Hinweis des Bearbeiters
zu Mehrarbeit
Teilzeitbeschäftigte
Mehrarbeit beschränkt
§ 7 Abs. 6 auf Teilzeitbeschäftigte.
die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit
Im Dienstplan wird vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit festgelegt. Vielleicht wird im Dienstplan zudem auch mehr als vereinbart festgelegt (Überplanung). Vielleicht wird auch zusätzlich zu den Festlegungen weitere Arbeitszeit angeordnet (Überraschungen).
»§ 7 Abs. 6 TVöD stellt für die Leistung von Mehrarbeit nicht darauf ab, ob diese zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten oder außerhalb dieser Zeiten vom Teilzeitbeschäftigten geleistet wird.«
BAG Urteil 24.06.2010 – 6 AZR 75/09 Rn 27
leisten
Die gesamte Regelung bezieht sich nur auf
geleistete Arbeitszeit. Es versteht sich: Während Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub werden keine Arbeitsstunden geleistet. An diesen Tagen entsteht stattdessen der Anspruch auf den tagesgleicher Aufschlagsatz (
§ 21).
Doch Gerichte stolperten bereits, wenn Teilzeitbeschäftigte während eines Ausgleichszeitraums solche Tage mit Entgeltfortzahlungstatbeständen / ohne Arbeitsleistung aufweisen. Können dann überhaupt Arbeitsstunden »über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus« geleistet werden?
»Zeiten des Urlaubs oder der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit gelten insofern nicht als geleistete Arbeitsstunden« (hier für das Entstehen von Anspruch auf Überstundenvergütung gemäß § 8 Abs. 1 TVöD).
LAG Nürnberg Urteil 19.12.2018 – 2 Sa 348/18 Rn 27
Der TVöD stellt bei der Zeitschuld auf den durch die Betriebsparteien festgelegten Berechnungszeitraum für den Durchschnitt der vertraglichen Arbeitszeit ab (
§ 6 Abs. 2).
Mehrarbeitsstunden werden frühestens geleistet, wenn die tatsächlich (!) geleisteten wochendurchschnittlichen Arbeitsstunden die wochendurchschnittliche Zeitschuld übersteigen. Der Arbeitgeber hat dazu (bei Teilzeitbeschäftigten) auszuweisen –
● den vertraglichen Wochendurchschnitt (»Soll« leisten)
● den Durchschnitt der festgelegten Arbeitszeit (»Ist« festgelegt) und zudem noch
● den Durchschnitt der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (»Hat« geleistet)
Im Ergebnis führen lange und längere Ausgleichszeiträume durch eine gemittelte Ausfallsquote (Urlaub plus AU) von 16 % zum Verschwinden aller Mehrarbeit im Sinne des TVöD. Demzufolge löst sich auch die Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit in Luft auf. Für Ausnahmefälle bleibt noch die Prüfung gemäß
§ 6 Abs. 5, ob für eine Anordnung überhaupt die begründete betriebliche Notwendigkeit und die Zustimmung der Interessenvertretung vorliegt.
Die Vergütung der zusätzlich festgelegten und nicht ausgeglichenen Arbeitsstunden regelt unbeschadet
§ 8 Abs. 2. Der nimmt nicht in den Blick, ob Arbeitsstunden geleistet wurden, sondern allein deren Ausgleich.
§ 8 Abs. 2 stellt für den Ausgleich (Vergütung) auf den durch die Betriebsparteien festgelegten mehrwöchigen
Berechnungsszeitraum (Durchschnittsberechnung der Wochenarbeitszeit) und dem ihm folgenden
Ausgleichszeitraum ab.
Mehrarbeit im Sinne der Gesetze
Der Begriff »Mehrarbeit« wird außerhalb des TVöD ganz anders verwendet:
§ 207 SGB IX,
§ 4 MuschG und
§ 21 JarbschG werden als Rechtsgrundverweise verstanden und knüpfen jeweils an die Überschreitung der täglichen Grenze an.
Das BAG glaubte, eine Anknüpfung des TVöD (Baujahr 2006) an die bis 1994 geltende
Arbeitszeitordnung (AZO 1938) zu erkennen. Dabei fehlt allerdings eine Bezugsmöglichkeit auf die regelmäßige Arbeitszeit der tariflich
Vollzeitbeschäftigten.
