Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 20 (Bund) Jahressonderzahlung
(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf
eine Jahressonderzahlung.
(2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten
| in den Entgeltgruppen |
|
| 1 bis 8 |
95 v. H. |
| 9a bis 12 |
90 v. H. |
| 13 bis 15 |
75 v. H |
der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3.
(3) 1Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 ist das monatliche Entgelt, das
der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. 2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. 3Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen
hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des
Arbeitsverhältnisses. 4In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
1Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden
die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch
bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. 2Ist im Bemessungszeitraum nicht
für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der
drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann
mit 30,67 multipliziert. 3Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist,
bleiben hierbei unberücksichtigt. 4Besteht während des Bemessungszeitraums an
weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat,
in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 20 Abs. 3
durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelt
»Beim gezahlten monatlichen Entgelt handelt es sich um das zu zahlende Entgelt trotz denkbarer Irrtümer. Es ist auch nicht sachgerecht, die Höhe der Jahressonderzahlung von der Dauer der Umsetzung einer Tarifvertragsänderung abhängig zu machen.«
BAG Urteil 16.11.2011 – 10 AZR 549/10
im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit
Ebenfalls einzubeziehen sind die
im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit. Nach der derzeitigen Rechtslage besteht die Überplanung am Ende des schuldrechtlichen
Ausgleichszeitraums nicht aus Überstunden. Denn Überstunden im Tarifsinn bleiben auf überraschende Arbeitszeit beschränkt, außerhalb des festgelegten Plans.
Manchmal regelt eine clevere Interessenvertretung:
»Wir stimmen diesen überraschenden zusätzlichen Arbeitsstunden zu, falls die Arbeitgeberin zusagt, sie wie Überstunden zu vergüten.«
Dann handelt es sich
nicht um eine Vergütung für Mehrarbeit oder Überstunden im Tarifsinn. Also geht diese besondere Vergütung in die Bemessung der Jahressonderzahlung mit ein.
Ganz anderes ist es mit der Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten.
§ 8 Abs. 2 löst erst am Ende des durch die Betriebsparteien auf Grundlage von
§ 8 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 6 Abs. 2 vereinbarten Ausgleichszeitraums den Vergütungsanspruch aus. Was sich nicht ausgleicht, wird vergütet.
Es handelt sich um Mehrarbeit im Tarifsinn. Niemand kann rechtssicher die Arbeitsstunden bezeichnen, in denen sie als Mehrarbeit geleistet wurden. Wahrscheinlich waren sie im Dienstplan bereits festgelegt (vorgesehen). Es waren wohl die allerletzen im Dienstplan festgelegten Stunden, die über die vertragliche Zeitschuld hinausgingen und sich nicht mehr ausgleichen konnten.
Diese Vergütung geht also in die Bemessung der Jahressonderzahlung mit ein.
(4) 1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden
Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung
des Entgelts nach
§ 21Gemeint: das Krankengeld haben.
2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor
dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder
aufgenommen haben,
b) Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,
c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden
hat;
2. in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen
der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
(5) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt.
2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
Niederschriftserklärung 18a. Niederschriftserklärung zu § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c und § 20 (VKA) Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c:
Dem Entgeltanspruch steht der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich.