Zum Inhaltsverzeichnis

Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung

§ 29 Arbeitsbefreiung

(1) 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach Link§ 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:,

a) Niederkunft der Ehefrau, Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder der in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin
ein Arbeitstag,

b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder der/des in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin/Lebensgefährten, eines Kindes oder Elternteils
zwei Arbeitstage,

c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort
ein Arbeitstag,

d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum
ein Arbeitstag,

e) schwere Erkrankung

aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt,
ein Arbeitstag im Kalenderjahr,

bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,
bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr,

cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen,
bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr,

f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,
erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.,

2Eine Freistellung nach Satz 1 Buchstabe e erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen des Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. 3Die Freistellung nach Satz 1 Buchstabe e darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters Kind krank

Zu Absatz 1 e) schwere Erkrankung bb) eines Kindes

eines Kindes
»Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb iVm. Satz 2 TVöD hat ein Beschäftigter Anspruch, bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt zu werden, wenn ein Kind unter zwölf Jahren schwer erkrankt, aufgrund der Erkrankung kein Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V besteht, eine andere Person zur Pflege und Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege ärztlich bescheinigt wird. ...
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb TVöD stellt [...] keine Belastungsobergrenze bei schwerer Erkrankung mehrerer Kinder dar. Dies folgt aus der Begrenzung auf fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nach § 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD.«
BAG Urteil 05.08.2014 – 9 AZR 878/12
Anspruchsvoraussetzungen:

● ein noch nicht zwölf Jahre altes Kind

● Bescheinigung der Notwendigkeit einer Betreuung oder deren Überwachung

● kein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 45 SGB V (in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, gesamt grundsätzlich nicht mehr 25 Arbeitstage je Kalenderjahr)

● für dieses Kind wurden noch nicht alle der vier zusätzlichen Tage in Anspruch genommen

● die Gesamtgrenze von 5 Arbeitstagen wurde noch nicht erreicht.


Bei schwerer Erkrankung eines Kindes ab zwölf Jahren greift e) aa) (»ein Arbeitstag im Kalenderjahr«).
Ist der gedeckelte Anspruch aus § 29 TVöD verbraucht, bleibt weiterhin der – dann unbezahlte – Freistellungsanspruch, etwa aus § 28 oder aus § 29 Abs. 3 TVöD.

Zu Absatz 1 f) Ärztliche Behandlung

während der Arbeitszeit erfolgen muss
Behandlungen schließen hier neben den eigentlichen Untersuchungen auch durch Ärzte veranlasste Therapien und Rehamaßnahmen ein.
Zunächst haben Beschäftigten zu versuchen, diese Termine in ihre Freizeit oder sogar den Urlaub zu legen. Bei einem akuten Notfall mag dies nicht möglich sein. Ebenso sind wir zunehmend einer sehr schwierigen Terminvergabe unterworfen. Dann ist es ratsam, sich dies durch die ärztliche Praxis bescheinigen zu lassen.
»Nimmt ein Arbeitnehmer an einer im Betrieb geltenden Gleitzeitregelung teil, so kann er – wenn einzelvertraglich oder tarifvertraglich keine Regelung besteht – für Arztbesuche während der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen.«
LAG Köln Urteil 10.02.1993 – 8 SA 984/92

Zum LinkInhaltsverzeichnis