»Die verwendeten Termini ‚regelmäßige Arbeitszeit‘ und ‚Mehrarbeit‘ knüpfen an die – im Arbeitszeitgesetz nicht mehr enthaltene – Begrifflichkeit der Arbeitszeitordnung an, die in § 3 eine regelmäßige Arbeitszeit von
acht Stunden werktäglich und in den §§ 6 ff. darüber hinausgehende Mehrarbeit in bestimmten Fällen vorsah.«
BAG Urteil 21.12.2016 – 5 AZR 362/16 Rn 34
»Mehrarbeit ist jede über gesetzliche regelmäßige Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit [...]. Diese beläuft sich auf werktäglich acht Stunden [...]. Der gesetzgeberischen Konzeption des Arbeitszeitgesetzes liegt grundsätzlich eine Sechstagewoche zugrunde. Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung in § 3 Satz 1 ArbZG ist die werktägliche Arbeitszeit. Werktag ist jeder Kalendertag, der
kein Sonntag oder gesetzlich festgelegter Feiertag ist [...]. Wird die werktägliche Arbeitszeit von
acht Stunden oder die Verteilung der Arbeitszeit auf sechs Tage in der Woche überschritten, liegt Mehrarbeit iSv. § 207 SGB IX vor.«
BAG Urteil 27.07.2021 – 9 AZR 448/20 Rn 24 (TVöD, Mehrarbeit im Rufdienst)
Gesetzlicher Maßstab für Teil- wie Vollzeit ist also
§ 3 / § 6 Abs. 2 ArbZG; in diesen Fällen wird auch alle Sonntags- und Feiertagsarbeit zu »mehr« als die
werktägliche Arbeitszeit.
§ 37 (3) BetrVG regelt einen Rechtsfolgenverweis. Unausgeglichene Amtszeiten sind »wie Mehrarbeit zu vergüten«; der Vertrag wird hier zum Maßstab der Höhe der Vergütung. In diesem weiteren Sinn ist im Geltungsbereich des TVöD auch die Überstundenvergütung zu prüfen (
BAG Urteil 31.07.1986 – 6 AZR 146/85 Rn. 24).
All diese Widersprüche und Halbheiten führen in der Praxis leicht zu Verwirrung und Konflikten.
Mehrarbeit im Sinne des TVöD: Unklar
über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus
Anders als bei der Begriffsbestimmung der Überstunden in
§ 7 Abs. 7 stellt der TVöD bei Mehrarbeit nicht auf die für den Tag festgelegte, sondern auf die »vereinbarte« Arbeitszeit ab.
Für das »Mehr« fehlt eine Referenz oder ein
Betrachtungszeitraum. Dieser ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang.
Die tägliche Schichtlänge der Teilzeitbeschäftigten unterscheidet sich nicht zwingend von der Schichtlänge der Vollzeitbeschäftigten. Die regelmäßige Arbeitzeit wird stundenweise geleistet, aber auch wochendurchschnittlich.
Der Wortlaut des TVöD schafft sich so einen eigenen, abweichenden Begriff. Überschreitet eine Teilzeitbeschäftigte die Grenzen ihrer »vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit«, leistet sie Mehrarbeit. Diese regelmäßige Arbeitszeit bestimmt
§ 6 Abs. 1 für Vollbeschäftigte wochendurchschnittlich; der Teilzeitvertrag meist ebenso.
● Leisten Teilzeitbeschäftigte »Mehrarbeit« im Tarifsinn mit der Überschreitung der für diesen Tag festgelegten Arbeitszeit-Dauer? Im Vertrag ist keine tägliche Arbeitszeitdauer vereinbart. Auch die ausdrückliche Obergrenze »bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten« macht bei einer tagesbezogenen Betrachtung keinen Sinn.
● Leisten Teilzeitbeschäftigte »Mehrarbeit« im Tarifsinn mit dem Überschreiten ihrer wöchentlichen Vertragsschuld am Ende einer Kalenderwoche? Auch da spielen die Festlegungen der Arbeitszeit keine Rolle. Jede Stunde, die über die wochendurchschnittliche Zeitschuld hinausgeht, würde so zu »Mehrarbeit«. Und gemäß § 6 Abs. 5 bräuchte da jede weitere Stunde zunächst eine begründete betriebliche Notwendigkeit.
● Leisten Teilzeitbeschäftigte »Mehrarbeit« im Tarifsinn durch das Überschreiten des vertraglichen Wochendurchschnitts am Ende des durch die Betriebsparteien festgelegten Ausgleichszeitraums? Erst dann entsteht ja auch über § 8 Abs. 2 eventuell ein Anspruch auf Vergütung, fällig zwei weitere Monate später. Dann wäre »Mehrarbeit« Überplanung. Doch:
»Die Tarifvertragsparteien haben den Arbeitgebern gegenüber Teilzeitbeschäftigten anders als gegenüber Vollbeschäftigten
nicht die Möglichkeit eröffnet, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung im Rahmen des Direktionsrechts allein durchbloße Überplanung flexibel abzurufen.«
BAG Urteil 15.10.2021 – 6 AZR 253/19 Rn 39
§ 7 Abs. 6 TVöD zieht die Grenze zwischen regelmäßiger Arbeitszeit und Mehrarbeit nicht eindeutig. Es fehlt die Normenklarheit.
