Der TVöD ordnet die Beschäftigten jeweils einem seiner sechs Besonderen Teile zu.
| Allgemeiner Teil (AT) |
Besonderer Teil |
| kommunale Bereiche |
TVöD BT-V (Verwaltung) |
TVöD BT-K (Krankenhäuser) |
TVöD BT-B (Pflege und Betreuung |
TVöD BT-F (Flughäfen) |
TVöD BT-S (Sparkassen) |
TVöD BT-E (Entsorgung) |
| TVöD Bund |
TVöD BT-V (Verwaltung) |
Einen »TVöD SuE« gibt es also nicht!
Der TVöD blickt nicht auf die Beschäftigungsinhalte der Einzelnen, nicht auf das Unternehmen oder den Betrieb, sondern auf die
Einrichtung.
Zunächst bildet der TVöD BT-V dabei einen Auffangtatbestand für all jene, die zum Beispiel in Einrichtungen des Gesundheitswesens
weder ausdrücklich dem TVöD BT-K (Krankenhäuser) noch dem TVöD BT-B (Betreuungseinrichtungen) zugeordnet sind:
TVöD Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) Abschnitt VII Allgemeine Vorschriften
§ 40 Geltungsbereich
»(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten, die unter § 1 des Tarifvertrages für
den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, soweit sie nicht von anderen Besonderen Teilen
des TVöD erfasst sind.«
• Die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) erschließt in
»Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)« durch den
Spezialitätenverweis in Nr. 1 Satz 5 den Teil B Abschnitt XXIV (
Beschäftigte im
Sozial und Erziehungsdienst) und seine Rechtsfolgen in TVöD BTB § 12.3. Für Sozialarbeiter*innen im Dienstleistungsbereich Krankenhäuser
bleiben die übrigen Arbeitsbedingungen des TVöD BT-K einschlägig: Wochendurchschnittliche Zeitschuld, Zeitzuschläge, leistungsorientierte
Bezahlung und so weiter.
Siehe
§ 36 Abs. 2 TVöD.
• Die Protokollerklärung zum TVöD Allgemeiner Teil (AT) § 1 listet Beschäftigtengruppen wie »Lehrkräfte« und »im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst« auf und ordnet sie ausdrücklich dem »TVöD BT-V mit den Sonderregelungen der Anlage D« zu.
Die übrige Zuordnung orientiert sich am Zweck der
»Einrichtung«.
Bei Einrichtungen handelt es sich um Betriebe oder bloße Betriebsteile. Auf den Betriebsbegriff z. B.
des § 1 BetrVG wird hier nicht abgestellt. Die Beschäftigten sind unabhängig von
ihrer übertragenen Tätigkeit in dieser Einrichtung zugeordnet, auch Arbeitnehmer/innen in der Verwaltung, Sozialarbeiter/innen oder Erzieher/innen.
•
Blutspendedienst: Regelmäßig fehlt es in Einrichtungen zum Einsammeln von
Blutspenden an Personen, die »behandelt« werden. Es handelt sich ja um die
industrielle Weiterverarbeitung der Organe Gesunder. Die Beschäftigten fallen
daher unter den TVöD BT-V (Verwaltung, siehe oben). Ähnliches gilt so auch an
Krankenhäusern für unternehmensfremde Laboratorien.
•
Rettungsdienste: Beschäftigte in einem Rettungsdienst arbeiten meist in
gesonderten »Einrichtungen«. Bei diesen könnte es sich handeln um
– »medizinische Institute […] von Kranken, Heil und Pflegeeinrichtungen«,
falls der Rettungsdienst zum Beispiel dem Träger eines Altenheims zugeordnet ist.
– »Einrichtungen […] , die der Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen,
erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen«.
In diesen Fällen ist der TVöD BT-B einschlägig.
Unabhängig von dieser Zuordnung gilt für »Beschäftigte im Rettungsdienst und in
den Leitstellen« der Anhang zu § 9 (Bereitschaftszeiten). Diese Sonderregelung regelt
gegenüber § 9 aus dem Allgemeinen Teil des TVöD reduzierte Schutzbedingungen.
BT-B § 40 Geltungsbereich
(1) Dieser Besondere Teil gilt für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen,
b) medizinischen Instituten von Heil- und Pflegeeinrichtungen,
c) sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in
ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch nicht in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, oder in
d) Einrichtungen und Heimen, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, der Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Personen dienen,
beschäftigt sind, soweit die Einrichtungen nicht vom Geltungsbereich des Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) erfasst werden.
(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 1 bis 39 verwiesen wird,
handelt es sich um die Regelungen des TVöD – Allgemeiner Teil -.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Auf Lehrkräfte findet § 51 Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) Anwendung.
BT-B § 41 Besondere Regelung zum Geltungsbereich TVöD
1§ 1 Abs. 2 Buchst. b findet auf
a) Ärztinnen und Ärzte als ständige Vertreterin/Vertreter der/des leitenden Ärztin/Arztes,
b) Ärztinnen und Ärzte, die einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer
Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereichs mit mindestens 10 Mitarbeiter/-innen leiten oder
c) Ärztinnen und Ärzte, denen mindestens fünf Ärztinnen und Ärzte unterstellt sind,
sowie
d) ständige Vertreterinnen und Vertreter von leitenden Zahnärztinnen und Zahnärzten mit fünf unterstellten Zahnärztinnen und Zahnärzten
keine Anwendung.
2Eine abweichende einzelvertragliche Regelung ist zulässig.