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An der Schwelle zum Bereitschaftsdienst

Toni aus Bochum fragt:

„Was ist, wenn ich an der Schwelle von der Normalarbeit zum Bereitschaftsdienst gar nicht in mein Bereitschaftszimmer gehen kann, um auf einen Ruf zu warten? Wenn ich stattdessen weiterarbeite, nun aber zum deutlich niedrigeren Bereitschaftsentgelt?”

Grundsätzlich kann Bereitschaftsdienst nicht angeordnet werden für Tageszeiten, in denen die Beschäftigten durchschnittlich mehr als 70% zu Einsätzen gerufen werden. Dieser Fall ist deshalb auch nur ausnahmsweise in Tarifen geregelt.

 AVR DD   (AVR DW EKD) Anlage 8     Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Anmerkungen
1. zu Anlage 8 A. Abs. 1 und Anlage 8 B. Abs. 1:
Der im Anschluss an die dienstplanmäßige Arbeitszeit angeordnete Bereitschaftsdienst beginnt nach Beendigung der Vollarbeit. Kann eine Tätigkeit zum dienstplanmäßigen Ende der Vollarbeit nicht unterbrochen werden, ist die anschließende Zeit als Vollarbeit bis zur Beendigung der begonnenen Tätigkeit zu werten.

Im Klartext: Die  AVR DD   (AVR DW EKD) (und nur diese) erkennen das Hineinarbeiten zwar nicht als Überstunde an, jedoch als „Vollarbeit”. Die Anordnung zum Bereitschaftsdienst besteht unverändert fort, daher wird der Anspruch auf Bereitschaftsdienstentgelt nicht gekürzt.


 BAT ,  TVöD-K ,  TVöD-B ,  BAT-KF : Eine Entscheidung des BAG hat uns jüngst zurückgeworfen -

UrteilAbgrenzung Bereitschaftsdienst - Überstunden

Leitsatz: Ist für einen Angestellten rechtswirksam Bereitschaftsdienst im Anschluss an die Regelarbeitszeit angeordnet, kann der Arbeitgeber, wenn über den Ablauf der Regelarbeitszeit hinausgehend noch Arbeit anfällt, den bereits festgelegten Bereitschaftsdienst in Anspruch nehmen. Er ist nicht darauf angewiesen, insoweit Überstunden anzuordnen.
(BAG 6. Senat, Urteil vom 25. April 2007 - 6 AZR 799/06,
zu: BAT § 15 Abs. 6a und Abs. 6b, SR 2a Nr. 6 Abschn. B Abs. 2 Buchst. a, §17 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 5 Satz 4, § 35 Abs. 3 Unterabs. 2)

Die beurteilten Tarifformulierungen des BAT sind u.a. identisch mit denen in  TVöD-K  § 7 bzw.  TVöD-B  § 7. Möglicherweise fällt diese bedauerliche Entscheidung ganz anders aus, wenn die Interessenvertretung in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung regelt:

„Die Beschäftigten können ihren Aufenthaltsort auf dem Klinikgelände frei wählen, um im Anforderungsfall ihre Arbeitsleistung aufzunehmen.”

Denn dann beginnt der Bereitschaftsdienst erst bei einem Moment der Entscheidungsfreiheit über den eigenen Aufenthaltsort.