Zum Inhaltsverzeichnis§ 49  ◀▶ §  51

Besonderer Teil Krankenhäuser

§ 50 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f beträgt der Zeitzuschlag für Arbeiten an Samstagen von 13 bis 21 Uhr – auch im Rahmen von Wechselschicht- und Schichtarbeit – für Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1 20 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

(2) 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten abweichend von § 8 Abs. 5 Satz 1 eine Wechselschichtzulage von 250,00 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten abweichend von § 8 Abs. 5 Satz 2 eine Wechselschichtzulage von 1,49 Euro pro Stunde, Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg 1,47 Euro pro Stunde. 3Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten abweichend von § 8 Abs. 6 Satz 2 eine Schichtzulage von 0,60 Euro pro Stunde; dies gilt nicht für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg. 4Die Beträge verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2026 um den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Vomhundertsatz.

(3) 1Zugunsten der Beschäftigten können für Dienste, soweit diese zu Zeiten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f erbracht werden, die dort genannten Prozentbeträge durch Betriebs-/ Dienst­ver­ein­ba­rung erhöht werden. 2Durch Betriebs-/Dienst­ver­ein­ba­rungen können für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge zusätzlich zum ohnehin geschudeten Entgelt vereinbart werden. 3Das gesetzliche Mitbestimmungsrecht des Betriebs-/Personalrats ist zu beachten.

(4) Erhöhungsstunden sind nach § 8 Abs. 7 zu vergüten.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu § 50 Abs. 3

erhöht werden
Für Zeitzuschläge für Nacht,- Sonntags- oder Feertagsarbeit greift ein Privileg: Sie sind steuer- und sozialabgabenbefreit (§ 3b EStG, § 1 nr.1 SvEV). Dabei spart sich der Arbeitgeber zugleich die Beiträge, welche für uns Ansprüche in der gesetzlichen und betrieblichen Rentenversicherung begründen würden.
Die obere Grenze liegt für -

● Nachtarbeit bei 25 Prozent,

● Sonntagsarbeit bei 50 Prozent,

● Feiertagsarbeit bei 125 Prozent,

● Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai bei 150 Prozent

Der Tarifvertrag reizt bisher diesen von den Gesetzgebern geschaffenen Rahmen nicht aus. Darum sind betriebliche Interessenvertretungen meist unwillig, ohne Weiteres Beschäftigte mit Arbeit zu diesen Zeiten zu belasten.
Jetzt kann eine betriebliche Vereinbarung diesen Konfliktherd beiseite schaffen.
betrieblich veranlasst
Meist fehlen Anordnungen von ergänzenden Arbeitsstunden die erforderlichen vorausgehende Abwägungen, die Mitbestimmung; sie kämen zudem unzumutbar kurzfristig. Die »freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster« Stunden versteht sich als eine Alternative zur Anordnung.
Betrieblich veranlasst meint: Die Bitte geht von der Betriebsleitung aus; es reicht wohl auch deren Wissen und Wollen.
freiwillige Übernahme
Freiwillig meint: Ein widerspruchsloses Hinnahmen einer Aufforderung, etwa als stilles Einverständnis, reicht nicht. Das Leisten eines Dienstes ist noch kein Beleg, dass dieser aus freien Stücken und aktiv übernommen wurde. Frei geschieht die Annahme einer angebotenen Schicht wohl nur, wenn keinerlei Notwendigkeit in den Raum gestellt wird. Die freie Zusage der Übernahme sollte dokumentiert werden. Selbst die ausdrückliche Zustimmung bleibt durch die Kolleg*innen widerruflich.
Zusätzlich meint: Der festgelegte Plan wird nicht geändert, sondern ergänzt.

Regelungspunkte für eine solche Vereinbarung:

● Für die Beschäftigten, welche eine Übernahme zusagen, kann die Pflicht begründet werden, im Falle ihrer Absage / Verhinderung dies unverzüglich mitzuteilen.

● Die Vereinbarung verbraucht zwingende Mitbestimmungsrechte. Sie muss darum zumindest den Gesundheitsschutz sicherstellen (wöchentliche Ruhezeit gemäß Artikel 31 II, werktägliche Höchstarbeitszeit, werktägliche Ruhezeit, Höchstzahl an Übernahmen). Sie kann die Zustimmung im Einzelfall unter diesen Vorbehalt stellen. Dazu wären die Übernahmen zu dokumentieren und dies zeitnah der betrieblichen Interessenvertretung zuzusenden.

● Die Vergütung der zusätzlichen Arbeitsstunden als solche sollte insbesondere für Teilzeitbeschäftigte zugesagt sein.

● Die Vereinbarung begründet den Anspruch auf einer Sonderzeitzuschlag oder eine Übernahmezulage in der Höhe.

● Sie eröffnet eventuell die Buchungsoption als Sonderkontingent auf das § 10 Arbeitszeitkonto.

● Das zusätzliche Entgelt geht ein in den tagesgleichen Aufschlagsatz (§ 21 ), ebenso in das Gesamtvolumen für LOB (§ 18).


Zum LinkInhaltsverzeichnis