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Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung

§ 27 Zusatzurlaub

(5) Im Übrigen gilt § 26Denk anUmrechnung, Antrag, Verfallfristen ... mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters

Zu Absatz 5

... gilt ... entsprechend
§ 26 Abs. 2 b betrifft den Teilurlaub bei unterjährigem Eintreten in den Betrieb oder Ausscheiden.

Alle übrigen Bestimmungen des § 26 (Umrechnung, Beantragung, Verfall) gelten für den vertraglichen Zusatzurlaub (Schicht- und Wechselschichtarbeit) genauso, jedoch eigenständig, also gesondert vom Mindesturlaub und vertraglichen Mehrurlaub. Wird regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage im Wochendurchschnitt verteilt? Dann ist zwingend entsprechend umzurechnen. Im Folgeschritt wird auf- bzw. abgerundet.
Der so entstandene Anspruch tritt zum Gesamturlaub hinzu. Ein Anspruch auf einen Zusatzurlaubstag verfällt, wenn der Arbeitgeber ihn richtig und rechtzeitig (spätestens eine Woche nach seinem Entstehen) ausweist und unter dem Hinweis auf möglichen Verfall zur Beantragung auffordert. Gelegentlich entsteht ein solcher Anspruch erst gegen Ende des Kalenderjahres / Urlaubsjahres. Eine kurzfristige Beantragung und Zusage der Gewährung ist dann kaum möglich. So wird er automatisch in das Folgejahr übertragen.

Die Bundesarbeitsrichter entschieden: Der Arbeitgeber müsste sich um den ganzen Urlaub sorgen!

Merke: Die einzelnen Zusatzurlaubstage entstehen unterjährig. Der Arbeitgeber muss also jeweils bis spätestens eine Woche nach deren Entstehen seine Mitwirkungsobligenheit erfüllen. Andernfalls kann eine – vom Anspruch überraschte – Kollegin am Jahresende von der Übertragung ins Folgejahr ausgehen.
Die Bundesarbeitsrichter entschieden: Der Arbeitgeber müsste sich um den ganzen Urlaub sorgen!
»[Rn. 19: Mitwirkungsobliegenheit] Der Arbeitgeber muss die/den Beschäftigten spätestens eine Woche nach Entstehen des Urlaubsanspruchs über diesen informieren, ihn zur Beantragung auffordern und hinweisen, dass der Anspruch andernfalls zum Jahresende untergeht.«
Merke: Spätestens am 8. Januar!
»[Rn. 21 bis 23: gesetzlicher Mindesturlaub, tariflicher Mehrurlaub] Diese Grundsätze gelten im Hinblick auf die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers auch für den tariflichen Mehrurlaub. Insoweit haben die Tarifvertragsparteien des TVöD den tariflichen Mehrurlaub nicht abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt. Abweichungen bestehen lediglich hinsichtlich der Dauer des Übertragungszeitraums, nicht jedoch hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen das Fristenregime aktiviert wird. […] Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, den tariflichen Mehrurlaub abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen.«
BAG Urteil 31.01.2023 – 9 AZR 107/20

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