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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

Protokollerklärung zu § 6:
1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. 2Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. 3In gemeinsamer Verantwortung von Arbeitgeber und Beschäftigten soll darauf hingewirkt werden, dass Gleitzeitkonten durch Zeitausgleich zum Ende des Ausgleichszeitraums keine Minus- oder Plusstunden ausweisen, welche die geregelten Saldogrenzen überschreiten. 4Hierzu gehört auch, dass im Einzelfall frühzeitig auch von der Möglichkeit der Anordnung von Überstunden (§ 7 Abs.7 und 8) Gebrauch gemacht wird. 5Soweit ein Konto gemäß § 10 eingerichtet ist, kann auch die Übertragung von Plusstunden auf dieses erfolgen. 6In den Gleitzeitregelungen können weitere Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung der vorgenannten Möglichkeiten, geregelt werden.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zur PE zu § 6

Zu Satz 1

... Gleitzeitregelungen ...
Gleizeitregelungen regeln einen teilweisen Verzicht des Arbeitgebers auf sein Weisungsrecht von Beginn, Ende oder Dauer der Schicht, auch der Verteilung auf Wochentage. Zugleich erklärt die Interessenvertretung ihre Zustimmung in diesem Rahmen. Es kommen in Frage:

● Regelung einer Eingleitspanne (zum Beispiel 30 Minuten früher und 30 Minuten später als die Richtzeit) bei unveränderter Dauer des Dienstes

● Regelung einer Eingleit- und Ausgleitspanne, einer Kernzeit mit Anwesenheitspflicht und Bestimmung einer Mindest- und Höchstdauer und fester Dauer der Arbeitszeit je Woche.

● Freigabe von einer Anzahl von Freischichten, eventuell mit Ankündigungsfrist

● Eingleit- und Ausgleitspanne in Verbindung mit Schichtarbeit


Solche betrieblichen Vereinbarungen regeln:

● den Beginn des regelmäßigen 24-stündigen Werktags auf den Beginn der Eingleitspanne; sSo stellen sie sicher, dass nach dem Arbeitsende noch abschließend die werktägliche Ruhezeit (mindestens 11 Stunden) liegt.

● eventuell eine Mindestbesetzung, die täglich oder zu bestimmten Tageszeiten, die über Absprachen im Team sichergestellt werden;

● die Saldengrenzen (höchstzulässige Vorwegarbeit, höchstzulässiges 'Minus';

● Aufzeichnung;

● Verfahren am Ende des Ausgleichszeitraums (§ 6 Abs. 2) mit Zeitguthaben und Zeitschuld; da Zeitguthaben hier nicht auf Anordnung entstehen, ist die Potokollerklärung zu § 8 Abs. 2 einschlägig;

● Störfälle (Urlaub, Arbeitsbefreiung, Langzeitkrank; Ausscheiden, Saldenüberschreitungen ...)

Zu Satz 3

... die geregelten Saldogrenzen ...
Die Protokollerklärung ist seit 2025 neu ergänzt.
Sie beschränkt sich auf Gleitzeitregelungen. Sie führt neu die Begriffe »Minus« und »Plus« ein sowie das »Saldo«, also den Abgleich zwischen der bisher fälligen Arbeitszeit (Zeitschuld im Sinne § 10 Abs. 3) und der tatsächlichen / erfassten Arbeitszeit.
Zusätzlich eröffnet sie die Aufgabe, das Saldo und dessen Grenzen zu regeln. Das kann sich nicht auf die Höhe der tatsächlichen Arbeitszeit beziehen. Denn diese ist gemäß § 3 ArbSchG zwingend und vollständig zu erfassen.
Das kann sich auch nicht auf Saldenstände am Ende des Ausgleichszeitraums (§ 6 Abs. 2) beziehen. Denn am Ende des Ausgleichszeitraums gleicht sich Zeitschuld und tatsächliche Arbeitszeit zwingend aus (§ 6 Abs. 6 Satz 2 und § 6 Abs. 7 Satz 2).
Regelwidrige Überzeiten aus Gleitzeit werden am Ende des Ausgleichszeitraums nicht vergütet (§ 8 Abs. 2).
Die Protokollerklärung kann sich daher nur auf Maßnahmen bei Grenzüberschreitungen der Salden-Zwischenstände beziehen. Oder auf betriebliche tariffremde Abweichungen, von denen in den Tarifverhandlungen berichtet wurde.

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