher
Urlaubstage durch Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden.
Hinweis des Bearbeiters
zur betrieblichen Aushandlung
Zu Absatz 3
... soll bei annähernd gleicher Belastung ...
»Die Einigungsstelle ist für den Regelungsgegenstand ›Gewährung von Zusatzurlaub
bei alternierender ständiger Schicht und Wechselschichtarbeit‹ nach § 27 Abs. 3
TVöD-K nicht offensichtlich unzuständig.«
LAG Baden-Württemberg 20.12.2012 – 1 TaBV 1/12
Hinweis des Bearbeiters
zu »soll«
Eine Soll-Vorschrift erkennen wir an Formulierungen wie »soll« oder »in der Regel«.
Sie bestimmt eine Handlungsnotwendigkeit und deren Regelfall mit der Option zur
Ausgestaltung. Sie räumt insoweit also ein gewisses billiges Ermessen ein (§ 106, GewO, § 315 BGB). Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in können einvernehmlich eine
abweichende Regelung treffen.
Die regelmäßige Maßnahme kann im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar sein.
Der Normzweck (Ziel der Regelung) kann vielleicht anders besser erreicht werden.
Zwischen den verschiedenen möglichen Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die
rechtmäßig, sachgerecht, zweckmäßig und angemessen ist (Ermessensspielraum).
Die so gewählte Maßnahme ist dann angemessen, wenn das verfolgte Ziel gegenüber
der Schwere des Eingriffs in die Regel nicht unverhältnismäßig ist.
Ein Abweichen vom Regelfall kann rechtsunwirksam sein aufgrund
a) von fehlendem Ermessen (kein Abwägen der Interessen) oder
b) eines Fehlers beim Ermessen (falsches Abwägen).