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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 7 Sonderformen der Arbeit

Hinweis

(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

§ 8 Abs. 5
§ 27
BT-K
BT-B

(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

§ 8 Abs.6
§ 27

(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

BT-K
BT-B

(4) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.

Hinweis
BT-K
BT-B
§ 8 Abs. 3

(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

Hinweis
§ 8 Abs. 1 Kleinb. b
§ 55 BT-K
§ 55 BT-B

(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.

Hinweis

(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (Link§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

Hinweis

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die

a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach Link§ 6 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,

b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach Link§ 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit,

c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,

angeordnet worden sind.

Hinweis

(9) 1Erhöhungsstunden sind die nach Link§ 6 Abs. 1a vereinbarten Arbeitsstunden, die über die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (Link§ 6 Abs. 1) hinausgehen. 2Erhöhungsstunden sind keine Überstunden nach Absatz 7 und 8.

BT-K

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu Erhöhungsstunden

Zu § 6 Abs. 1a Satz 1

in Textform
Nach § 126b BGB reichen hier zwei inhaltsgleiche Willenserklärungen jeweils als Email, ein Angebot und dessen Annahme. In jeder Erklärung (Email) muss jeweils die erklärende Person benannt werden. Beide Erklärungen werden dazu dauerhaft und abrufbar gespeichert.

Die individuell vereinbarte wochendurchschnittliche Zeitschuld steigt.
§ 39 Abs.4 j koppelt dies Zugeständnis der vertragsschließenden Gewerkschaften mit dem Schicksal des § 29a (Tauschtage; Recht auf Verzicht auf Teile der Vergütung gegen eine Arbeitszeitverkürzung) und mit der erhöhten Jahressonderzahlung (§ 52a BT-K, § 52a BT-B).

Zu § 6 Abs. 1a Satz 6

gekündigt
Wer eine solche Vereinbarung eingeht, kann unter dem Vorwand eines »wichtigen Grunds« diese zusätzlichen Stunden schnell wieder verlieren. Der auslösende Grund (eine Beschwerde, eine Krankmeldung, eine Weigerung Einzuspringen, die Teilnahme an einem Streik) muss nicht genannt werden.
Betriebsräte können vom Abschluss solcher Vereinbarungen abraten.
Leitsatz: »Die dauerhafte Erhöhung des Umfangs der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG.«
BAG Beschluss 15.05.2007 – 1 ABR 32/06 Rn 47
Dies gilt auch bei der Weigerung, die Vereinbarung zu verlängern und wohl auch bei einer Kündigung der Nebenabrede durch den Arbeitgeber.
Personalräte etwa in NRW (§ 72 PersVG) bestimmen Nebenabreden mit.

Zu Abs. 1a Satz 8

eine Betriebs- oder einvernehmliche Dienst­ver­ein­ba­rung
Der TVöD schafft eine eigenständige Mitbestimmungsgrundlage. In einer Vereinbarung kann das Elend der Arbeitszeitverlängerung ausgeschmückt werden. Doch bei aller Arbeitszeit bleibt mitzubestimmen

● deren Verteilung auf fünf der sieben Wochentage (§ 6 Abs. 1 Satz 3)

● das kollektivrechtlich vereinbarte Arbeitszeitmodell

● der kollektivrechtlich vereinbarte Beginn und das Ende der Schichten

Die Interessenvertretung wird also zuallererst die Aufzeichnung der Arbeitszeit (§ 3 Abs. 2 ArbSchG Nr. 2) ausgestalten und von den Beginn- und Endezeiten die Finger lassen.
Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor (§ 38 Abs. 3).
Zur Vergütung gibt es in § 8 Abs. 7 Sonderregeln.
💡 Siehe auch unseren Rechner für Tabellenentgelt, Zulagen und Zeitzuschläge.
können
Das Entgelt-Transparenz-Gesetz verschafft dem Betriebsrat Handlungsaufgaben:
[Der PR geht über § 16 Satz 2 i. V. m. § 14 EntgTranspG,
eine MAV muss hilfsweise über § 26 Abs. 2 MAVO oder
§ 34 Abs. 1 Satz 1 MVG.EKD (Kirchengerichtshof Beschluss KGH.EKD II-0124/28-2025 – 25.02.2026)]

§ 13 EntgTranspG

(3) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsausschuss Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter der Beschäftigten zu gewähren und diese aufzuschlüsseln. Die Entgeltlisten müssen nach Geschlecht aufgeschlüsselt alle Entgeltbestandteile enthalten einschließlich übertariflicher Zulagen und solcher Zahlungen, die individuell ausgehandelt und gezahlt werden. Die Entgeltlisten sind so aufzubereiten, dass der Betriebsausschuss im Rahmen seines Einblicksrechts die Auskunft ordnungsgemäß erfüllen kann.

Achtung: Oft verstecken die Arbeitgeber ihre zusätzlichen Zahlungen in einer willkürlich von ihnen überhöhten Eingruppierung. Dies ist dann schwieriger zu erkennen. Erst die Gliederung der Listen aller Beschäftigter entlang der Arbeitsbereiche und ihrer Funktionen dort zeigt überraschende Ausreißer.


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