(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für Beschäftigte der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA ausschließlich der Pausen abweichend von
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. 2Für Beschäftigte
der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen abweichend von
Satz 1 durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 3Satz 2 gilt nicht für Auszubildende, Schülerinnen/Schüler sowie Praktikantinnen/Praktikanten der Mitglieder
des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg; für sie beträgt die
regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden
wöchentlich.
(2) Für Ärztinnen und Ärzte beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.
(3) Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Zeiterfassung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren.
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für Beschäftigte der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA ausschließlich der Pausen abweichend von
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. 2Für Beschäftigte
der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen abweichend von
Satz 1 durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 3Satz 2 gilt nicht für Auszubildende, Schülerinnen/Schüler sowie Praktikantinnen/Praktikanten der Mitglieder
des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg; für sie beträgt die
regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden
wöchentlich.
(11 Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die gesetzlichen Pausen bei Wechselschichtarbeit nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.
Die Arbeit kann auf fünf – oder auf sechs – Kalendertage einer Woche verteilt werden. Gemäß der Europäischen Grundrechtecharta
Artikel 31 II GRC
hast Du Anspruch auf 34 Stunden zusammenhängendes Frei in der Woche
(24 Stunden, vorausgehend die werktägliche Ruhezeit von 11 Stunden). Dies schließt einen siebten Arbeitstag in einer Kalenderwoche aus.
Der Wortlaut dieser Tarifregel macht nur bei Betrachtung von einzelnen Wochen Sinn, nicht bei einer bloßen Durchschnittsbetrachtung.