Hinweis des Bearbeiters
zu Mehrarbeit
Mehrarbeit beschränkt
§ 7 Abs. 6 auf Teilzeitbeschäftigte. Der Wortlaut des TVöD zieht die Grenze beim Überschreiten der »vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit«. Die regelmäßige Arbeitszeit bestimmt
§ 6 Abs. 1 wochendurchschnittlich; der Teilzeitvertrag meist ebenfalls.
Überraschend länger
Eigentlich will sich Tyla um 20:00 Uhr schnell umkleiden und ab zur U-Bahn. Doch am Donnerstag
läuft es nicht glatt. Schon wieder. Wegen der bekannten Probleme mit zwei Geräten dauert
es deutlich länger, bis die wichtigen Untersuchungsergebnisse vorliegen. Tyla kommt erst
um 21:15 Uhr raus. Und sie muss fast 25 Minuten auf die U-Bahn warten. Sie hat –
✓ als Teilzeitbeschäftigte
✓ Arbeitsstunden geleistet
❓ über die vereinbarte Zeitschuld hinaus.
Tyla hat wochendurchschnittlich 20 Stunden gearbeitet. Am Donnerstag gingen die zusätzlichen 1,2 Stunden nicht über die 20. Stunde in dieser Woche hinaus; die 1,2 Stunden betrafen stattdessen die 15. Stunde in dieser Woche. Es handelt sich (noch) nicht um
Mehrarbeit im Sinne des TVöD.
Am Freitagabend gehen Arbeitsstunden über die zwanzigste Stunde dieser Woche hinaus. Sie stehen so im Plan. Doch dies geht dann noch nicht über die wochendurchschnittlich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus.
Tyla hat sich nicht durch
§ 6 Abs. 5 zur Leistung von überraschenden Arbeitsstunden verpflichtet.
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Saldo |
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Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Tyla |
- 4,2 h |
Plan |
x |
x |
F |
S |
S |
x |
x |
23,1 h |
-4,2h |
20 h 7,7 h |
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Ist |
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8,9 |
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1,2 |
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1,2 h |
F = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
x = Frei
Bislang haben sich Gerichte nicht mit wichtigen Rätseln auseinandergesetzt:
● Handelt es sich stets um Mehrarbeit, sobald eine Teilzeitbeschäftigte in einer Kalenderwoche mehr als ihre individuelle wochendurchschnittliche Zeitschuld leistet?
● Macht es einen Unterschied, ob diese Arbeitszeit bereits im Plan festgelegt wurde oder ob diese den Plan überraschend ergänzt?
● Werden am Ende des Ausgleichszeitraums über diesen hinaus und damit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus Mehrarbeitsstunden geleistet?
§ 6 Abs. 5 beschränkt die Anordnung jeder Mehrarbeitsstunde, geplant oder überraschend, auf den Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten
(nachvollziehbar dargelegte Alternativlosigkeit für innerbetriebliche Abläufe).
Einen finanziellen Ausgleich verschiebt
§ 8 Abs. 2 auf das Ende des durch die Betriebsparteien vereinbarten
Ausgleichszeitraums; die bei Teilzeit anteilige Kürzung (
§ 24 Abs. 2)
der Zulagen sind da für die Mehrarbeit wieder aufzuschlagen.
Neuerdings bieten
§ 50 Abs. 3 BT-K und
§ 49a Abs. 3 BT-B interessante Alternativen.