Schicht­planung

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 krank  ist wie gearbeitet


Bist Du aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig oder würde Dich die Ar­beit ernsthaft krank machen, kannst Du dem Ar­beit­ge­ber mitteilen: „Ich komme nicht wegen Krankheit.”
Die Pflicht zur höchstpersönlichen Ar­beitsleistung nach einem Schicht­plan gilt allgemein als absolute Fixschuld. Zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt soll gearbeitet werden. Wer am Dienstagmorgen Kranke versorgen soll, kann das abends oder am Wochenende nicht nachholen. [Bei Gleitzeit fehlt es an der Bestimmung der Leistungszeit; so wird hier nicht nachgeleistet, sondern später geleistet als zuerst möglich.]
Anderer Auffasung war das LAG Düsseldorf (Urteil 24.03.2010 – 4 Sa 1358/09), zum TV Ärzte/VKA – da »es sich bei der Ar­beitsleistung eines Ar­beit­neh­mers zwar um eine nicht nachholbare Fixschuld handeln kann, nicht aber handeln muss«.

„Mit der Festlegung der Ar­beits­zeit wird die Ar­beits­zeit des Ar­beit­neh­mers zur Fixschuld konkretisiert. Hält der Ar­beit­neh­mer die derart fixierte Ar­beits­zeit nicht ein, so hat dies zur Folge, dass die nicht erbrachte Leistung als nicht nachholbar endgültig unmöglich wird; für den Schuldnerverzug bleibt insoweit kein Raum.” (Schliemann in „Ar­beitsrecht im BGB”, hrsg. Harald Schliemann, Walter de Gruyter-Verlags-GmbH / Berlin 2. Auflage, 2002, Rn 644).
„Zeitgleich mit dem Versäumen tritt damit Unmöglichkeit gemäß 275 I BGB ein.” (Bernd Rüthers in „Ar­beitsrecht”, W. Kohlhammer Verlag, 2007, Rn 237).

Urteil„Die Erbringung der Ar­beitsleistung ist eine Fixschuld, die an feste Zeiten, also an bestimmte Tage und Stunden, gebunden ist und grundsätzlich nicht nachgeholt werden kann (BAG, Urteil vom 27. Januar 2016 – 5 AZR 9/15 – Rn. 22, juris = NZA 2016, 691; LAG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022 – 6 Sa 593/21 – Rn. 38, juris = LAGE § 615 BGB 2002 Nr. 35; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Januar 2018 – 5 Sa 305/17 – Rn. 62, juris).”
LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil 28.09.2023 - 5 Sa 15/23 Rn. 33 UrteilAuch das LAG Rheinland-Pfalz erkennt hier die absolute Fixschuld (Urteil 21.07.2020 – 8 Sa 400/19 Rn 226)

Hier kommt § 615 BGB (Annahmeverzug) auch ohne Unmöglichkeit zum Zuge. Nicht einmal im Ar­beitsvertrag darf Nacharbeiten vereinbart werden. Der Ar­beit­ge­ber verliert seinen Anspruch darauf, wenn die Leistung z.B. wegen Krankheit unmöglich oder wegen Gesundheitsgefährdung unzumutbar ist. Die Ar­beit­neh­merin hat das Leistungshindernis (ihre Krankheit) regelmäßig nicht verursacht / zu vertreten:

BGB § 616   Ausschluss der Leistungspflicht

(1)  Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(3)  […] Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3)  Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

Im Grundsatz gilt zwar: „Ohne Ar­beit kein Lohn” (BGB § 326). Ist Deine Ar­beit Dir wegen einer Erkrankung unmöglich oder unzumutbar, verspricht das Entgeltfortzahlungsge­setz Dir trotzdem Dein Entgelt:

ParagraflinkEntgFG

§ 3   Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1)  Wird ein Ar­beit­neh­mer durch Ar­beitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Ar­beitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Ar­beit­ge­ber für die Zeit der Ar­beitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. […]

§ 4   Höhe des fortzuzahlenden Ar­beitsentgelts

(1)  Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Ar­beit­neh­mer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Ar­beits­zeit zustehende Ar­beitsentgelt fortzuzahlen.

UrteilSollte ein Beschäftigter „schichtplanmäßig einge­setzt gewesen sein und während der Zeit der Ar­beitsunfähigkeit ein für ihn geltender Schicht­plan bestanden haben, bestimmte sich der Zeitfaktor des fortzuzahlenden Entgelts nach den tatsächlich ausgefallenen Ar­beitsstunden”
(BAG Urteil vom 26.06.2002, 5 AZR 5/01)

Beispiel: So ist's richtig!

Helgas Ar­beit und Krankheit werden sauber dokumentiert. Da kommt nichts durcheinander. Darum muss sie auch nichts „nacharbeiten”.

  Übertrag   Mo Di Mi Do Fr Sa So Bilanz Übertrag
Helga Hust +7,7h  Plan  S x x x F F N 33,1h 2,3h
38,5h
7,7h, 10h
   Ist        k k k k    
                     
F  = Frühdienst 06:00 bis 14:45 Uhr / 7,7h
S  = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7h
N  = Nachtschicht 19:30 bis 06:15 Uhr / 10h
x = Frei
k = krank

Merke:

Krank ist wie gearbeitet.

Leider gilt dies auch für unseren linkFreizeitausgleich im Krankheitsfall.

UrteilKann aufgrund von Schwankungen der Umfang der ausgefallenen Ar­beit nicht exakt bestimmt werden, bedarf es der Festlegung eines Referenzzeitraums. Dessen durchschnittliche Ar­beitsmenge ist dann maßgebend.
(BAG Urteil vom 21.11.2001, 5 AZR 457/000)



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