(1) 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts
nach
§ 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden,
gelten nur die folgenden Anlässe:,
a) Niederkunft der Ehefrau, Lebenspartnerin im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
der in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher
Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin
ein Arbeitstag,
b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder der/des in ehe- oder
lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin/Lebensgefährten, eines
Kindes oder Elternteils
zwei Arbeitstage,
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem
Grund an einen anderen Ort
ein Arbeitstag,
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum
ein Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in
demselben Haushalt lebt,
ein Arbeitstag im Kalenderjahr,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V
besteht oder bestanden hat,
bis zu vier
Arbeitstage im Kalenderjahr,
cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte
deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das
8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung dauernd pflegebedürftig ist,
übernehmen müssen,
bis zu vier
Arbeitstage im Kalenderjahr,
f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn
diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,
erforderliche nachgewiesene
Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.,
2Eine Freistellung nach Satz 1 Buchstabe e erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen des Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. 3Die Freistellung nach Satz 1 Buchstabe e darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Hinweis des Bearbeiters
Kind krank● ein noch nicht zwölf Jahre altes Kind
● Bescheinigung der Notwendigkeit einer Betreuung oder deren Überwachung
● kein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 45 SGB V (in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, gesamt grundsätzlich nicht mehr 25 Arbeitstage je Kalenderjahr)
● für dieses Kind wurden noch nicht alle der vier zusätzlichen Tage in Anspruch genommen
● die Gesamtgrenze von 5 Arbeitstagen wurde noch nicht erreicht.