b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
Hinweis des Bearbeiters
zum freien Sonntag
Zu Abs. 3 Satz 1
soll ein freier Tag
Der tarifliche Mindestanspruch ist: Zwei arbeitsfreie Tage innerhalb von zwei Wochen, einer fällt auf einen Sonntag.
Diese Tarifregel entstand noch bevor im Jahr 2010 die
EU-Grundrechtecharta (GRC) in ihrem Artikel 31 II einen weiteren, weitergehenden Anspruch begründete:
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.
Damit bleibt in jeder Woche ein Tag frei – das
Wochenfrei, aus einer vorausgehenden 11-stündigen Ruhezeit und anschließenden 24 Stunden:
EU-Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
Artikel 5 Wöchentliche Ruhezeit
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Artikel 3 gewährt wird.
Gemäß der Europäischen Grundrechtecharta
Artikel 31 II GRC hast Du Anspruch auf 35 Stunden zusammenhängendes Frei in der Woche (24 Stunden, vorausgehend die werktägliche Ruhezeit von 11 Stunden). An einem Kalendertag mag eine Nachtschicht enden, daran eine 35stündige Ruhezeit anschließen und noch am folgenden Kalendertag eine neue Nachtschicht beginnen. Weitergehend als die Grundrechtcharta schließt § 6 Abs. 1 Satz
3 TVöD einen siebten Arbeitstag (Kalendertag) in einer Kalenderwoche zumindest bezüglich der regelmäßigen Arbeitszeit aus.
Eine Kürzung der vorausgehenden täglichen Ruhezeit mag
§ 5 Abs. 2 ArbZG zulassen. Doch ist diese Kürzung unmittelbar zu Beginn der folgenden Arbeitsperiode in entsprechender Länge auszugleichen.
»[102] 97. Unter diesen Umständen muss die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit, die die Mitgliedstaaten oder die Sozialpartner nach Artikel 17 der Richtlinie 93/104 vornehmen können, indem sie die Dauer der dem Arbeitnehmer während eines gegebenen Arbeitstages gewährten Ruhepause, namentlich in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen, verkürzen, grundsätzlich durch die Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten ausgeglichen werden, die aus einer Anzahl zusammenhängender Stunden entsprechend der vorgenommenen Kürzung bestehen und die dem Arbeitnehmer gewährt werden müssen,
bevor die folgende Arbeitsperiode beginnt.
[103] 98. Artikel 17 lässt nämlich nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen zu, dass ein Arbeitnehmer einen anderen angemessenen Schutz erhält, weil die Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist.«
EuGH Urteil 09.09.2003 - C-151 / 02 Rn. 97 -98 (Entscheidung 'Jaeger')
Im Ergebnis bleibt es darum bei einer 35stündigen wöchentlichen Ruhezeit für alle!
Eine bloß wochendurchschnittliche Betrachtung scheidet aus. Auf einen Sonntag mit Arbeit folgt ein arbeitsfreier Sonntag!
»Arbeitsfrei« umfasst auch frei von Bereitschaftsdienst und frei von Rufdienst-Inanspruchnahmen.
Die EU-Grundrechte-Charta spricht in Artikel 31 II vom Anspruch auf eine »wöchentliche Ruhezeit«, ebenso die Bundesregierung in ihrer Gesetzesbegründung zum NachwG ( Bundestagsdrucksache Drucksache 20/1636
Dreifachbuchstabe eee). Die wesentlich abstraktere
EU-Richtlinie 2003/88/EG verspricht in der Überschrift des Artikel 5 bereits eine »wöchentliche Ruhezeit«, im Artikel selbst einen »Siebentageszeitraum«. Es gibt bislang nur wenig Betriebsleitungen, welche einen von der Kalenderwoche (Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr) abweichenden Siebentagseszeitraum festlegen wollten.
Es handelt sich stets um Perioden von unmittelbar aufeinander abfolgenden sieben Tagen:
»Art. 5 [...] und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie [...] sind dahin auszulegen, dass sie nicht verlangen, dass die kontinuierliche wöchentliche Mindestruhezeit von 24 Stunden, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, spätestens an dem Tag gewährt wird, der auf einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen folgt, sondern nur, dass sie
innerhalb jedes Siebentageszeitraums gewährt wird.«
EuGH Urteil 19.11.2017 - C-306/16
soll
Eine Soll-Vorschrift erkennen wir an Formulierungen wie »soll« oder »in der Regel«.
Sie bestimmt eine Handlungsnotwendigkeit und deren Regelfall mit der Option zur
Ausgestaltung. Sie räumt insoweit also ein gewisses billiges Ermessen ein (§ 106, GewO, § 315 BGB). Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in können einvernehmlich eine abweichende Regelung treffen.
Die regelmäßige Maßnahme kann im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar sein.
Der Normzweck (Ziel der Regelung) kann vielleicht anders besser erreicht werden.
Zwischen den verschiedenen möglichen Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die
rechtmäßig, sachgerecht, zweckmäßig und angemessen ist (Ermessensspielraum).
Die so gewählte Maßnahme ist dann angemessen, wenn das verfolgte Ziel gegenüber
der Schwere des Eingriffs in die Regel nicht unverhältnismäßig ist.
Ein Abweichen vom Regelfall kann rechtsunwirksam sein aufgrund
a) von fehlendem Ermessen (kein Abwägen der Interessen) oder
b) eines Fehlers beim Ermessen (falsches Abwägen).