Toni aus Bochum fragt:
„Was ist, wenn ich an der Schwelle von der Normalarbeit zum Bereitschaftsdienst gar nicht in mein Bereitschaftszimmer gehen kann, um auf einen Ruf zu warten? Wenn ich stattdessen weiterarbeite, nun aber zum deutlich niedrigeren Bereitschaftsentgelt?”
Grundsätzlich kann Bereitschaftsdienst nicht angeordnet werden für Tageszeiten, in denen die Beschäftigten durchschnittlich mehr als 70% zu Einsätzen gerufen werden. Dieser Fall ist deshalb auch nur ausnahmsweise in Tarifen geregelt.
Anmerkungen
1. zu Anlage 8 A. Abs. 1 und Anlage 8 B. Abs. 1:
Der im Anschluss an die dienstplanmäßige Arbeitszeit angeordnete Bereitschaftsdienst beginnt nach
Beendigung der Vollarbeit. Kann eine Tätigkeit zum dienstplanmäßigen Ende der Vollarbeit
nicht unterbrochen werden, ist die anschließende Zeit als Vollarbeit bis zur Beendigung der
begonnenen Tätigkeit zu werten.
Im Klartext: Die AVR DD (AVR DW EKD) (und nur diese) erkennen das Hineinarbeiten zwar nicht als Überstunde an, jedoch als „Vollarbeit”. Die Anordnung zum Bereitschaftsdienst besteht unverändert fort, daher wird der Anspruch auf Bereitschaftsdienstentgelt nicht gekürzt.
BAT , TVöD-K , TVöD-B , BAT-KF : Eine Entscheidung des BAG hat uns jüngst zurückgeworfen -
Leitsatz: Ist für einen Angestellten rechtswirksam Bereitschaftsdienst im Anschluss an
die Regelarbeitszeit angeordnet, kann der Arbeitgeber, wenn über den Ablauf der Regelarbeitszeit hinausgehend
noch Arbeit anfällt, den bereits festgelegten Bereitschaftsdienst in Anspruch nehmen. Er ist nicht darauf
angewiesen, insoweit Überstunden anzuordnen.
(BAG 6. Senat, Urteil vom 25. April 2007 - 6 AZR 799/06,
zu: BAT § 15 Abs. 6a und Abs. 6b, SR 2a Nr. 6 Abschn. B Abs. 2 Buchst. a,
§17 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 5 Satz 4, § 35 Abs. 3 Unterabs. 2)
Die beurteilten Tarifformulierungen des BAT sind u.a. identisch mit denen in TVöD-K § 7 bzw. TVöD-B § 7. Möglicherweise fällt diese bedauerliche Entscheidung ganz anders aus, wenn die Interessenvertretung in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung regelt:
„Die Beschäftigten können ihren Aufenthaltsort auf dem Klinikgelände frei wählen, um im Anforderungsfall ihre Arbeitsleistung aufzunehmen.”
Denn dann beginnt der Bereitschaftsdienst erst bei einem Moment der Entscheidungsfreiheit über den eigenen Aufenthaltsort.