An den Begriff
Mehrarbeit knüpft der TVöD allenfalls eine Leistungspflicht, jedoch keine unmittelbaren Vergütungsfolgen. Deshalb liegt es nicht im Interesse der Beschäftigten oder ihrer Interessenvertretungen, die Unklarheiten mit eigenen Deutungen abzumildern.
Überraschend länger
Eigentlich will sich Tyla um 20:00 Uhr schnell umkleiden und ab zur U-Bahn. Doch am Donnerstag
läuft es nicht glatt. Schon wieder. Wegen der bekannten Probleme mit zwei Geräten dauert
es deutlich länger, bis die wichtigen Untersuchungsergebnisse vorliegen. Tyla kommt erst
um 21:15 Uhr raus. Und sie muss fast 25 Minuten auf die U-Bahn warten. Sie hat –
✓ als Teilzeitbeschäftigte
✓ Arbeitsstunden geleistet
❓ über die vereinbarte Zeitschuld hinaus.
Tyla hat wochendurchschnittlich 20 Stunden gearbeitet. Am Donnerstag gingen die zusätzlichen 1,2 Stunden nicht über die 20. Stunde in dieser Woche hinaus; die 1,2 Stunden betrafen stattdessen die 15. Stunde in dieser Woche. Es handelt sich (noch) nicht um
Mehrarbeit im Sinne des TVöD.
Am Freitagabend gehen Arbeitsstunden über die zwanzigste Stunde dieser Woche hinaus. Sie stehen so im Plan. Doch dies geht dann noch nicht über die wochendurchschnittlich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus.
Tyla hat sich nicht durch
§ 6 Abs. 5 zur Leistung von überraschenden Arbeitsstunden verpflichtet.
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Saldo |
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Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Tyla |
- 4,2 h |
Plan |
x |
x |
F |
S |
S |
x |
x |
23,1 h |
-4,2h |
20 h 7,7 h |
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Ist |
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8,9 |
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1,2 |
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|
|
1,2 h |
F = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
x = Frei
Bislang haben sich Gerichte nicht mit wichtigen Rätseln auseinandergesetzt:
● Handelt es sich stets um Mehrarbeit, sobald eine Teilzeitbeschäftigte in einer Kalenderwoche mehr als ihre individuelle wochendurchschnittliche Zeitschuld leistet?
● Macht es einen Unterschied, ob diese Arbeitszeit bereits im Plan festgelegt wurde oder ob diese den Plan überraschend ergänzt?
● Werden am Ende des Ausgleichszeitraums über diesen hinaus und damit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus Mehrarbeitsstunden geleistet?
§ 6 Abs. 5 beschränkt die Anordnung jeder Mehrarbeitsstunde, geplant oder überraschend, auf den Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten
(nachvollziehbar dargelegte Alternativlosigkeit für innerbetriebliche Abläufe).
Einen finanziellen Ausgleich verschiebt
§ 8 Abs. 2 auf das Ende des durch die Betriebsparteien vereinbarten
Ausgleichszeitraums; die bei Teilzeit anteilige Kürzung (
§ 24 Abs. 2)
der Zulagen sind da für die Mehrarbeit wieder aufzuschlagen.
Neuerdings bieten
§ 50 Abs. 3 BT-K und
§ 49a Abs. 3 BT-B interessante Alternativen.
Personalleitung Kopie: Interessenvertretung
Keine Schicht länger als 8 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie ich Ihnen bereits mitteilte, ist mir ein
□ Grad der Behinderung von 50 v.H. oder mehr zuerkannt oder
□ Grad der Behinderung von 30 v.H. oder mehr zuerkannt
und ein Antrag auf Gleichgestellung zumindest gestellt.
Bitte stellen Sie mich gemäß § 207 SGB IX von Mehrarbeit frei!
Die Bundesarbeitsrichter haben dazu erläutert, wann Mehrarbeit in diesem Sinne beginnt (
BAG Urteil 03.12.2002 — 9 AZR 462/01): Damit wird für mich alle Arbeitszeit ausgeschlossen, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht (§ 3 ArbZG) sowie Arbeit an einem siebten Tag in einer Kalenderwoche (
BAG Urteil 27.07.2021 – 9 AZR 448/20 Rn. 2 und 55).
Mit freundlichen Grüßen
……………..………………………
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.