Abschnitt II Arbeitszeit

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(5)1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 200 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 1,18 Euro pro Stunde.

Protokollerklärung zu den Absätzen 5 und 6:
Die Beträge verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2026 um den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Vomhundertsatz.

BT-K § 50 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(2) 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten abweichend von § 8 Abs. 5 Satz 1 eine Wechselschichtzulage von 250,00 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten abweichend von § 8 Abs. 5 Satz 2 eine Wechselschichtzulage von 1,49 Euro pro Stunde, Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg 1,47 Euro pro Stunde. 3Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten abweichend von § 8 Abs. 6 Satz 2 eine Schichtzulage von 0,60 Euro pro Stunde; dies gilt nicht für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg. 4Die Beträge verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2026 um den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Vomhundertsatz.

Bunter Vogel Hinweis des Bearbeiters (Urlaub, arbeitsunfähig)

»Der Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit gem. § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD besteht auch dann, wenn die Leistung einer tariflich geforderten Schicht nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge gem. § 21 Satz 1 TVöD von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist.«
LinkBAG Urteil 24.03.2010 – 10 AZR 58/09